Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
Gesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach § 29 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (§ 29 KDG-Gesetz)
Vom 7. Oktober 2020
ABl. EBK 2020, Nr. 141, S. 154
####§ 1
Organisatorischer Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen der Erzdiözese Köln, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. 2 Hierzu gehören insbesondere
- das Erzbistum Köln,
- der Erzbischöfliche Stuhl in Köln,
- die Hohe Domkirche zu Köln,
- das Metropolitankapitel der Hohen Domkirche zu Köln,
- das Erzbischöfliche Priesterseminar Köln,
- die Gemeindeverbände, Kirchengemeindeverbände und Kirchengemeinden, und
- die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene.
§ 2
Rechtsinstrumente
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 29 KDG erfolgt auf Grundlage eines Vertrages oder einer Verwaltungsverordnung des Generalvikars.
#§ 3
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft.