Erzbistum Köln
.

Wahlordnung für den Priesterrat in der Erzdiözese Köln

Vom 5. April 2019

ABl. EBK 2019, Nr. 60, S. 64

#
Nachdem der Priesterrat der Erzdiözese Köln sich nach can. 496 CIC eine Satzung gegeben hat, die vom Erzbischof in Kraft gesetzt worden ist, erlässt der Erzbischof die folgende Wahlordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln und regelt die Wahl der Vertreter des Presbyteriums nach § 2 Absatz 3 für den Priesterrat.
###

§ 1
Wahlrecht

Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Priesterrates haben
( 1 ) alle Weltpriester, die in der Erzdiözese inkardiniert sind.
( 2 ) Weltpriester, die nicht in der Erzdiözese inkardiniert sind, sowie Priester eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl im Auftrag des Erzbischofs irgendeine Aufgabe wahrnehmen.
( 3 ) alle Priester der Personalprälatur „Opus Dei“, die in der Erzdiözese wohnen.
#

§ 2
Wahlbereiche

Die Erzdiözese Köln wird in drei Wahlbereiche eingeteilt:
( 1 ) Wahlbereich Nord mit den Dekanaten Düsseldorf, Rhein-Kreis Neuss, Remscheid, Solingen, Wuppertal und Mettmann,
( 2 ) Wahlbereich Mitte mit den Dekanaten Köln, Leverkusen und Rhein-Erft-Kreis,
( 3 ) Wahlbereich Süd mit den Dekanaten Bonn, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Euskirchen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Kreis Altenkirchen und Oberbergischer Kreis.
#

§ 3
Wählergruppen

Die Priester mit aktivem Wahlrecht werden in vier Wählergruppen eingeteilt:
( 1 ) In jedem Wahlbereich wählen alle dort wohnenden Priester mit aktivem Wahlrecht, die vor mehr als zehn Jahren zum Priester geweiht wurden und, sofern sie Priester der Erzdiözese Köln sind, sich nicht im Ruhestand befinden, aus ihren Reihen jeweils sechs Priester.
( 2 ) Alle Priester mit aktivem Wahlrecht, die in den letzten zehn Jahren geweiht wurden, und, sofern sie Priester der Erzdiözese Köln sind in der Erzdiözese Köln wohnen und sich nicht im Ruhestand befinden, wählen aus ihren Reihen drei Priester.
( 3 ) Die Ruhestandspriester der Erzdiözese Köln, die in der Erzdiözese wohnen, wählen aus ihren Reihen drei Priester.
( 4 ) Diözesanpriester, die außerhalb der Erzdiözese wohnen, wählen aus ihren Reihen einen Priester.
#

§ 4
Wahlausschuss

( 1 ) Der Erzbischof beruft fünf Mitglieder für den Wahlausschuss, davon müssen mindestens drei der Gruppe der Wahlberechtigten angehören, zwei Mitglieder sollen Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates sein. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden.
( 2 ) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er gibt den vom Erzbischof festgelegten Wahltermin zwei Monate vor der Wahl im Amtsblatt für das Erzbistum Köln bekannt.
( 3 ) Der Wahlausschuss ist an die Wahlordnung gebunden. Er kann bei etwaigen Zweifelsfragen selbstständig und endgültig entscheiden.
( 4 ) Die gesamte Wahlpost ist an den Wahlausschuss des Priesterrates zu richten.
#

§ 5
Erstellung der Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlausschuss sorgt dafür, dass für jede Wählergruppe die notwendigen Stimmzettel im Erzbischöflichen Generalvikariat erstellt und spätestens einen Monat vor dem Wahltermin abgeschickt werden.
( 2 ) Damit die Stimmzettel bei der Stimmauszählung leicht unterschieden werden können, tragen sie als Überschrift den Namen der Wählergruppe nach § 3 dieser Wahlordnung. Stimmzettel für einzelne Wahlbereiche tragen zusätzlich auch den Namen des Wahlbereichs nach § 2 dieser Wahlordnung in der Überschrift.
( 3 ) Auf dem Stimmzettel sind alle Priester der Wählergruppe oder des Wahlbereichs mit aktivem und passivem Wahlrecht in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Nachname, Vorname, akademischem Grad und kirchlichem Titel aufzuführen.
( 4 ) Der Wahlausschuss streicht auf den Stimmzetteln die Priester der Wählergruppe oder des Wahlbereichs durch, die als geborene Mitglieder dem Priesterrat angehören werden.
( 5 ) Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf den Wahltermin und die Zahl der Personen enthalten, die höchstens gewählt werden dürfen.
#

