Erzbistum Köln
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Konzept für Kirchenmusik im Erzbistum Köln
Vom 3. März 1997
ABl. EBK 1997, Nr. 78, S. 101
#1. Die Bedeutung der Kirchenmusik
Die Kirchenmusik ist von hoher Bedeutung für die Liturgie und auch bedeutsam für die Pastoral in unseren Pfarrgemeinden und Seelsorgebereichen.
- Die große Zahl und Vielfalt der kirchenmusikalischen Gruppen hat Auswirkung auf das Gemeindeleben und auf den Reichtum an unterschiedlichen Gottesdienstgestaltungen.
- 1 Kirchenmusik unterstützt wesentlich die Verkündigung. 2 Sie erreicht Menschen in der Tiefe ihrer Person, die die Sprache selten erreicht. 3 Die Kirchenmusik kann mit ihren Ausdrucksformen der emotionalen Verarmung der Menschen vorbeugen und ihre Liturgiefähigkeit stärken.
- 1 Zum verantwortlichen Christsein gehören das Gebet und die Feier von Gottesdiensten. 2 Die Kirchenmusik ist Bestandteil der Liturgie und zu ihrem feierlichen Vollzug notwendig.
- Insbesondere in der kirchenmusikalischen Kinder- und Jugendarbeit, aber auch in der musikalischen Arbeit mit Katechetinnen und Katecheten baut die Kirchenmusik mit an der Zukunft unserer Pfarrgemeinden.
- Zahlreiche Menschen in kirchenmusikalischen Gruppen werden durch das bewußte Erleben des Kirchenjahres und seiner religiösen, feierlichen Höhepunkte in christliches Leben mit der Kirche eingebunden.
- Die Zahl der Christen nimmt zu, die nur noch über geistliche Musik – liturgische wie außerliturgische – ihren Kontakt zu Gemeinde und Kirche gestalten.
- Kirchenmusik leistet in der Gesellschaft einen nicht zu unterschätzenden, wichtigen kulturellen Beitrag.
2. Eckpunkte des neuen Konzeptes
- Um die Zukunft der Kirchenmusik im Erzbistum Köln zu sichern, tritt neben das bisherige Stellenplankonzept ein inhaltliches – pastorales und praktisches – Einsatzkonzept mit folgenden Eckpunkten:
- 2.1
- 1 In jedem Seelsorgebereich soll ein kirchenmusikalisches Angebot für möglichst alle Altersgruppen eingerichtet werden. 2 Die kirchenmusikalischen Gruppen sollen qualifiziert und begleitet werden.
- 2.2
- 1 In möglichst jedem Seelsorgebereich wird eine Vollzeit-Stelle für einen Seelsorgebereichs-Musiker eingerichtet. 2 Damit wird auch der gewollte Nebeneffekt erzielt, daß eine große Anzahl von Kirchenmusikern1# durch Vollbeschäftigung eine ausreichende soziale Absicherung und einen der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz erhält.
3. Einzelne Elemente des Konzeptes
- 3.1
- Voll- und teilzeitbeschäftigte Kirchenmusiker1 Die Vielfalt kirchenmusikalischer Arbeit in den Gemeinden der Seelsorgebereiche erfordert qualifizierte Mitarbeiter:2 Viele Aufgaben im Bereich der Kirchenmusik müssen auch zukünftig von Mitarbeitern/innen wahrgenommen werden, die im Hauptberuf einer anderen Aufgabe nachgehen. 3 Die Gesamtheit des kirchenmusikalischen Arbeitsfeldes (vielfältige musikalische Formen: vom gregorianischen Choral über das Kirchenlied, die mehrstimmige Chormusik aus allen Epochen bis in die Gegenwart, instrumentale und vokale Musik aus allen Epochen) macht es insbesondere für die nebenberuflichen und ehrenamtlichen Musiker schwer, in mehreren Bereichen umfassend zu arbeiten. 4 Deswegen benötigen sie eine qualifizierte Begleitung.5 Die nach dem Konzept erforderliche Initiierung, Koordination, Kooperation und Qualitätssicherung der Kirchenmusik in allen Seelsorgebereichen ist in der Regel nur von vollbeschäftigten Kirchenmusikern zu leisten.
