Erzbistum Köln
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Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Aachen, Essen, Münster und Trier zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe
Vom 26. März 1996
ABl. EBK 1996, Nr. 92, S. 91
####Präambel
1 Ausgehend von den Beschlüssen der Landessynode 1993 der Evangelischen Kirche im Rheinland1# und unter Bezugnahme auf die Empfehlung des Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen vom 25. März 19932# haben das Erzbistum Köln und die Bistümer Aachen, Essen, Münster und Trier sowie die Evangelische Kirche im Rheinland durch ihre Vertreter folgenden Text erarbeitet.
2 Berücksichtigt wurden dabei vor allem die Canones 849 bis 878 des Codex des kanonischen Rechtes (CIC) und die Artikel 31 bis 39b der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die entsprechenden liturgischen Bücher bzw. die Agende. 3 Hinzugezogen wurden die Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen „Taufe, Eucharistie und Amt“3# (Lima 1982) sowie die offiziellen Stellungnahmen unserer Kirchen4# zu diesem Dokument.
4 Absicht dieser Übereinkunft ist, die in Christus gegebene Einheit in der Taufe deutlicher zum Ausdruck zu bringen und Unstimmigkeiten über den gültigen Vollzug der Taufe in Zukunft möglichst auszuschließen. 5 Deshalb treffen die Evangelische Kirche im Rheinland und das Erzbistum Köln sowie die Bistümer Aachen, Essen, Münster und Trier zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe folgende Vereinbarung:
###Theologische Grundlegung
Es ist gemeinsame Auffassung beider Kirchen:
- 1 Im Sakrament der Taufe handelt der dreieinige Gott am Menschen: der Täufling wird in Tod und Auferstehung Jesu hineingenommen6#. 2 In diesem Geschehen wird ihm die Befreiung von aller Schuld zuteil7#. 3 Die Taufe schenkt Rechtfertigung und Neuschöpfung des Menschen8#. 4 Denn sie gibt Anteil am neuen Leben Jesu Christi. 5 Sie ist Gabe des Heiligen Geistes und Antwort des Menschen auf dieses Geschenk, das von ihm im Glauben ergriffen wird. 6 Sie führt die Getauften in die Gemeinschaft mit dem dreieinigen Gott und stiftet Gemeinschaft untereinander9#.
- 1 Die Taufe gliedert den Getauften in den Christusleib, die Kirche, ein. 2 Darum ist die Taufe „ein grundlegendes Band der Einheit“10# zwischen allen, die durch sie wiedergeboren sind. 3 Als Anfang und Ausgangspunkt des Christseins ist sie hingeordnet auf das einmütige Bekenntnis des Glaubens11# und auf die eucharistische Gemeinschaft im Herrenmahl12#. 4 „Daher ist unsere eine Taufe in Christus ein Ruf an die Kirchen, ihre Trennungen zu überwinden und ihre Gemeinschaft sichtbar zu manifestieren“13#.
- 1 Die Taufe als grundlegende Gnadenzusage Gottes ist unwiederholbar. 2 Sie kann auch nicht ungeschehen gemacht werden. 3 Sie ist der von Gott eröffnete Weg in die Gemeinschaft des Heils.
- 1 Taufe und Glaube gehören zusammen. 2 Deshalb geht seit altkirchlicher Zeit der Taufe von Erwachsenen eine längere Zeit der Einführung in den Glauben und in das Leben aus dem Glauben voraus (Katechumenat). 3 Die Taufe erfolgt also gemäß der im Neuen Testament bezeugten Praxis im Anschluß an das Bekenntnis des Glaubens. 4 Die Kindertaufe, seit früher Zeit bezeugt, ist theologisch darin begründet, daß Gott seine Gnade frei und unverdient, unabhängig von menschlichen Vorleistungen allen schenkt. 5 Kirche, Eltern und Paten tragen gemeinsam die Verantwortung für eine christliche Erziehung der Kinder und schaffen die Voraussetzungen für das Hineinwachsen in den Glauben und das Leben der Kirche.
Kirchenrechtliche Regelung
- 1 Die im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes entweder durch Untertauchen in Wasser oder durch Übergießen mit Wasser vollzogene Taufe ist zwischen unseren Kirchen anerkannt. 2 Diese Form ist in die Kirchenordnung bzw. den Taufordo aufgenommen.
- Beim Wechsel von der einen zur anderen Kirche ist von der Gültigkeit der empfangenen Taufe auszugehen, es sei denn, die Taufe sei offenkundig nicht entsprechend der gültigen Taufordnung der betreffenden Kirche vorgenommen worden.
- 1 Sollten im Einzelfall Zweifel über die Gültigkeit der in der anderen Kirche vollzogenen Taufe aufkommen, sollen sie zwischen den Kirchen geklärt werden.2 Konditionaltaufen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Zweifel am ordnungsgemäßen Vollzug einer Taufe im Gespräch zwischen den Kirchen nicht ausgeräumt werden konnten. 3 Eine solche bedigungsweise gespendete Taufe soll privat und nicht öffentlich vollzogen werden.
- Die Übernahme des Patenamtes ist durch die jeweiligen kirchlichen Bestimmungen geregelt.
- Die Taufe verpflichtet die Eltern und Paten zu einer christlichen Erziehung und zu einem christlichen Zeugnis.
- 1 Konfessionsverschiedene Partner sollen vor der Eheschließung im Respekt vor der gegenseitigen Gewissensüberzeugung entscheiden, in welcher Kirche die Kinder getauft und erzogen werden. 2 Dabei sind die geltenden Ordnungen der beiden Kirchen zu beachten.3 Wenn die Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe um die Taufe ihres Kindes bitten, ohne sich über dessen Kirchenzugehörigkeit geeinigt zu haben, so wird die Taufe erst vollzogen, wenn die Eltern zu einem gemeinsamen Beschluß gekommen sind. 4 Über den Aufschub der Taufe wird das Pfarramt der anderen Kirche unterrichtet.
- 1 Die Taufe als grundlegendes Band der Einheit“14# zwischen allen, die durch sie neugeboren sind, eröffnet die Möglichkeit, daß Angehörige der jeweils anderen Kirche bei der Tauffeier bestimmte liturgische Funktionen übernehmen, die durch das geltende Recht und die Ordnungen der beiden Kirchen bestimmt werden. 2 Eine gemeinsame Spendung der Taufe ist ausgeschlossen.
- 1 Im Fall einer Nottaufe genügt es, wenn Wasser über den Kopf des Täuflings gegossen wird und dazu die Taufworte gesprochen werden.2 Wird im Notfall ein Kind von einem Pfarrer oder Gemeindemitglied getauft, ohne daß bereits die Kirchenzugehörigkeit des Täuflings bestimmt ist, so ist das Kind in die Kirche aufgenommen, der es nach Entscheidung der Eltern angehören soll. 3 Dies ist dem zuständigen Pfarramt mitzuteilen.
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1 ↑ Beschluß Nr. 91 bis 93, in: Evangelische Kirche im Rheinland, Landessynode 1993. Beschlüsse vom 12. Januar 1993, S. 61-74:
1 ↑ Beschluß Nr. 91 bis 93, in: Evangelische Kirche im Rheinland, Landessynode 1993. Beschlüsse vom 12. Januar 1993, S. 61-74:
- Erklärung der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland über das Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche und zu anderen Kirchen:
- „Ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ – Zur ökumenischen Bedeutung der Taufe;
- „Lehrverurteilungen – kirchentrennend?“
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2 ↑ Nr. 93 und 94, in: Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25.3.1993 Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 110, S. 57 (= Direktorium)
2 ↑ Nr. 93 und 94, in: Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25.3.1993 Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 110, S. 57 (= Direktorium)
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3 ↑ Taufe, Eucharistie und Amt. Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Frankfurt, Paderborn10 1985) (= Lima)
3 ↑ Taufe, Eucharistie und Amt. Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen (Frankfurt, Paderborn10 1985) (= Lima)
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4 ↑ Eine katholische Stellungnahme zu den Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen vom 21.7.1987 = Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 79; Stellungnahme der Landessynode 1985, in: Verhandlungen der rheinischen Landessynode 1985 (Düsseldorf 1985) S. 156-163.
4 ↑ Eine katholische Stellungnahme zu den Konvergenzerklärungen der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen vom 21.7.1987 = Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 79; Stellungnahme der Landessynode 1985, in: Verhandlungen der rheinischen Landessynode 1985 (Düsseldorf 1985) S. 156-163.