Erzbistum Köln
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Statut für die Beraterkommission zur Sicherung und Konservierung der Reliquienschreine im Erzbistum Köln

Vom 10. August 2018

ABl. EBK 2018, Nr. 108, S. 204

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I. Aufgaben

( 1 ) Zur wissenschaftlichen und konservatorischen Beratung der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege (jetzt Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister) wurde 1989 auf Empfehlung des Erzbischofs von Köln, Joachim Kardinal Meisner, eine „Kommission zur Sicherung und Konservierung der mittelalterlichen Reliquienschreine“ gebildet, die am 7. März 1989 erstmals zusammentrat. Diese Beraterkommission beschließt die Grundsätze für die Sicherungs- und Konservierungsmaßnahmen als verbindliche Handlungsanweisung für alle Beteiligten. Diese Richtlinien zur Sicherung und Konservierung der Reliquienschreine im Erzbistum Köln sind in ihrer jeweiligen Fassung die Grundlage der Beratung der Eigentümer und aller Maßnahmen an den Objekten.
( 2 ) Ziel aller Maßnahmen ist die Sicherung und Konservierung der Reliquienschreine und ausgewählter Werke der Goldschmiedekunst, resp. die Bewahrung und Sicherung ihres historisch gewachsenen Bestandes. Eingriffe im Sinne einer Rekonstruktion sind ausgeschlossen. Übergeordnetes Ziel ist es, das historische Ensemble aus Schrein, Reliquien und ggf. Textilien am Ort ihrer Aufstellung zu bewahren.
( 3 ) Die Kommission empfiehlt die wissenschaftliche, interdisziplinäre Erforschung und Auswertung der Ergebnisse der Konservierungsmaßnahmen, einhergehend mit einer entsprechenden Veröffentlichung.
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II. Mitglieder

( 1 ) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Beraterkommission bestimmt der Generalvikar. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Schrift- und Geschäftsführung und die organisatorische und wissenschaftliche Koordination des jeweiligen Projektes, sie oder er legt ggf. im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe (vgl. unten III.) die Tagesordnung fest. Sie oder er koordiniert die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Mitglieder der Beraterkommission werden auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden vom Generalvikar berufen. Qua Amt werden die Dombaumeisterin oder der Dombaumeister, die Direktorin oder der Direktor von KOLUMBA und die amtierende Landeskonservatorin oder der amtierende Landeskonservator Mitglied der Beraterkommission. Sie dürfen sich in den Sitzungen vertreten lassen. Weitere Mitglieder werden in persona berufen und können nicht vertreten werden.
( 3 ) Die Beraterkommission bestimmt aus ihren Reihen die Vertreterin oder den Vertreter der oder des Vorsitzenden; die Berufung erfolgt durch den Generalvikar.
( 4 ) Die Beraterkommission tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Sie beschließt ihre Empfehlungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vergütung dieser Tätigkeit erfolgt nicht. Nachgewiesene Spesen werden erstattet.
( 5 ) Über die Sitzungen wird jeweils ein Protokoll gefertigt, das von der Geschäftsführung den Mitgliedern der Beraterkommission und der Arbeitsgruppe übersandt wird.
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III. Arbeitsgruppe

( 1 ) Für die Planung und Festlegung der Arbeitsabläufe und für die Überwachung der Sicherungs- und Konservierungsarbeiten an den einzelnen Schreinen wird jeweils eine Arbeitsgruppe gebildet, deren Mitglieder von der Beraterkommission jeweils namentlich benannt werden. Die Arbeitsgruppe besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder deren bzw. dessen Stellvertreter, einem weiteren Mitglied der Beraterkommission, den beteiligten Fachrestauratoren und Goldschmieden, den Amtsrestauratoren des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland, einer Vertreterin oder einem Vertreter der jeweils zuständigen Unteren Denkmalbehörde sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der jeweiligen Eigentümerin.
( 2 ) Vorsitzende oder Vorsitzender der Arbeitsgruppe ist die oder der Vorsitzende der Beraterkommission, sie oder er lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest.
( 3 ) Über die Sitzungen der Arbeitsgruppe wird jeweils ein Protokoll angefertigt, das von der Geschäftsführung der Kirchengemeinde und den Mitgliedern von Beraterkommission und Arbeitsgruppe übersandt wird.
( 4 ) Die Arbeitsgruppe ist für die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen verantwortlich. Ihr obliegt die ständige wissenschaftliche Beobachtung. Sie trägt Sorge für die vollständige Dokumentation (vgl. Richtlinien zur Sicherung und Konservierung der Reliquienschreine im Erzbistum Köln).
( 5 ) Mit der Durchführung der konservatorischen Maßnahmen werden nur im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe oder auf deren Vorschlag erfahrene Fachrestauratoren mit akademischem Abschluss (M.A. oder Diplom) oder einer vergleichbaren Qualifikation beauftragt.
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IV. Weitere Richtlinien

( 1 ) Folgende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sind besonders zu beachten:
  • Kirchliche Ausstattungsrichtlinie (kAR) – Richtlinien für die Neuanschaffung, Pflege, Erhaltung und Weitergabe von liturgischen Ausstattungsstücken vom 12. Februar 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 59, Seite 62)
  • Statut der Kunstkommission im Erzbistum Köln vom 5. Februar 2009 (Amtsblatt 2009, Nr. 74, Seite 69)
  • Ausführungsbestimmungen zum Umgang mit Reliquien im Erzbistum Köln, veröffentlicht in diesem Amtsblatt des Erzbistums Köln
  • Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
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V. Allgemeines

( 1 ) Zur Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Richtlinien bedarf es der vorherigen Abstimmung mit der Beraterkommission. Das Generalvikariat trifft seine Entscheidung nur im Benehmen mit der Beraterkommission.
( 2 ) Folgt die Kirchengemeinde den Vorgaben der Beraterkommission nicht, entscheidet die Kunstkommission gemäß can. 1189 CIC unter Berücksichtigung der denkmalsschutzrechtlichen Belange gemäß § 5 Nr. 8 des Statuts der Kunstkommission im Erzbistum Köln (Amtsblatt 2009, Nr. 74, Seite 69).
( 3 ) Die Beschlussempfehlung der Beraterkommission ersetzt nicht die Genehmigung nach § 9 DSchG NRW. Diese ist nach Vorlage eines Konservierungs-/Restaurierungskonzeptes von Seiten der Eigentümerin bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde einzuholen.