- 3.2
- Vollzeitstellen für Seelsorgebereichs-Musiker1 In möglichst jedem Seelsorgebereich wird eine Kirchenmusikerstelle als Vollzeitstelle mit B- oder A-Qualifikation eingerichtet. 2 Eine Bewertung der Vollzeitstellen als A- oder B-Stellen wird aufgrund bestimmter Kriterien durch das Erzbischöfliche Generalvikariat vorgenommen.
- 3.3
- Das Aufgabenprofil des Seelsorgebereichs-Musikers1 Der Stelleninhaber ist im Rahmen der ihm übertragenen Dienste verantwortlich für die Kirchenmusik im gesamten Seelsorgebereich und hat für die organisatorische Planung der Kirchenmusik im Seelsorgebereich zu sorgen. 2 Die wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen seiner Vollbeschäftigung werden durch den bzw. die Dienstvorgesetzten nach Beratung mit dem bzw. den Anstellungsträger(n) und dem Kirchenmusiker festgelegt. 3 Zu diesen Aufgaben können gehören:
- Leitung eines Kinderchores, Jugendchores, Kirchenchores und einer Schola
- eine angemessene Zahl von Orgeldiensten
- Ausbildungs- und Fortbildungstätigkeiten für teilzeitbeschäftigte und ehrenamtlich beschäftigte Kirchenmusiker
- Verantwortung für die Pflege der Orgeln im Seelsorgebereich
- Koordinierung der kirchenmusikalischen Dienste im Seelsorgebereich
- verpflichtende Teilnahme an den Dienstbesprechungen des Seelsorgeteams, soweit kirchenmusikalische Themen und deren Umfeld betroffen sind
- gemeinsame kirchenmusikalische Planung mit den Pastoralen Diensten und den anderen Kirchenmusikern im Seelsorgebereich für alle kirchenmusikalischen Aufgaben und deren Durchführung
- Vertretung der kirchenmusikalischen Angelegenheiten in den Gremien des Seelsorgebereichs und ggf. der Pfarrgemeinden
- 3.4
- Planungsgröße Seelsorgebereich1 Aus verschiedenen Gründen ist es angezeigt, in bestimmten Seelsorgebereichen keine eigene Vollzeitstelle einzurichten. 2 In diesen Fällen werden die Seelsorgebereiche anderen Seelsorgebereichen für die Einrichtung von Stellen für Seelsorgebereichsmusiker zugeordnet.
- 3.5
- Weitere Voll- und Teilzeitbeschäftigte1 Neben den vom Erzbistum vorgegebenen Stellen können die Seelsorgebereiche im Rahmen der frei verplanbaren Planungsvorgabe des Stellenplanes für die Folgedienste auch weitere Kirchenmusiker-Stellen einrichten, die in der Regel als C-Stellen zu qualifizieren sind. 2 Hält ein Seelsorgebereich von den Anforderungen an diese Kirchenmusikerstelle eine B-Bewertung für erforderlich, wird er gebeten, einen begründeten Antrag an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten. 3 Die kirchenmusikalischen Tätigkeiten von Teilzeitbeschäftigten können auch mit anderen Aufgaben kombiniert werden.
- 3.6
- Regionalkantoren1 Der Aufgabenbereich der Regionalkantoren bleibt bestehen. 2 Dazu gehört weiterhin die Durchführung der C-Ausbildung. 3 Im Bereich der Fortbildung konzentrieren sich die Regionalkantoren jedoch auf die Arbeit mit vollzeitbeschäftigten Kirchenmusikern in den Seelsorgebereichen. 4 Die Qualifizierung und Fortbildung von teilzeitbeschäftigten und ehrenamtlichen Kirchenmusikern gehört vor allem zum Aufgabenbereich der Seelsorgebereichs-Musiker.