Erzbistum Köln
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Satzung des Erzbischöflichen Schulfonds Köln

Vom 13. Dezember 2013

ABl. EBK 2014, Nr. 122, S. 139

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Präambel

In Erkenntnis der Notwendigkeit, die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Köln zu fördern und zu erhalten und in Anerkennung der verdienstvollen und traditionsreichen kirchlichen und ordensgetragenen Schulträgerschaften hat der Erzbischöfliche Stuhl zu Köln (KdöR) eine kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die diese Aufgaben in Kooperation mit den beteiligten Schulträgern wahrnehmen wird.
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§ 1
Rechtsform, Sitz, Name

1)
Der Erzbischöfliche Schulfonds Köln ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV mit Sitz in Köln.
2)
Er führt den Namen „Erzbischöflicher Schulfonds Köln“ und hat ein eigenes Dienstsiegel.
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§ 2
Zweckbestimmung

1)
Zweck des Erzbischöflichen Schulfonds Köln ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens.
2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung von Erzbischöflichen Schulen und sonstigen katholischen Schulen und Internaten in freier Trägerschaft im Erzbistum Köln.
3)
Der Erzbischöfliche Schulfonds Köln kann im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einem Schulträger die Erledigung einzelner Aufgaben des Schulträgers in fremdem Namen übernehmen und im Bedarfsfalle auch schulische, schulähnliche und andere, insbesondere erzieherische Einrichtungen, die das katholische Schulwesen ergänzen, übernehmen. Er kann zudem Erzbischöfliche Schulen und sonstige katholische Schulen und Internate in freier Trägerschaft im Erzbistum Köln im Rahmen seiner Möglichkeiten betreuen und beraten. Der Erzbischöfliche Schulfonds Köln kann auch die Trägerschaft von katholischen Schulen im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts übernehmen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

1)
Als kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV unterliegt der Erzbischöfliche Schulfonds Köln nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2)
Mit der Erfüllung der Zweckbestimmung nach § 2 verfolgt der Erzbischöfliche Schulfonds Köln im Übrigen ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3)
Der Erzbischöfliche Schulfonds Köln ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)
Mittel des Erzbischöflichen Schulfonds Köln dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5)
Der Erzbischöfliche Schulfonds Köln darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
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§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Anstalt Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Anstalt nicht zu.
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§ 5
Organe

Die Organe des Erzbischöflichen Schulfonds Köln sind
  1. der Vorstand und
  2. der Verwaltungsrat.
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§ 6
Vorstand

1)
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden des Vorstands und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, die vom Erzbischof von Köln bestellt werden. Beide müssen katholisch sowie in wirtschaftlichen Fragen und im weltlichen Recht wirklich erfahren sein und sich durch Integrität auszeichnen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt.
2)
Der Vorstand vertritt den Erzbischöflichen Schulfonds Köln gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig wird. Der Fall der Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
3)
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Zweckbestimmung des Erzbischöflichen Schulfonds Köln Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er führt die Geschäfte im Rahmen der Gesetze, der Errichtungsurkunde und Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
  1. die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Anstaltsvermögens und der sonstigen Einnahmen,
  2. die Führung der Geschäfte des Erzbischöflichen Schulfonds Köln unter Zuhilfenahme der Geschäftsstelle,
  3. die Überwachung der Geschäftsstelle,
  4. die Aufstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.
4)
Zur Erledigung seiner Aufgaben steht dem Vorstand eine Geschäftsstelle mit der notwendigen Personal- und Sachausstattung zur Verfügung. Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach den in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen. Dazu gehören insbesondere die Verwaltung des Anstaltsvermögens gemäß den Vorgaben der Satzung und des Vorstands und die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts. Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
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§ 7
Verwaltungsrat

1)
Der Erzbischof bestellt einen Verwaltungsrat, der aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern besteht, darunter vier geborene Mitglieder. Geborene Mitglieder sind der Generalvikar als Vorsitzender sowie der Leiter/ die Leiterin der schulfachlich zuständigen Abteilung im Erzbischöflichen Generalvikariat, der Justitiar/ die Justitiarin und der Finanzdirektor/ die Finanzdirektorin. Die Bestellung von bis zu drei weiteren Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
2)
Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands.
Er beschließt über:
  1. den Wirtschaftsplan,
  2. die Feststellung der Jahresrechnung nach Vorlage des Tätigkeitsberichts (§ 6 Abs. 3 d),
  3. die Bestellung des Rechnungsprüfers,
  4. die Entlastung des Vorstandes.
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§ 8
Geschäftsordnung

Der Erzbischof kann zur Präzisierung von Kompetenz, Aufgabenerfüllung und -verteilung eine Geschäftsordnung für Vorstand und Verwaltungsrat erlassen.
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§ 9
Satzungsänderung

Über eine Änderung der Satzung entscheidet der Erzbischof nach Anhörung des Verwaltungsrats.
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§ 10
Auflösung der Anstalt

Über eine Auflösung der Anstalt entscheidet der Erzbischof nach Anhörung des Verwaltungsrats.
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§ 11
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Anstalt fällt das Vermögen an den Erzbischöflichen Stuhl, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, nach Möglichkeit im Sinne von § 2 der Satzung, zu verwenden hat.
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§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen

Die Satzung, Satzungsänderungen sowie eine Auflösung der Anstalt sind im Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 13. Dezember 2013, frühestens jedoch mit der Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.