Erzbistum Köln
.

Reisekostenordnung für Priester, Diakone und Pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (GR/GA und PR/PA) für das Erzbistum Köln (RKO Pastorale Dienste)

Vom 8. April 2013

ABl. EBK 2013, Nr. 110, S. 80

####

§ 1

( 1 ) Den mit seelsorglichen Aufgaben betrauten Priestern, Diakonen und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Reisekosten für ihre dienstlich notwendigen Dienstgänge und Dienstreisen erstattet.
( 2 ) Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise und des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren.
#

§ 2

( 1 ) Dienstreise im Sinne dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des zugewiesenen Seelsorgebereichs, die vom Pfarrer bzw. Stadt- oder Kreisdechanten angeordnet oder genehmigt worden sind.
( 2 ) Dienstgänge im Sinne dieser Ordnung sind Fahrten im zugewiesenen Seelsorgebereich (Dienstort), die vom Pfarrer bzw. Stadt- oder Kreisdechanten angeordnet oder genehmigt worden sind.
( 3 ) Anordnung und Genehmigung sind nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel zulässig.
#

§ 3

( 1 ) Der Umfang der Reisekostenerstattung bemisst sich grundsätzlich nach den Regelungen der Anlage 15 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweiligen Fassung und nach dieser Reisekostenordnung.
Bei Dienstgängen werden nach Maßgabe der Anlage 15 KAVO
  1. die Fahrtkostenerstattung (§ 5)
  2. die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6)
  3. Nebenkostenkostenerstattung (§ 9)
gewährt.
( 2 ) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
( 3 ) Für Strecken, die mit dem eigenen Kraftfahrzeug oder dem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 Anlage 15 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) gewährt.
( 4 ) Erstattet werden die Kosten nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der festgelegten Dienststätte (Dienststätte nach § 2 Abs. 4 Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen – LRKG; analog § 2 Abs. 4 Anlage 15 KAVO) und den Einsatzstellen.
( 5 ) Dienstreisen werden von der festgelegten Dienststätte aus angetreten und dort beendet; es sei denn, das Reiseziel kann von der Wohnung aus auf einer kürzeren Strecke erreicht werden. Dies gilt analog für die Beendigung der Dienstreisen.
( 6 ) Dienstgänge nach § 2 Abs. 2 am Dienstort oder Wohnort können von der Wohnung aus angetreten und dort beendet werden.
( 7 ) Fahrten zwischen Wohnung und festgelegter Dienststätte sind keine Dienstreisen oder Dienstgänge.
( 8 ) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in Abs. 2 und 3 genannten Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.
( 9 ) Die Notwendigkeit der Benutzung öffentlicher und anderer Verkehrsmittel und des eigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke ist zu begründen.
#

§ 4

( 1 ) Dienstliche Fahrten sind die im pastoralen Dienst unabweisbar notwendigen Fahrten. Im zugewiesenen Seelsorgebereich betrifft dies die Fahrten (Dienstgänge) zwischen der festgelegten Dienststätte und den Einsatzstellen.
( 2 ) Die Reisekostenerstattung kann nur nach Einreichung des Reisekostenantrages oder Vorlage des Fahrtenbuches erfolgen. Beides ist vollständig auszufüllen und alle Ausgabebelege sind beizufügen.
Die Beachtung dieser Bestimmungen ist auch aus steuerrechtlichen Gründen unerlässlich.
( 3 ) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht wurde. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges.
#

§ 5

( 1 ) Fahrten im Auftrage anderer kirchlicher Stellen außerhalb des zugewiesenen Seelsorgebereichs sind über die zuständige kirchliche Stelle abzurechnen.
( 2 ) Kosten für Dienstfahrten, für die anderweitig von Dritten ein Kostenersatz geleistet wird, können nicht erstattet werden.
#

§ 6

( 1 ) Diese Ordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Reisekostenordnung für Pastorale Dienste vom 30. Juli 2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1.09.2009 Nr. 195), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2010 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1.08.2010 Nr. 159) zum 31. Dezember 2012 außer Kraft.
( 2 ) Die Ausführungsbestimmungen zur RKO Pastorale Dienste vom 30. Juli 2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. September 2009 Nr. 196) bleiben in Kraft.