§ 6
Wahlvorgang

( 1 ) Die Wahl wird durch geheime Briefwahl durchgeführt.
( 2 ) Jeder Priester mit aktivem Wahlrecht übt sein Wahlrecht ausschließlich in einer Wählergruppe oder einem Wahlbereich aus. Da der Wohnort maßgeblich für die Zuordnung zu einer Wählergruppe oder einem Wahlbereich ist, gilt der Wohnort, der am Tag der Erstellung der Stimmzettel in der Datenbank des Erzbischöflichen Generalvikariates gespeichert ist.
( 3 ) Das Wahlrecht wird durch Kenntlichmachung der Gewählten auf dem Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Im Idealfall durch Ankreuzen.
( 4 ) Jeder Priester mit aktivem Wahlrecht hat so viele Stimmen, wie in seiner Wählergruppe Priester zu wählen sind. Ist die Wählergruppe in Wahlbereiche unterteilt, haben Priester mit aktivem Wahlrecht so viele Stimmen, wie in dem Wahlbereich zu wählen sind.
( 5 ) Stimmenhäufung ist unzulässig. Wer nicht so viele Kandidaten wählt wie er Stimmen hat, verzichtet auf die anderen Stimmen.
( 6 ) Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zum Priesterrat“ ohne Absenderangabe zu verschließen. Dieser verschlossene Wahlumschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an den Wahlausschuss zu leiten.
#

§ 7
Gültigkeit der Stimmzettel

( 1 ) Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss.
( 2 ) Stimmzettel sind ungültig:
  1. wenn sie nicht termingerecht beim Wahlausschuss eingegangen sind. Entscheidend ist das Datum des Posteingangsstempels;
  2. wenn auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist;
  3. wenn der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer der Kennzeichnung der Gewählten weitere Kennzeichnungen oder Zusätze trägt;
  4. wenn mehr Namen von Priestern angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind.
#

§ 8
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Ablauf des Wahltermins registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler und trennt den äußeren Umschlag vom inneren, verschlossenen Wahlumschlag. Danach öffnet er die verschlossenen Wahlumschläge, ordnet die Stimmzettel nach den einzelnen Wählergruppen und Wahlbereichen, und zählt die Stimmen aus.
( 2 ) Aus der Wählergruppe nach § 3 (1) sind in den jeweiligen Wahlbereichen gewählt:
  1. die zwei kanonischen Pfarrer mit den meisten Stimmen
  2. der Priester mit den meisten Stimmen, der nicht kanonischer Pfarrer ist, sondern Pfarrvikar, oder für die Kategorialseelsorge beauftragter Priester oder Pfarrvikar und für die Kategorialseelsorge beauftragter Priester.
  3. der Priester mit den meisten Stimmen, der für die Kategorialseelsorge beauftragter Priester ist, sofern der nach § 8 (2) 2 gewählte Priester Pfarrvikar ist; der Priester mit den meisten Stimmen, der Pfarrvikar ist, sofern der nach § 8 (2) 2 gewählte Priester ein für die Kategorialseelsorge beauftragter Priester ist; Ist der nach § 8 (2) 2 gewählte Priester Pfarrvikar und für die Kategorialseelsorge beauftragter Priester, entfallen die Sätze eins und zwei in diesem § 8 (2) 3.
  4. der Priester mit den meisten Stimmen, der nicht in der Erzdiözese inkardiniert ist, aber einen Auftrag des Erzbischofs wahrnimmt. Ist einer der bereits Gewählten ein Priester, der nicht in der Erzdiözese inkardiniert ist, entfällt Satz eins in diesem § 8 (2) 4.
  5. alle weiteren Priester nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen, bis sichergestellt ist, dass aus dem Wahlbereich sechs gewählte Priester im Priesterrat vertreten sind.
( 3 ) Aus den Wählergruppen nach § 3 (2) bis § 3 (4) der Satzung für den Priesterrat sind die Priester mit den meisten Stimmen gewählt, höchstens aber so viele, wie in der jeweiligen Wählergruppe zu wählen sind.
( 4 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Priester, für die Stimmen abgegeben worden sind, deren Zahl aber nicht für einen Sitz im Priesterrat ausreichte, gelten als Ersatzmänner. Die Anwartschaft der Ersatzmänner endet mit der Rechtskraft der nächsten Priesterratswahl.
( 6 ) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt den Gewählten mit, dass sie gewählt sind und bittet um schriftliche oder elektronische Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen, ob sie die Wahl annehmen.
  1. Nimmt ein in einem Wahlbereich nach § 3 (1) Gewählter die Wahl nicht an, rückt derjenige Priester nach, der in der Reihenfolge der auf ihn entfallenen Stimmen seines Wahlbereichs die meisten Stimmen hat. Dabei hat die Zusammensetzung des Priesterrates nach § 8 (2) dieser Wahlordnung Vorrang vor der Zahl, der auf den einzelnen abgegebenen Stimmen.
  2. Nimmt ein in den Wählergruppen nach § 3 (2) bis § 3 (4) Gewählter die Wahl nicht an, rückt derjenige Priester nach, der in der Reihenfolge der auf ihn entfallenen Stimmen seiner Wählergruppe die meisten Stimmen hat.
  3. Für die Nachrückenden gilt das gleiche Verfahren über die Information und die Rückmeldung wie im § 8 (6) beschrieben.
( 7 ) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Erzbischof das Ergebnis der Wahl schriftlich mit und gibt es durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum Köln bekannt.
#

