Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Wahlordnung für den Diözesanpastoralrat
Vom 12. August 2019
ABl. EBK 2019, Nr. 102, S. 118
Der Erzbischof erlässt für den Diözesanpastoralrat die folgende Wahlordnung, nach der die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstaben k) und l) der Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln1# gewählt werden.
####§ 1
Wahlrecht
(
1
)
Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe k) der Satzung haben alle Ständigen Diakone der Erzdiözese Köln und die Diakone, die sich in der Erzdiözese aufhalten und im Auftrag des Erzbischofs einen Dienst wahrnehmen.
(
2
)
Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe l) der Satzung haben jeweils alle Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten, die in der Erzdiözese Köln im Auftrag des Erzbischofs einen Dienst wahrnehmen.
#§ 2
Wahlausschuss
(
1
)
1 Der Erzbischof beruft drei Mitglieder für den Wahlausschuss, davon sollen zwei der Gruppe der Wahlberechtigten angehören. 2 Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden.
(
2
)
1 Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 2 Er gibt den vom Erzbischof festgelegten Wahltermin rechtzeitig bekannt.
(
3
)
1 Der Wahlausschuss ist an die Wahlordnung gebunden. 2 Er kann bei etwaigen Zweifelsfragen selbstständig und endgültig entscheiden.
(
4
)
Die gesamte Wahlpost ist an den Wahlausschuss des Diözesanpastoralrates zu richten.
#§ 3
Erstellung der Kandidatenliste
(
1
)
1 Zur Ermittlung der Kandidaten für die Wahl leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Wählbaren zu. 2 Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidaten.
(
2
)
Als Kandidaten für die Wahl gelten:
- die 15 Diakone mit den meisten Stimmen,
- die 15 Pastoralreferentinnen und -referenten mit den meisten Stimmen,
- die 15 Gemeindereferentinnen und -referenten mit den meisten Stimmen.
(
3
)
Aus den fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschlägen stellt der Wahlausschuss nach eingeholter Bereitschaftserklärung der Kandidaten, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, die Wahlliste zusammen.
#§ 4
Wahlvorgang
(
1
)
Die Wahl wird durch geheime Briefwahl durchgeführt.
(
2
)
Ständige Diakone: jeder wahlberechtigte Diakon hat fünf Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidaten.
(
3
)
Pastoralreferentinnen und -referenten: Jede/r Wahlberechtigte/r hat fünf Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidat(inn)en.
(
4
)
Gemeindereferentinnen und -referenten: Jede/r Wahlberechtigte/r hat fünf Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu fünf Kandidat(inn)en.
(
5
)
1 Stimmenhäufung ist unzulässig. 2 Wer nicht so viele Kandidaten wählt wie er Stimmen hat, verzichtet auf die anderen Stimmen.
(
6
)
1 Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zum Diözesanpastoralrat“ ohne Absenderangabe zu verschließen. 2 Dieser verschlossene Umschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an den Wahlausschuss zu leiten.
#§ 5
Gültigkeit der Stimmen
(
1
)
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.
(
2
)
1 Stimmen sind ungültig:
- wenn sie nicht termingerecht beim Wahlausschuss eingegangen sind. 2 Entscheidend ist das Datum des Posteingangsstempels;
- wenn auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist;
- wenn der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer den Stimmkreuzen eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt;
- wenn mehr Namen von Kandidaten angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind.
§ 6
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
Nach Ablauf des Wahltermins registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, ordnet sie nach den einzelnen Wählergruppen, öffnet die verschlossenen Umschläge und zählt die Stimmen aus.
(
2
)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat.
(
3
)
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit.
(
5
)
1 Nichtgewählte Kandidaten gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als Ersatzmitglieder. 2 Sie werden darüber benachrichtigt.
(
6
)
Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis der Wahl durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Köln bekannt.
#§ 7
Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(
1
)
Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind.
(
2
)
Die Niederschrift ist dem Diözesanpastoralrat in der konstituierenden Sitzung vorzulegen.
(
3
)
Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss zu verschließen und bei den Akten des Diözesanpastoralrates in der Registratur des Erzbischöflichen Generalvikariates aufzubewahren.
#§ 8
Einsprüche gegen die Wahl
(
1
)
Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe, bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt, beim Wahlausschuss zu erheben.
(
2
)
1 Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden. 2 Der Erzbischof entscheidet endgültig.
#§ 9
Bestätigung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt.
(
2
)
Der Erzbischof gibt die Namen der von ihm ernannten Mitglieder bekannt und lässt die Zusammensetzung des Diözesanpastoralrates im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichen.
#§ 10
Inkrafttreten
1 Die Wahlordnung für den Diözesanpastoralrat vom 1. September 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 180, S. 180 f.) tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. 2 Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. September 2019 für vier Jahre in Kraft.