Erzbistum Köln
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Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln

Vom 12. Juli 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 111, S. 171

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Präambel

Synodalität ist ein Grundprinzip kirchlichen Handelns. In geschwisterlicher Begegnung und im Hören auf den Heiligen Geist und aufeinander – mit Ohren und Herzen – kann die Unterscheidung der Geister gelingen, die tragfähige Lösungen für die Herausforderungen ermöglicht, vor denen die Kirche steht. Denn die Kirche empfängt ihre Sendung aus der Sendung Jesu Christi, der Priester, König und Prophet ist. So sind alle, die aus dem Wasser der Taufe neu geboren sind, in diese priesterliche, prophetische und königliche Sendung Jesu hineingenommen. Alle Getauften haben daher ihren je eigenen Anteil daran, den Weg der Kirche durch die Zeit zu gestalten.
Das Leben der Kirche und das Leben in der Kirche ist die Voraussetzung für den Hirtendienst des Bischofs1#, er ist zugleich Lehrer und Lernender des Glaubens. „Aus diesem Grund soll der Bischof vor dem Volk gehen und den Weg weisen; mitten unter ihm gehen, um es in der Einheit zu stärken; hinter ihm gehen, sowohl damit niemand zurückbleibt, aber vor allem, um dem Spürsinn zu folgen, den das Volk Gottes hat, um neue Wege zu finden“2#.
Der Diözesanpastoralrat im Erzbistum Köln soll in diesem Sinne ein synodales Gremium sein. In seinen Beratungen, dem Suchen und Ringen um tragfähige Lösungen soll er in Gemeinschaft mit dem Bischof lernen und ein Beispiel geben, wie Synodalität gelingen kann und fruchtbar wird für die Verkündigung des Evangeliums. 10 Der Diözesanpastoralrat soll die Vielfalt des Volkes Gottes im Erzbistum Köln sichtbar und hörbar machen und ist zugleich dem Sensus Ecclesiae3# verpflichtet, der es ermöglicht, gemeinsam mit der ganzen Kirche auf dem Weg in die Zukunft zu bleiben.
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§ 1
Grundlagen

Das Zweite Vatikanische Konzil empfiehlt in seinem Dekret Christus Dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche, dass in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgerat eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören.4#
Nach can. 511 CIC ist in jeder Diözese, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden.
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§ 2
Aufgaben