§ 9
Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen

( 1 ) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind.
( 2 ) Die Niederschrift ist dem gewählten Priesterrat in der konstituierenden Sitzung vorzulegen.
( 3 ) Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss zu verschließen und bei den Akten des Priesterrates in der Registratur des Erzbischöflichen Generalvikariates aufzubewahren.
#

§ 10
Einsprüche gegen die Wahl

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt beim Wahlausschuss zu erheben.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden. Der Erzbischof entscheidet endgültig.
#

§ 11
Bestätigung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt.
( 2 ) Der Erzbischof gibt die Namen der von ihm gem. § 2 Absatz 5 der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln berufenen Mitglieder bekannt und lässt die Zusammensetzung des neuen Priesterrates im Amtsblatt für das Erzbistum Köln veröffentlichen.
#

§ 12
Berufung bei zu wenig Gewählten

( 1 ) Sind weniger Priester gewählt worden, als in einer Wählergruppe oder einem Wahlbezirk zu wählen gewesen wären, so können auf Vorschlag des Priesterrates vom Erzbischof neben den nach § 2 (4) der Satzung des Priesterrates geborenen und den nach § 2 (5) der Satzung des Priesterrates berufenen Mitgliedern entsprechend viele Priester aus der Wählergruppe oder dem Wahlbereich berufen werden, bis die Zahl der Priester erreicht ist, die eigentlich gewählt werden sollte.
( 2 ) Nehmen zu wenige der Gewählten die Wahl an, so wird § 12 (1) dieser Wahlordnung angewendet.
#

§ 13
Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Priesterrates aus der Wählergruppe nach § 3 (1) der Wahlordnung für den Priesterrat aus, so folgt der Ersatzmann des entsprechenden Wahlbereichs in der Reihenfolge der auf ihn entfallenen Stimmen. Dabei hat die Zusammensetzung des Priesterrates nach § 8 (2) dieser Wahlordnung Vorrang vor der Zahl der auf den einzelnen abgegebenen Stimmen.
( 2 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Priesterrates aus der Wählergruppe nach § 3 (2) bis § 3 (4) der Wahlordnung für den Priesterrat aus, so folgt der Ersatzmann der jeweiligen Wählergruppe.
( 3 ) Steht kein Ersatzmann mehr zur Verfügung, so wird auf Vorschlag des Priesterrates ein Ersatzmann vom Erzbischof berufen.
( 4 ) Bei Ausscheiden eines vom Erzbischof nach § 2 (5) der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln berufenen Mitgliedes ist die Berufung eines Ersatzmitgliedes Sache des Erzbischofs.
#

§ 14
Inkrafttreten

Die vorstehende Wahlordnung hat sich der Priesterrat gemäß can. 496 CIC in der Sitzung am 02.11.2018 gegeben. Sie wird hiermit genehmigt und tritt zum 01.05.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Konstituierung des Priesterrates in der Erzdiözese Köln (Wahlordnung Priesterrat) vom 14.08.2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 182) außer Kraft.