Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen gemäß § 12 der Ordnung für Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten und Neupriester
Vom 26. April 2005
ABl. EBK 2005, Nr. 178, S. 220;
zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (ABl. EBK 2019, Nr. 6, S. 4)
Die Ausführungsbestimmungen gemäß § 12 der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltskostenbeiträge für Priesterkandidaten vom 18. April 1996 (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1.6.1996, Nr. 137) werden mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wie folgt neu gefasst:
- Im Erzbistum Köln sind für die in der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten erlassenen Bestimmungen folgende Dienststellen zuständig:
- Zu § 1 Abs. 3: Erzbischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Finanzen,
- zu § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 4: der Direktor des Collegium Albertinum in Bonn,
- zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 10, Abs. 1, § 11 in Verbindung mit § 8 Abs. 1: Erzbischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Verwaltung, Referat 612 Personalverwaltung und -service,
- zu § 7 Abs. 4 und 5: der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars,
- wegen der Krankheits- und Unfallfürsorge die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG in Düsseldorf nach Maßgabe der jeweils gültigen Beihilfeordnung für Priester.
- Da Unterhaltsbeiträge sowie unentgeltlich gewährte Sachleistungen als Einkünfte der Lohnsteuer unterliegen, erfolgt die Auszahlung der Unterhaltsbeiträge erst nach Vorlage der Lohnsteuerkarte.
- Pensionskosten für Studierende für das Collegium Albertinum in Bonn und das Collegium Germanicum oder andere Seminare in Rom (§§ 1 und 2 der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten):
- für Unterkunft monatlich € 114,00,
- für Verpflegung monatlich € 131,00.
- Die Höhe der Pensionskosten, die Seminaristen, Diakone oder Neupriester für die Zeit ihres Aufenthaltes im Priesterseminar an das Priesterseminar zahlen, wird nach der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung für freie Verpflegung berechnet.
- Zahlungen für die Unterkunft und Verpflegung an die Kirchengemeinden oder Institutionen bei Praktika von Priesterkandidaten (§ 4 der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten und Neupriester):
- zurzeit wöchentlich 80,00 Euro.
- Zahlungen für die Unterkunft an die Kirchengemeinden oder Institutionen bei Berufspraktika vor Aufnahme in das Priesterseminar (§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung für Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten):
- zurzeit monatlich € 105,00.
- Zahlungen für die Unterkunft von Seminaristen, Diakonen und Neupriestern an die Kirchengemeinden für die Zeit von der Admissio bis zum Ende des Neupriesterjahres (§§ 7, 9 und 10 Abs. 2 der Ordnung für Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten und Neupriester):
- für angemietete Wohnungen und Wohnungen aus dem eigenen Bestand für bestehende Altverträge, die zum 31. Juli 2018 bereits geschlossen waren, die Mietkosten bis zu einem Höchstbetrag von 400,00 Euro,
- für angemietete Wohnungen und Wohnungen aus dem eigenen Bestand für Neuverträge, die für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 abgeschlossen wurden, die Mietkosten bis zu einem Höchstbetrag von 450,00 Euro.
- Leistungen an Priesterkandidaten bei Berufspraktika vor Aufnahme in das Priesterseminar (§§ 5 und 6 der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten):
- Unterhaltsbeitrag monatlich brutto € 650,00.
- Neben der freien Unterkunft und dem Unterhaltsbeitrag haben die Priesterkandidaten zur Deckung ihres Bedarfs und anderer notwendigen Ausgaben die Möglichkeit, über das Collegium Albertinum ein Darlehen zu beantragen.
- 1 Leistungen an Seminaristen und Diakone bis zur Priesterweihe (§§ 7, 8,9 der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten):2 Es wird ein Unterhaltsbeitrag monatlich in Höhe von 65 v. H. des Grundgehalts eines Kaplans (P2) der Dienstaltersstufe 3 gemäß Anlage 1 zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester in ihrer jeweiligen Fassung gezahlt.
- 1 Leistungen an Priester im Collegium Germanicum oder anderen Kollegien in Rom (§ 11 der Ordnung über Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten):2 Es wird ein Unterhaltsbeitrag monatlich in Höhe von 75 v. H. des Grundgehalts eines Kaplans (P2) der Dienstaltersstufe 3 gem. Anlage zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester in ihrer jeweiligen Fassung gezahlt.