Erzbistum Köln
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Richtlinien des Kirchlichen Jugendplanes für das Erzbistum Köln

Vom 10. November 2023

ABl. EBK 2024, Nr. 14, S. 17

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1. Ziele

Ziel des Kirchlichen Jugendplanes ist die Förderung von religionspädagogischen und katechetischen sowie Engagement fördernden Bildungsmaßnahmen für junge Menschen im Erzbistum Köln.
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2. Zuschussempfänger

2.1.
Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände als Träger von Bildungsmaßnahmen
2.2.
Kirchliche Träger mit Sitz im Erzbistum Köln, die nicht einem Jugendverband des BDKJ angehören
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3. Zuschussfähige Maßnahmen

Jede Veranstaltung muss unter einem Gesamtthema stehen, das Aufschluss über das angestrebte Bildungsziel gibt. Die Maßnahme muss eindeutig geprägt sein durch das Ziel dieser Richtlinie. Die Arbeitseinheiten müssen täglich jeweils mindestens 4,5 Zeitstunden umfassen, mit Ausnahme religiöser Gemeinschaftsmaßnahmen, die während der Arbeits- und Schulzeiten stattfinden. Zeiten für Gebet und Gottesdienst sind nicht förderfähig.
Es können gefördert werden:
3.1.
Katechetische und liturgische Maßnahmen
3.1.1.
Maßnahmen der liturgischen und spirituellen Bildung, zum Beispiel für Ministranten,
3.1.2.
Übernachtungsmaßnahmen der Kommunion- und Firmkatechese,
3.1.3.
mehrtägige Kinder- und Jugendchorveranstaltungen mit Übernachtung, sofern sie eine erkennbare Auseinandersetzung mit religiösen Themen aufweisen,
3.1.4.
ein- oder mehrtägige Kinderbibeltage (Arbeitseinheiten müssen hier täglich mindestens 3,5 Zeitstunden umfassen).
3.1.5.
Fuß- oder Fahrradwallfahrten
3.2.
Aus- und Fortbildung von Gruppenleitenden
Gruppenleitungsschulungen für kirchliche Gruppierungen in katholischen Kirchengemeinden.
3.3.
Engagementförderung der Jugend
Mehrtägige Leitungsrunden (mindestens eine Übernachtung) mit dem Ziel der inhaltlichen Weiterentwicklung, Reflexion und Arbeitsplanung von kirchlichen Gruppierungen in katholischen Kirchengemeinden sowie Koordination der Zusammenarbeit in zukünftigen, pastoralen Einheiten und Netzwerkarbeit. Maßnahmen zur Planung von Ferienfreizeiten sind hiervon ausgeschlossen.
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4. Ausschluss von der Förderung

4.1.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die aus Wirtschaftsplanmitteln des Erzbistums Köln eine direkte Bezuschussung erhalten. Eine doppelte Bezuschussung ist nicht möglich.
4.2.
Nicht gefördert werden schulische Exerzitien und Besinnungstage.
4.3.
Nicht gefördert werden Schulungen für Katechet/innen.
4.4.
Nicht gefördert werden Maßnahmen im Ausland. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen in Taizé, wenn sie der Zielsetzung des Kirchlichen Jugendplanes entsprechen. Über weitere Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Diözesanjugendseelsorger.
4.5.
Nicht gefördert werden Ferienmaßnahmen, hierfür sind ausschließlich kommunale und andere Fördermittel zu nutzen. Es ist keine Teilförderung möglich.
4.6.
Nicht gefördert werden Maßnahmen von Kindertagesstätten oder Vorschulen.
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5. Personenkreis

5.1.
Schulkinder, Jugendliche und junge Menschen bis 27 Jahre, Leitungskräfte sind auch über das 27. Lebensjahr hinaus förderbar (siehe auch 6.1.).
5.2.
Anzahl: mindestens 6 Teilnehmer (exklusive Leitung)
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6. Höhe des Zuschusses

6.1.
Der Zuschuss wird als Festbetragszuschuss mit einem Fördersatz je Teilnehmer/in gewährt. Bis 14 Teilnehmer/innen werden zudem 2 Leiter/innen, darüber hinaus für je sieben weitere Teilnehmende 1 weiterer Leiter/innen bezuschusst.
6.2.
Die Teilnahme an der gesamten Veranstaltung ist Voraussetzung für die Förderung. Die Anzahl der Teilnehmenden muss im Verwendungsnachweis dokumentiert und bestätigt werden.
6.3.
Der Fördersatz beträgt derzeit:
  • 5 Euro pro Tag und Teilnehmer/in bei einer Tagesveranstaltung,
  • 10 Euro pro Tag und Teilnehmer/in bei einer Übernachtungsveranstaltung, sofern Kosten in Rechnung gestellt werden.
6.4.
Es werden maximal 5 aufeinanderfolgende Tage/Nächte bezuschusst. Der An- und Abreisetag kann zeitlich zusammengefasst werden.
6.5.
Ein Zuschuss kann maximal bis zu einer Höhe des tatsächlich entstandenen Veranstaltungsdefizits gezahlt werden.
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7. Antragsverfahren

Anträge werden über die Homepage des Bereichs Jugend-, Schul-, und Hochschulpastoral des Erzbistums Köln bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme digital gestellt. Anträge, die später gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.
Dem Antrag ist das geplante Programm beizufügen.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird nach Prüfung ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erteilt, der die Angabe des jeweiligen Fördersatzes enthält.
Kontakt:
Erzbistum Köln /
Bereich Jugend-, Schul-, und Hochschulpastoral
Kirchlicher Jugendplan
Marzellenstr. 32
50668 Köln
Information und Beratung:
Tel: 0221 1642-1327.
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8. Verwendungsnachweis

8.1.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme digital einzureichen.
8.2.
Der Verwendungsnachweis umfasst:
8.2.1
einen Bericht über das durchgeführte Programm und die Zielerreichung der Maßnahme
8.2.2
Digitale Dokumentation aller Teilnehmer/innen und Bestätigung der Teilnahme durch den/die Antragsteller/in
8.2.3
Digitale Dokumentation aller Ein- und Ausgaben. Bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung in einem Gäste- oder Tagungshaus bzw. anderweitiger Unterkunft ist die Rechnung über die Übernachtungskosten grundsätzlich beizufügen.
Bei Tagesveranstaltungen gilt gleiches für die Verpflegungskosten. Auf Nachfrage können weitere Nachweise angefordert werden.
Eingereichte Belege dürfen nicht an anderer Stelle zusätzlich geltend gemacht werden.
8.3.
Ist eine Kirchengemeinde Träger der Maßnahme, müssen alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung der Kirchengemeinde erfasst werden (vgl. die Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln –AusfbestGA-Vermögensverwaltung).
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9. Prüfungs- und Rückforderungsrecht

Das Erzbistum Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse auch örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfer/innen sind die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Hierzu wird auch auf die Revisionsordnung des Erzbistums Köln verwiesen.
Die Bewilligung kann widerrufen werden und bereits ausgezählte Beträge können zurückgefordert werden, wenn der Zuschussempfänger die Mittel zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat, oder wenn Bestimmungen dieser Richtlinien nicht eingehalten werden.
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10. Schlussbestimmungen / Übergangsregelung

10.1.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen aus dem Kirchlichen Jugendplan besteht nicht.
10.2.
Die gewährten Zuschüsse dürfen nur zu dem im Bewilligungsbescheid bezeichneten Zweck verwandt werden. Die Mittel sind so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.
10.3.
Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien Kirchlicher Jugendplan vom 1. April 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 99) außer Kraft.