Erzbistum Köln
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Kirchliche Anforderungen für die Studiengänge in katholischer Kirchenmusik

Vom 3. März 2004

ABl. EBK 2004, Nr. 117, S. 108

Beschluss der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 3. März 2004
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1. Vorbemerkung

1Die Kirchenmusik besitzt für die katholische Kirche als „notwendige(r) und integrierende(r) Bestandteil der feierlichen Liturgie“ eine hohe Bedeutung (II. Vaticanum, Konstitution Sacrosanctum Concilium [SC] 112). 2Das II. Vatikanische Konzil hat darum gefordert, „auf die musikalische Ausbildung und Praxis großes Gewicht“ zu legen (SC 115). 3Die kirchenmusikalische Ausbildung ist darum nicht zuletzt auch auf der Grundlage der Vorschläge der Konferenz der Leiter Katholischer Kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands (KdL), der Arbeitsgemeinschaft der Ämter/Referate für Kirchenmusik der Diözesen Deutschlands (AGÄR) sowie der Arbeitsgruppe Musik im Gottesdienst der Liturgiekommission (AMiG) von der Deutschen Bischofskonferenz kontinuierlich weiterentwickelt worden1#.
4Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 24.5.1991 Rahmenempfehlungen für die Ausbildung und Prüfung von hauptberuflichen Kirchenmusikern (katholisch) zustimmend zur Kenntnis genommen (KMK Erg.-Lfg. 71, Februar 1992, Nr. 1963.2). 5Sie regeln – parallel zu entsprechenden Vorgaben für den evangelischen Bereich – verbindlich Grundstruktur und Inhalte der Ausbildung hauptberuflicher Kirchenmusiker (B- und A-Ausbildung). 6Der mit den Empfehlungen gegebene Rahmen ist in den Ländern bzw. an den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten z. T. unterschiedlich ausgefüllt worden. 7So wird die Ausbildung an verschiedenen Orten mit dem Diplomgrad abgeschlossen. 8In ihrer allgemeinen Form entsprechen die Rahmenempfehlungen nach wie vor den gegenwärtigen Gegebenheiten, wobei sich in einzelnen Bundesländern neuere Entwicklungen ergeben haben.
9Verschiedene Veränderungen von Berufsprofil und Ausbildung der Kirchenmusiker sowie aktuelle hochschulpolitische Entwicklungen („Bologna-Prozess“ etc.) machen ergänzende kirchliche Anforderungen für die berufsqualifizierende katholische Kirchenmusik-Ausbildung erforderlich, mit denen die Vorgaben der KMK-Rahmenempfehlungen näher konkretisiert werden. 10Die Kirchlichen Anforderungen nehmen Überlegungen auf, die in der KdL in enger ökumenischer Abstimmung seit 1997 zur inhaltlichen Gestaltung der kirchenmusikalischen Ausbildung entwickelt worden sind.
11Die Kirchlichen Anforderungen sollen bei der Gestaltung der örtlichen Studien- und Prüfungsordnungen als kirchliche Rahmenvorgabe dienen.
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2. Studiengänge / Grade

1Die Ausbildung katholischer Kirchenmusiker erfolgt gemäß den KMK-Rahmenempfehlungen Nr. 2 bzw. nach den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen in grundständiger bzw. konsekutiver Form.
2Gemäß Hochschulrahmengesetz § 19 können die Hochschulen die Ausbildung auch in Bachelor- und Master-Studiengängen durchführen, wobei der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom 10. Oktober 2003 zu beachten ist. 3Konsekutive Studiengänge mit BA-/MA-Abschluss sind zu modularisieren. 4Die Module der verschiedenen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten müssen sich in Inhalt, Umfang und Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. 5Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen. 6Ein grundständiger Master-Studiengang ist nicht möglich. 7Der Master-Studiengang kann alle Fächergruppen umfassen oder der Spezialisierung in einzelnen Fächern dienen.
8Das Studium wird mit dem in der örtlichen Prüfungsordnung vorgesehenen Grad abgeschlossen. 9Durch die Bachelor-Prüfung wird ein berufsqualifizierender Abschluss erworben (§ 19 Abs. 2 HRG). 10Soweit die kirchenrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, kann als Abschluss des grundständigen Studiums der kanonische Grad des „Bakkalaureus“ vergeben werden.
11Dem Abschluss-Zeugnis ist ein „diploma supplement“ beizugeben, das im Einzelnen Auskunft über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium gibt.
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3. Studienfächer

