Erzbistum Köln
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Sonderbestimmungen gemäß § 6 Abs. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für den Bereich der Erzdiözese Köln zur Wahl der Mitarbeitervertretung der Beherbungsbetriebe im Erzbistum Köln
Vom 1. August 2016
KA 2016, Nr. 510, S. 340
#Gemäß § 6 Abs. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011, Nr. 146, Seite 241 ff.) wird abweichend von § 11 Abs. 6 MAVO für die Wahl der Mitarbeitervertretung der Beherbergungsbetriebe im Erzbistum Köln folgende Regelung getroffen:
###§ 1
Gemäß Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln vom 5. Dezember 2012 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr. 3, Seite 2 f.) zuletzt geändert am 2. Mai 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 461, Seite 276) gelten die Beherbergungsbetriebe als eine Dienststelle bzw. Einrichtung, für die eine eigenständige Mitarbeitervertretung (MAV) zu bilden ist.
#§ 2
Die Anzahl der Vertreter der MAV sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO zu wählen.
#§ 3
1 In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO werden folgende Dienstbereiche zur Vertretung der Mitarbeiter gebildet:
- Tagungszentrum Maternushaus und Betriebskantine „Erzbistro“
- Tagungszentrum Kardinal Schulte Haus
- Tagungszentrum Katholisch-Soziales Institut
- Tagungsstätte Haus Marienhof, Jugendbildungsstätte Steinbachtalsperre und Vertrieb Tagungshäuser
2 Von jedem Beherbergungsbetrieb können innerhalb der Dienstbereiche zu den Nummern 1 bis 4 Kandidaten zur MAV kandidieren.
3 Von den Kandidaten sind als Mitglieder der MAV jeweils die zwei Kandidaten gewählt, die in ihrem Dienstbereich die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 4 Im Übrigen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter innerhalb ihres Dienstbereiches die meisten Stimmen erhalten haben. 5 Sollten gemäß § 6 Abs. 2 MAVO aufgrund der Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht für jeden Dienstbereich zwei Kandidaten als Mitglieder der MAV gewählt werden können oder in einem Dienstbereich weniger als zwei Kandidaten zur MAV kandidieren, so sind zunächst diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen des jeweiligen Dienstbereiches Mitglieder der MAV. 6 Im Übrigen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter über alle Dienstbereiche die meisten Stimmen erhalten haben.
#§ 4
1 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 13b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden von Mitgliedern der MAV sich die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder danach bestimmt, wer im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter innerhalb des Dienstbereichs die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Sollte durch das Ausscheiden von Mitarbeitern aus der MAV ein Dienstbereich nicht mehr in der MAV vertreten sein, so haben Ersatzmitglieder aus diesem Dienstbereich Vorrang vor anderen Ersatzmitgliedern.
#§ 5
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der MAVO, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine Sonderregelungen getroffen wurden.
#§ 6
1 Diese Sonderbestimmungen treten zum 1. September 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Sonderbestimmungen vom 19. November 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 6, Seite 8 f.) außer Kraft.