Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Kirchliche Prüfungsordnung für den Studiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss Kirchliches Examen für Priesterkandidaten 2015
Vom 13. Januar 2016
#I. Prüfungsanforderungen
###§ 1
Prüfungsordnung
(
1
)
Der Erzbischof von Köln legt in Abstimmung mit der Katholisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und im Einvernehmen mit dem Bischof von Aachen auf der Grundlage der „Ratio fundamentalis institutionis Sacerdotalis“ der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 19. März 1985 (Romae 1985), der Ordnung für die Priesterbildung im Erzbistum Köln vom 1. März 2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2005, Nr. 125) und der Rahmenordnung für die Priesterbildung der Deutschen Bischofskonferenz vom 12. März 2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2005, Nr. 128) für den Studiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss Kirchliches Examen für Priesterkandidaten 2015 (KPO KirchlEx 2015) Prüfungsanforderungen fest, die inhaltlich der Prüfungsordnung für den Studiengang „Katholische Theologie (Magister Theologiae)“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn vom 23. September 2015 (MagPO 2015)1# entsprechen.
(
2
)
Im Falle einer Änderung der MagPO 2015 werden die geänderten Prüfungsanforderungen zugrunde gelegt, sofern die Änderungen im dafür vorgesehenen Verfahren mit der kirchlichen Behörde abgestimmt wurden.
#II. Erzbischöflicher Prüfungsausschuss; Prüfungsbefugnis; kirchliches Prüfungsamt
###§ 2
Erzbischöflicher Prüfungsausschuss; Mitglieder
(
1
)
Der Erzbischof setzt für den Studiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss Kirchliches Examen einen Erzbischöflichen Prüfungsausschuss (EPA) an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ein.
(
2
)
Mitglieder des EPA sind:
- vier Vertreter aus der Gruppe der hauptamtlich an der Katholisch-Theologischen Fakultät tätigen Hochschullehrer im Sinne von §§ 35-40 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8 Absatz 2 Satz 2 MagPO, die die Prüfungsbefugnis gemäß § 3 besitzen und mindestens zu einem Teil ihres Lehrdeputats im Studiengang Katholische Theologie tätig sind;
- ein Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter der Katholisch-Theologischen Fakultät;
- zwei Vertreter aus der Gruppe der studierenden Priesterkandidaten des Studienganges Katholische Theologie mit dem Abschluss Kirchliches Examen.
(
3
)
1 Die jeweilige Gruppe ist berechtigt, dem Erzbischof Ernennungsvorschläge für die Mitglieder und je einen Stellvertreter pro Mitglied aus der jeweiligen Gruppe zu unterbreiten. 2 Die Vorschläge sind dem Erzbischof über den Vorsitzenden des EPA vorzulegen. 3 Der Erzbischof ernennt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des EPA unter Würdigung der ihm unterbreiteten Vorschläge.
(
4
)
1 Die Mitglieder gem. Abs. 2 a) und b) werden für eine Amtszeit von drei Jahren, die Mitglieder gemäß Abs. 2 c) werden für eine Amtszeit von einem Jahr ernannt. 2 Eine erneute Ernennung ist zulässig. 3 Nach Ablauf der Amtszeit führt ein Mitglied kommissarisch das Amt weiter, bis ein neues Mitglied ernannt ist.
(
5
)
1 Die Mitglieder des EPA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
#§ 3
Prüfungsbefugnis
1 Zur Abnahme von Prüfungen für das kirchliche Examen sind die an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn selbstständig Lehrenden befugt. 2 Der Erzbischof stellt die Prüfungsbefugnis fest. 3 Er kann die Feststellung auf den Vorsitzenden des EPA übertragen.
#§ 4
Vorsitz; Kirchliches Prüfungsamt; Sekretär des EPA
(
1
)
1 Der Vorsitzende des EPA und ein Stellvertreter werden aus der Gruppe der Hochschullehrer gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe a) auf Vorschlag des EPA vom Erzbischof für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. 2 Eine erneute Ernennung ist möglich. 3 Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt kommissarisch weiter, bis der Erzbischof die Neuernennung gemäß Satz 1 vorgenommen hat.
(
2
)
1 Zur administrativen Unterstützung des EPA richtet der Erzbischof ein Kirchliches Prüfungsamt als Geschäftsstelle ein. 2 Der Vorsitzende des EPA vertritt das Kirchliche Prüfungsamt und führt ein Siegel.
(
3
)
1 Der Erzbischof ernennt einen Sekretär des EPA. 2 Dieser ist bei den Sitzungen ohne Stimmrecht anwesend und führt das Protokoll. 3 Er führt die Studienberatung der Kandidaten des Studiengangs Katholische Theologie - Kirchliches Examen entsprechend der Prüfungsordnung durch. 4 Er übernimmt für den Studiengang Katholische Theologie - Kirchliches Examen die Aufgaben, die der Geschäftsstelle des EPA gemäß der Prüfungsordnung unbeschadet von § 5 Absatz 3 zugewiesen sind.
#§ 5
Aufgaben des EPA
(
1
)
Der EPA ist für alle Entscheidungen zuständig, die bei der Zulassung eines Kandidaten zum Kirchlichen Examen und der Durchführung der Prüfungen nach geltendem kirchlichem und staatlichem Prüfungsrecht anfallen.
(
2
)
Der EPA nimmt auch die Aufgaben wahr in Fällen, auf die noch eine frühere Fassung der Prüfungsordnung Anwendung findet (vgl. § 12).
