Erzbistum Köln
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Wahlordnung gemäß § 6 Abs. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln zur Wahl der Mitarbeitervertretung der Beherbergungsbetriebe im Erzbistum Köln
Vom 5. Dezember 2012
KA 2013, Nr. 4, S. 3;
geändert am 10. Februar 2014 (KA 2014, Nr. 50, S. 52)
Anstelle von § 11 Abs. 6 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011 Nr. 146 S. 241 ff) wird für die Wahl der Mitarbeitervertretung folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln vom 5. Dezember 2012 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013 Nr. 3 S. 2) gelten die Beherbergungsbetriebe als eine Dienststelle bzw. Einrichtung, für die eine eigenständige Mitarbeitervertretung zu bilden ist.
#§ 2
Zur Mitarbeitervertretung sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 11 Mitglieder zu wählen.
#§ 3
1 In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO werden folgende Dienstbereiche zur Vertretung der Mitarbeiter gebildet:
- Tagungszentrum Maternushaus und Betriebskantine „Erzbistro“
- Tagungszentrum Kardinal Schulte Haus
- Weiterbildungsinstitut und Tagungszentrum Katholisch-Soziales Institut
- Tagungsstätten Marienhof und Marienthal, Edith-Stein-Exerzitienhaus und Jugendbildungsstätte Steinbachtalsperre
2 Von jedem Beherbergungsbetrieb können innerhalb der Dienstbereiche zu den Nummern 1 bis 4 Kandidaten zur MAV kandidieren.
3 Von den Kandidaten sind als Mitglieder der Mitarbeitervertretung jeweils die zwei Kandidaten gewählt, die in ihrem Dienstbereich die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 4 Im Übrigen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter innerhalb ihres Dienstbereichs die meisten Stimmen erhalten haben.
#§ 4
1 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 13b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung sich die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder danach bestimmt, wer im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiter innerhalb des Dienstbereichs die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Sollte durch das Ausscheiden von Mitarbeitern aus der Mitarbeitervertretung ein Dienstbereich nicht mehr in der Mitarbeitervertretung vertreten sein, so haben Ersatzmitglieder aus diesem Dienstbereich Vorrang vor anderen Ersatzmitgliedern.
#§ 5
Diese Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.