Aufgabe des Diözesanpastoralrats ist es, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht und in deren Verantwortung liegt, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen (can. 511 CIC). Die zu behandelnden Fragen werden vom Erzbischof gestellt. Die Mitglieder des Diözesanpastoralrats können dem Erzbischof Themen zur Beratung vorschlagen.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Der Diözesanpastoralrat besteht nach can. 512 § 1 und § 3 CIC aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen. Die Mitglieder sollen den ganzen Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, widerspiegeln. Dabei sind die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu berücksichtigen.
( 2 ) Dem Diözesanpastoralrat gehören unter dem Vorsitz des Erzbischofs an
  1. die Weihbischöfe,
  2. der Generalvikar und die Bischofsvikare,
  3. der Offizial,
  4. der Dompropst,
  5. die Amtsleitung
  6. der/die Ökonom/in,
  7. der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars,
  8. zwei von den Stadt- und Kreisdechanten zu wählende Dechanten, dabei jeweils ein Kreis- und ein Stadtdechant,
  9. zwei vom Priesterrat zu wählende Priester, die vom Erzbischof mit einem Auftrag im Erzbistum Köln betraut und von denen mindestens einer kanonischer Pfarrer ist,
  10. zwei von der Diakonenkonferenz zu wählende Ständige Diakone, die vom Erzbischof mit einem Auftrag im Erzbistum Köln betraut sind,
  11. zwei von den Pastoralreferentinnen und -referenten des Erzbistums Köln zu wählende Mitglieder ihrer Berufsgruppe,
  12. zwei von den Gemeindereferentinnen und -referenten des Erzbistums Köln zu wählende Mitglieder ihrer Berufsgruppe,
  13. zwei vom Diözesanrat zu wählende Mitglieder, die nicht Priester oder Diakone sind,
  14. zwei Ordensleute, davon je einer von den Höheren Ordensoberen und eine von den Höheren Ordensoberinnen der Ordensniederlassungen im Erzbistum Köln entsendet. Die Ordensoberen und die Ordensoberinnen können sich auch auf zwei Ordensmitglieder aus den männlichen Ordensgemeinschaften oder zwei Ordensmitglieder aus den weiblichen Ordensgemeinschaften verständigen,
  15. zwei Mitglieder aus den Gemeinderäten der Internationalen Katholischen Seelsorge, die von den Vorständen dieser Gemeinderäte gewählt werden,
  16. zwei vom Sprecherkreis der Geistlichen Gemeinschaften und Bewegungen gewählte Mitglieder dieses Kreises,
  17. achtzehn geloste Mitglieder, davon müssen sechs Personen zum Zeitpunkt des Losverfahrens unter 30 Jahren und vier Personen über 70 Jahre sein, sowie vier Personen aus städtischen Pfarreien und vier Personen aus ländlichen Pfarreien stammen. Es sollen zur Hälfte Frauen und zur anderen Hälfte Männer sein. Diese Personen dürfen nicht hauptamtlich für das Erzbistum Köln, die Kirchengemeinden, die (Kirchen-)Gemeindeverbände, den Diözesancaritasverband oder seine Gliederungen tätig sein oder in den vergangenen fünf Jahren tätig gewesen sein. Ebenso dürfen sie nicht aufgrund eines beamtenähnlichen Verhältnisses zum Erzbistum Köln einen Altersversorgungsanspruch gegenüber dem Erzbistum Köln besitzen. Sie müssen ihren Erstwohnsitz im Erzbistum Köln haben,
  18. bis zu sechs vom Erzbischof frei zu berufene Mitglieder.
( 3 ) Das Losverfahren nach § 3 Absatz 2 Buchstabe q) wird unter notarieller Aufsicht durchgeführt. Das Weitere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
( 4 ) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus oder legt sein Mandat nieder, so rückt für die restliche Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl an nächster Stelle stand. Das Ersatzmitglied muss zum Zeitpunkt des Nachrückens noch die Voraussetzungen für die Entsendung durch die betroffene Mitgliedergruppe erfüllen. Gibt es kein Ersatzmitglied, muss nachgewählt werden. Scheidet während der Amtszeit ein berufenes Mitglied aus oder legt sein Mandat nieder, kann der Erzbischof ein neues Mitglied berufen. Scheidet ein gelostes Mitglied während der Amtszeit aus, dann rückt der ausgeloste Ersatzkandidat nach. Gibt es keinen Ersatzkandidaten, dann bleibt dieser Sitz bis zum Ende der Amtszeit des Diözesanpastoralrats leer. Ein gewähltes Mitglied scheidet automatisch aus, wenn es nicht mehr die Voraussetzungen für die Entsendung durch die betroffene Mitgliedergruppe erfüllt. In diesem Fall ist S. 1 bis S. 5 analog anzuwenden.
( 5 ) Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich.
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§ 4
Amtsdauer

( 1 ) Die Amtszeit des Diözesanpastoralrats beträgt fünf Jahre.
( 2 ) Der Diözesanpastoralrat bleibt im Amt, bis der neue Diözesanpastoralrat zusammentritt.
( 3 ) Im Falle der Sedisvakanz hört der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen (can. 513 § 2 CIC).
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Der Erzbischof beruft den Diözesanpastoralrat ein. Dies soll mindestens zweimal jährlich geschehen.
( 2 ) Die Tagesordnung für die Sitzung des Diözesanpastoralrats wird vom Erzbischof aufgestellt.
( 3 ) Zur Sitzung des Diözesanpastoralrats wird durch den Erzbischof textlich eingeladen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungen sind, abgesehen von Fällen, die der Erzbischof für dringend erklärt, spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden.
( 4 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 5 ) Der Erzbischof kann zu den einzelnen Sitzungen oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten Sachkundige als Gäste mit beratender Stimme einladen.
( 6 ) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern zugeht.
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§ 6
Arbeitsgruppen und Foren

( 1 ) Der Erzbischof kann Arbeitsgruppen oder Gesprächsforen aus den Mitgliedern des Diözesanpastoralrats zu bestimmten pastoralen Fragen einrichten. Er kann auch Gäste hierzu einladen.
( 2 ) Die Arbeitsgruppen und die Gesprächsforen tragen ihre Überlegungen und ihre Voten dem Diözesanpastoralrat vor.
( 3 ) Nach Beantwortung der der Arbeitsgruppe oder dem Gesprächsforum vorgelegten Fragen oder übertragenen Aufgabe sind diese unmittelbar wieder aufgelöst.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung vom 08. August 2023 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2023, Nr. 122) außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. Papst Johannes Paul II, Pastores gregis, 28.
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2 ↑ Papst Franziskus, Episcopalis communio, 5.
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3 ↑ Vgl. Papst Franziskus, An das pilgernde Volk Gottes, 9.
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4 ↑ II. Vatikanisches Konzil, Christus Dominus, 27.