(
3
)
1 Der EPA nimmt zur elektronischen Prüfungsanmeldung und Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen die Dienste der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) der Katholisch-Theologischen Fakultät in Anspruch. 2 Einzelheiten werden zwischen dem Sekretär des EPA und der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) der Katholisch-Theologischen Fakultät geregelt. 3 Für die Auswahl der Prüfer und Beisitzer, die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und für Härtefallentscheidungen ist ausschließlich der EPA zuständig.
(
4
)
Die Vertreter der studierenden Priesterkandidaten (§ 2 Absatz 2 Buchstabe c)) wirken nicht mit bei den fachwissenschaftlichen Entscheidungen des EPA, insbesondere nicht bei der Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, der Feststellung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern.
#§ 6
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen des EPA sind nicht öffentlich.
(
2
)
1 Der EPA ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder bzw. deren Vertreter, darunter mindestens ein Hochschullehrer, anwesend sind. 2 Er beschließt mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
#III. Prüfungen und Zeugnisse
###§ 7
Prüferbestellung
(
1
)
1 Der EPA bestellt die Prüfer (§§ 2 Absatz 2, 3) und Beisitzer für die einzelnen Prüfungen sowie für die Begutachtung der Abschlussarbeit. 2 Der EPA teilt die Prüfer der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) der Katholisch-Theologischen Fakultät mit. 3 Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Abschlussprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.
(
2
)
Ist ein bestellter Prüfer wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen daran gehindert, eine Prüfung fristgerecht abzuhalten, sorgt der EPA dafür, dass ein anderer Prüfer für die Abhaltung der Prüfung bestimmt und der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) der Katholisch-Theologischen Fakultät benannt wird.
(
3
)
1 Der Kandidat kann für die Abschlussarbeit Prüfer vorschlagen. 2 Auf den Vorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden, jedoch ist der EPA hieran nicht gebunden.
#§ 8
Prüfungsanmeldung und -abmeldung
Die Anmeldung zu und die Abmeldung von den Prüfungen erfolgt in der Regel elektronisch oder beim Sekretär des EPA (vgl. §§ 4 Absatz 3, 5 Absatz 3 Satz 1).
#§ 9
Prüfungsdurchführung
1 Die Prüfungen werden in Absprache zwischen dem Sekretär des EPA und der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) der Katholisch-Theologischen Fakultät organisiert und durchgeführt. 2 Die Themen der Klausuren werden jeweils nach den Prüfungsterminen dem Erzbischof von Köln zur Kenntnis gebracht.
#§ 10
Anwesenheitsrechte
(
1
)
Der Erzbischof von Köln oder ein von ihm Beauftragter hat das Recht, an jeder Prüfung teilzunehmen.
(
2
)
1 Die Mitglieder des EPA sowie der Sekretär des EPA haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 2 Ein Vertreter der Priesterkandidaten, der sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen mündlichen Prüfung unterziehen will, kann als Zuhörer zugelassen werden, sofern der betroffene Prüfungskandidat nicht widerspricht. 3 Die Entscheidung trifft der Prüfer, bei Prüfung durch eine Kommission deren Vorsitzender. 4 Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 5 Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
#§ 11
Zeugnisse
(
1
)
Die Zeugnisse über das Kirchliche Examen (Gesamtprüfung gem. § 36 MagPO 2015) werden vom Vorsitzenden des EPA und dem Erzbischof von Köln oder seinem Vertreter unterschrieben.
(
2
)
Priesterkandidaten, die unter inhaltlich gleichen Prüfungsanforderungen wie in der Prüfungsordnung für den Studiengang Katholische Theologie (Magister Theologiae) der Katholisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (vgl. § 1 Abs. 1) vor Prüfern, die auch nach der vorgenannten Prüfungsordnung prüfungsberechtigt sind, das Kirchliche Examen vor dem EPA bestanden haben, wird gemäß §§ 37 Absatz 3, 38 MagPO 2015 in Verbindung mit § 3 MagPO 2015 von der Katholisch-Theologischen Fakultät auf Antrag der akademische Grad des „Magister Theologiae“ („Mag. theol.“) im Studiengang Katholische Theologie verliehen und eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades eines „Magister Theologiae“ ausgehändigt.
#IV. Inkrafttreten
###§ 12
Inkrafttreten
(
1
)
1 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Statut des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses vom 11. Juli 1988 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1988, S. 157 f) außer Kraft. 3 Die Kirchliche Prüfungsordnung für Priesteramtskandidaten 2010 (Amtsblatt 2010, Nr. 190) tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
(
2
)
1 Prüfungen gemäß Kirchlicher Prüfungsordnung für Priesteramtskandidaten 2010 können bis zum 30. September 2023 abgelegt werden. 2 Der EPA kann diese Frist auf begründeten Antrag um sechs Monate verlängern.
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3
)
1 Priesterkandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Studiengang „Katholische Theologie – Kirchliches Examen“ an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben sind und die noch nicht das Kirchliche Abschlussexamen abgelegt haben, können auf schriftlichen Antrag, der unwiderruflich ist, das Kirchliche Examen gemäß den Anforderungen dieser Kirchlichen Prüfungsordnung (vgl. § 1 Absatz 1) und unter Anrechnung der bisher erbrachten Prüfungsleistungen ablegen. 2 Näheres gibt der Sekretär des EPA durch Aushang bekannt.