Erzbistum Köln
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Statut für den Ehe- und Familienfonds
des Erzbistums Köln

Vom 13. September 2023

KA 2023, Nr. 140, S. 184

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I. Errichtung

Zum 1. Juni 2006 wurde zur Förderung von Maßnahmen und Beratungsaktivitäten im Bereich Ehe und Familie mit einem vom Erzbistum Köln zur Verfügung gestellten Kapital ein Fonds unter dem Namen: „Ehe und Familienfonds des Erzbistums Köln“ errichtet. Nach Anhörung der Vergabekommission erlasse ich das folgende, geänderte Statut:
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II. Statut

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§ 1
Rechtsstellung

Der Ehe- und Familienfonds ist ein unselbstständiges Sondervermögen des Erzbistums Köln.
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§ 2
Zweck

Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen und Beratungsaktivitäten zur Unterstützung von Ehe und Familie. Der Fonds dient der Förderung der ehe- und familienbezogenen Dienste, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe des Lebens und das Wohl der Kinder. Es sollen innovative Projekte im Bereich Ehe und Familie im Rahmen der vorhandenen Mittel gefördert werden, die nicht bzw. noch nicht zum finanziell gesicherten kirchlich-caritativen Angebot im Erzbistum Köln zählen.
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§ 3
Fondsvermögen

( 1 ) Das Vermögen des Fonds besteht im Zeitpunkt seiner Errichtung aus einem Geldvermögen in Höhe von insgesamt 7.000.000,00 €.
( 2 ) Im Interesse des langfristigen Bestandes des Fonds ist das Fondsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und wertbeständig und erträglich anzulegen. Der Fondszweck soll aus den Erträgnissen des Kapitals erfüllt werden.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Mittel des Fonds besteht nicht.
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§ 4
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds

Die Verwaltung der Stiftungsmittel obliegt dem Ressort Ökonom des Erzbischöflichen Generalvikariats. Im Übrigen liegt die Geschäftsführung (Erstellung und Versand der Tagesordnung, Erstellung der Vorlagen, Protokollierung, Information der Antragsteller über gefasste Beschlüsse usw.) beim Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.
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§ 5
Vergabekommission

Die Vergabekommission ist das Entscheidungs- und Vergabeorgan des Fonds. Der Kommission gehören an:
  1. Die/ der Leiter/-in des Bereiches Erwachsenenseelsorge & Dialog des Erzbischöflichen Generalvikariates, als Vorsitzende/-r;
  2. die/ der Leiter/-in des Bereiches Seelsorge für junge Menschen des Erzbischöflichen Generalvikariates;
  3. die/ der stellvertretende Diözesan-Caritasdirektor/-in beim Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.
Die Vergabekommission tritt auf Einladung durch den/ die Vorsitzende/-n mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt unter Angaben der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Sitzungen können auch als Online- oder Hybrid-Versammlungen erfolgen. Die Vergabekommission ist beschlussfähig bei Teilnahme aller Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist möglich. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
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§ 6
Gewährung von Fördermitteln

( 1 ) Die Vergabekommission entscheidet über die Förderung von Maßnahmen im Sinne des § 2.
( 2 ) Die Entscheidungen ergehen auf Grundlage der vom Generalvikar erlassenen Vergaberichtlinien für den Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln.
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§ 7
Satzungsänderung, Auflösung des Fonds

( 1 ) Über eine Änderung des Statuts oder die Auflösung des Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln nach Anhörung der Vergabekommission.
( 2 ) Bei Auflösung des Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln unter Berücksichtigung des bisherigen Fondszwecks gemäß § 2 über die weitere Verwendung des Fondsvermögens.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Dieses Statut tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt das Statut des Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln vom 1. März 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 104, S. 112f.) sowie die Richtlinien der Kommission für die Vergabe von Fördermitteln aus dem Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln vom 9. Juli 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 162, S. 162 f.) außer Kraft.