Erzbistum Köln
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Kirchliche Anforderungen für die Studiengänge in katholischer Kirchenmusik
Vom 3. März 2004
ABl. EBK 2004, Nr. 117, S. 108
Beschluss der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 3. März 2004
#1. Vorbemerkung
1 Die Kirchenmusik besitzt für die katholische Kirche als „notwendige(r) und integrierende(r) Bestandteil der feierlichen Liturgie“ eine hohe Bedeutung (II. Vaticanum, Konstitution Sacrosanctum Concilium [SC] 112). 2 Das II. Vatikanische Konzil hat darum gefordert, „auf die musikalische Ausbildung und Praxis großes Gewicht“ zu legen (SC 115). 3 Die kirchenmusikalische Ausbildung ist darum nicht zuletzt auch auf der Grundlage der Vorschläge der Konferenz der Leiter Katholischer Kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands (KdL), der Arbeitsgemeinschaft der Ämter/Referate für Kirchenmusik der Diözesen Deutschlands (AGÄR) sowie der Arbeitsgruppe Musik im Gottesdienst der Liturgiekommission (AMiG) von der Deutschen Bischofskonferenz kontinuierlich weiterentwickelt worden1#.
4 Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 24.5.1991 Rahmenempfehlungen für die Ausbildung und Prüfung von hauptberuflichen Kirchenmusikern (katholisch) zustimmend zur Kenntnis genommen (KMK Erg.-Lfg. 71, Februar 1992, Nr. 1963.2). 5 Sie regeln – parallel zu entsprechenden Vorgaben für den evangelischen Bereich – verbindlich Grundstruktur und Inhalte der Ausbildung hauptberuflicher Kirchenmusiker (B- und A-Ausbildung). 6 Der mit den Empfehlungen gegebene Rahmen ist in den Ländern bzw. an den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten z. T. unterschiedlich ausgefüllt worden. 7 So wird die Ausbildung an verschiedenen Orten mit dem Diplomgrad abgeschlossen. 8 In ihrer allgemeinen Form entsprechen die Rahmenempfehlungen nach wie vor den gegenwärtigen Gegebenheiten, wobei sich in einzelnen Bundesländern neuere Entwicklungen ergeben haben.
9 Verschiedene Veränderungen von Berufsprofil und Ausbildung der Kirchenmusiker sowie aktuelle hochschulpolitische Entwicklungen („Bologna-Prozess“ etc.) machen ergänzende kirchliche Anforderungen für die berufsqualifizierende katholische Kirchenmusik-Ausbildung erforderlich, mit denen die Vorgaben der KMK-Rahmenempfehlungen näher konkretisiert werden. 10 Die Kirchlichen Anforderungen nehmen Überlegungen auf, die in der KdL in enger ökumenischer Abstimmung seit 1997 zur inhaltlichen Gestaltung der kirchenmusikalischen Ausbildung entwickelt worden sind.
11 Die Kirchlichen Anforderungen sollen bei der Gestaltung der örtlichen Studien- und Prüfungsordnungen als kirchliche Rahmenvorgabe dienen.
#2. Studiengänge / Grade
1 Die Ausbildung katholischer Kirchenmusiker erfolgt gemäß den KMK-Rahmenempfehlungen Nr. 2 bzw. nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen in grundständiger bzw. konsekutiver Form.
2 Gemäß Hochschulrahmengesetz § 19 können die Hochschulen die Ausbildung auch in Bachelor- und Master-Studiengängen durchführen, wobei der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom 10. Oktober 2003 zu beachten ist. 3 Konsekutive Studiengänge mit BA-/MA-Abschluss sind zu modularisieren. 4 Die Module der verschiedenen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten müssen sich in Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. 5 Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen. 6 Ein grundständiger Master-Studiengang ist nicht möglich. 7 Der Master-Studiengang kann alle Fächergruppen umfassen oder der Spezialisierung in einzelnen Fächern dienen.
8 Das Studium wird mit dem in der örtlichen Prüfungsordnung vorgesehenen Grad abgeschlossen. 9 Durch die Bachelor-Prüfung wird ein berufsqualifizierender Abschluss erworben (§ 19 Abs. 2 HRG). 10 Soweit die kirchenrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, kann als Abschluss des grundständigen Studiums der kanonische Grad des „Bakkalaureus“ vergeben werden.
11 Dem Abschluss-Zeugnis ist ein „diploma supplement“ beizugeben, das im Einzelnen Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium gibt.
#3. Studienfächer
1 Die nachfolgenden inhaltlichen Vorgaben gelten für alle grundständigen kirchenmusikalischen Studiengänge.
2 Das Studium umfasst obligatorische und wahlobligatorische Fächer.
3 Die obligatorischen Fächer gliedern sich in folgende drei Fächergruppen
- (a)
- Künstlerische Fächer,
- (b)
- Theoretische und weitere praktische Fächer und
- (c)
- Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer.
4 Die obligatorischen Fächer befähigen zu künstlerischem Ausdruck, vermitteln theoretisches Fachwissen bzw. führen in Glauben und kirchliches Leben ein. 5 Sie können so als Basis für vielfältige weitere Spezialisierung dienen. 6 Sie machen 90 % des Stundenumfangs aus.
7 Die wahlobligatorischen Fächer erweitern das fachliche Spektrum der Ausbildung. 8 Dabei kann es sich sowohl um eine Vertiefung in Fächern des obligatorischen Bereichs als auch um eine Ergänzung durch andere Lehrgebiete handeln. 9 Das Nähere regeln die örtlichen Studien- und Prüfungsordnungen. 10 Im wahlobligatorischen Ausbildungsteil wählen die Studierenden entsprechend Begabungsprofil, Interessen und beruflichen Vorstellungen aus einem größeren, hochschulspezifischen Angebot mindestens zwei Lehrgebiete aus, in denen sie vertiefte Kenntnisse erwerben. 11 Die wahlobligatorischen Fächer machen 10 % des Studienumfangs aus.
12 Folgende Fächer sind obligatorisch (= 90 % der SWS)
- Künstlerische Fächer = ca. 50 % der SWSOrgelliteraturspielOrgelimprovisation und GemeindebegleitungKlavier / CembaloEnsembleleitung (Schola, Chor, Orchester)ChorSingen und Sprechen
- Theoretische und weitere praktische Fächer = ca. 20 % der SWSMusiktheorie / TonsatzGehörbildungPartiturspiel und KorrepetitionGeneralbass-SpielKinderchorleitungGemeindesingenOrgelkundeInstrumentenkunde / Akustik
- Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer = ca. 20 % der SWSMusikgeschichte / KirchenmusikgeschichteTheologische Grundlagen/Einführung in das kirchlicheLebenLiturgikDeutscher Liturgiegesang mit HymnologieSchola
13 Folgende Fächer/Lehrgebiete kommen als wahlobligatorische Fächer in Frage (= 10 % in mindestens zwei Fächern):
- Aufführungspraxis – Bläserarbeit – „Drittes Instrument“ – Grundlagen/Musikästhetik – Grundlagen Musikpsychologie – Grundlagen Musikpädagogik – Kinderchorarbeit – Komposition – Korrepetition (vokal/instr.) – Methodik / Orgelunterricht – Musikgeschichte – Musikwissenschaft – Popularmusik / Arrangement u. a. m.
4. Abschlussprüfung/Studienbegleitende Prüfungen
1 Die Abschlussprüfung dient der umfassenden Beurteilung des Studienerfolgs und ist obligatorisch. 2 Bei studienbegleitenden Prüfungen geht die Abschlussprüfung in die Gesamtnote mit mindestens 75 Prozent ein.
3 Die Abschlussprüfung umfasst eine wissenschaftliche Arbeit zu einem kirchenmusikalisch relevanten Thema sowie mündliche Prüfungen in allen obligatorischen Fächern. 4 Das Nähere – insbesondere die Prüfung der wahlobligatorischen Fächer – regeln die örtlichen Prüfungsordnungen.
5 Obligatorische Prüfungsfächer sind:
- Künstlerische FächerOrgelliteraturspielOrgelimprovisation und GemeindebegleitungKlavier / CembaloEnsembleleitung (Schola, Chor, Orchester)Singen und Sprechen
- Theoretische und weitere praktische FächerMusiktheorie / TonsatzGehörbildungPartiturspielGeneralbass-SpielKinderchorleitungGemeindesingenOrgelkundeInstrumentenkunde/Akustik
- Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche FächerMusikgeschichte/KirchenmusikgeschichteTheologische GrundlagenLiturgikGregorianischer ChoralDeutscher Liturgiegesang mit Hymnologie
5. Information über neue Studienangebote
Über neue Studienangebote soll die Konferenz der Leiter Katholischer Kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands (KdL) als Clearingstelle von den Hochschulen informiert werden.
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1 ↑ Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz Prüfungsordnungen A und C (18.2.1970), Prüfungsordnung B (21.9.1971), Die kirchenmusikalischen Dienste. Leitlinien zur Erneuerung des Berufsbildes (25.9.1991), Zur Entwicklung der kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten in kirchlicher Trägerschaft (21.11.1995), Berufsprofil A-/B-Kirchenmusiker (26.11.1996), Votum zu einer Berufseinführungsphase für Kirchenmusiker (25.11.1996) und Kindersingen und Kinderchor im Rahmen der Ausbildung von A- und B-Kirchenmusikern (25.11.1996).
1 ↑ Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz Prüfungsordnungen A und C (18.2.1970), Prüfungsordnung B (21.9.1971), Die kirchenmusikalischen Dienste. Leitlinien zur Erneuerung des Berufsbildes (25.9.1991), Zur Entwicklung der kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten in kirchlicher Trägerschaft (21.11.1995), Berufsprofil A-/B-Kirchenmusiker (26.11.1996), Votum zu einer Berufseinführungsphase für Kirchenmusiker (25.11.1996) und Kindersingen und Kinderchor im Rahmen der Ausbildung von A- und B-Kirchenmusikern (25.11.1996).