1Die nachfolgenden inhaltlichen Vorgaben gelten für alle grundständigen kirchenmusikalischen Studiengänge.
2Das Studium umfasst obligatorische und wahlobligatorische Fächer.
3Die obligatorischen Fächer gliedern sich in folgende drei Fächergruppen
(a)
Künstlerische Fächer,
(b)
Theoretische und weitere praktische Fächer und
(c)
Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer.
4Die obligatorischen Fächer befähigen zu künstlerischem Ausdruck, vermitteln theoretisches Fachwissen bzw. führen in Glauben und kirchliches Leben ein. 5Sie können so als Basis für vielfältige weitere Spezialisierung dienen. 6Sie machen 90 % des Stundenumfangs aus.
7Die wahlobligatorischen Fächer erweitern das fachliche Spektrum der Ausbildung. 8Dabei kann es sich sowohl um eine Vertiefung in Fächern des obligatorischen Bereichs als auch um eine Ergänzung durch andere Lehrgebiete handeln. 9Das Nähere regeln die örtlichen Studien- und Prüfungsordnungen. 10Im wahlobligatorischen Ausbildungsteil wählen die Studierenden entsprechend Begabungsprofil, Interessen und beruflichen Vorstellungen aus einem größeren, hochschulspezifischen Angebot mindestens zwei Lehrgebiete aus, in denen sie vertiefte Kenntnisse erwerben. 11Die wahlobligatorischen Fächer machen 10 % des Studienumfangs aus.
12Folgende Fächer sind obligatorisch (= 90 % der SWS)
  1. Künstlerische Fächer = ca. 50 % der SWS
    Orgelliteraturspiel
    Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
    Klavier / Cembalo
    Ensembleleitung (Schola, Chor, Orchester)
    Chor
    Singen und Sprechen
  2. Theoretische und weitere praktische Fächer = ca. 20 % der SWS
    Musiktheorie / Tonsatz
    Gehörbildung
    Partiturspiel und Korrepetition
    Generalbass-Spiel
    Kinderchorleitung
    Gemeindesingen
    Orgelkunde
    Instrumentenkunde / Akustik
  3. Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer = ca. 20 % der SWS
    Musikgeschichte / Kirchenmusikgeschichte
    Theologische Grundlagen/Einführung in das kirchliche
    Leben
    Liturgik
    Gregorianischer Choral2#
    Deutscher Liturgiegesang mit Hymnologie
    Schola
13Folgende Fächer/Lehrgebiete kommen als wahlobligatorische Fächer in Frage (= 10 % in mindestens zwei Fächern):
 
Aufführungspraxis – Bläserarbeit – „Drittes Instrument“ – Grundlagen/Musikästhetik – Grundlagen Musikpsychologie – Grundlagen Musikpädagogik – Kinderchorarbeit – Komposition – Korrepetition (vokal/instr.) – Methodik / Orgelunterricht – Musikgeschichte – Musikwissenschaft – Popularmusik / Arrangement u. a. m.
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4. Abschlussprüfung/Studienbegleitende Prüfungen

1Die Abschlussprüfung dient der umfassenden Beurteilung des Studienerfolgs und ist obligatorisch. 2Bei studienbegleitenden Prüfungen geht die Abschlussprüfung in die Gesamtnote mit mindestens 75 Prozent ein.
3Die Abschlussprüfung umfasst eine wissenschaftliche Arbeit zu einem kirchenmusikalisch relevanten Thema sowie mündliche Prüfungen in allen obligatorischen Fächern. 4Das Nähere – insbesondere die Prüfung der wahlobligatorischen Fächer – regeln die örtlichen Prüfungsordnungen.
5Obligatorische Prüfungsfächer sind:
  1. Künstlerische Fächer
    Orgelliteraturspiel
    Orgelimprovisation und Gemeindebegleitung
    Klavier / Cembalo
    Ensembleleitung (Schola, Chor, Orchester)
    Singen und Sprechen
  2. Theoretische und weitere praktische Fächer
    Musiktheorie / Tonsatz
    Gehörbildung
    Partiturspiel
    Generalbass-Spiel
    Kinderchorleitung
    Gemeindesingen
    Orgelkunde
    Instrumentenkunde/Akustik
  3. Theologisch-kirchliche und weitere wissenschaftliche Fächer
    Musikgeschichte/Kirchenmusikgeschichte
    Theologische Grundlagen
    Liturgik
    Gregorianischer Choral
    Deutscher Liturgiegesang mit Hymnologie
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5. Information über neue Studienangebote

Über neue Studienangebote soll die Konferenz der Leiter Katholischer Kirchenmusikalischer Ausbildungsstätten Deutschlands (KdL) als Clearingstelle von den Hochschulen informiert werden.

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1 ↑ Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz Prüfungsordnungen A und C (18.2.1970), Prüfungsordnung B (21.9.1971), Die kirchenmusikalischen Dienste. Leitlinien zur Erneuerung des Berufsbildes (25.9.1991), Zur Entwicklung der kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten in kirchlicher Trägerschaft (21.11.1995), Berufsprofil A-/B-Kirchenmusiker (26.11.1996), Votum zu einer Berufseinführungsphase für Kirchenmusiker (25.11.1996) und Kindersingen und Kinderchor im Rahmen der Ausbildung von A- und B-Kirchenmusikern (25.11.1996).
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2 ↑ Für das Studium des Gregorianischen Chorals sind lateinische Grundkenntnisse unabdingbar.
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