Erzbistum Köln
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Gesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach § 29 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (§ 29 KDG-Gesetz)

Vom 7. Oktober 2020

ABl. EBK 2020, Nr. 141, S. 154

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§ 1
Organisatorischer Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen der Erzdiözese Köln, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. Hierzu gehören insbesondere
  • das Erzbistum Köln,
  • der Erzbischöfliche Stuhl in Köln,
  • die Hohe Domkirche zu Köln,
  • das Metropolitankapitel der Hohen Domkirche zu Köln,
  • das Erzbischöfliche Priesterseminar Köln,
  • die Gemeindeverbände, Kirchengemeindeverbände und Kirchengemeinden, und
  • die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene.
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§ 2
Rechtsinstrumente

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 29 KDG erfolgt auf Grundlage eines Vertrages oder einer Verwaltungsverordnung des Generalvikars.
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§ 3
Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft.