Erzbistum Köln
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Richtlinien für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten

Vom 12. April 2000

ABl. EBK 2000, Nr. 124, S. 101

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I. Präambel

Nach katholischem Glaubensverständnis entsteht der Mensch mit seiner Zeugung. Diesem Glaubensverständnis entsprechend, müssen auch sogenannte Tot- und Fehlgeburten menschenwürdig bestattet werden.
Als Teil der Katholischen Kirche obliegt es daher insbesondere katholischen Krankenhäusern und katholischen Friedhofsträgern, auf eine würdevolle Bestattung von Tot- und Fehlgeburten hinzuwirken.
Um ihnen hierbei eine Handreichung zu geben und eine einheitliche Handhabung zu erzielen, werden die folgenden Bestimmungen erlassen.
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II. Begriffe

1)
Der Begriff „Fehlgeburt“ wird in § 29 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes definiert.
Hiernach unterscheidet man zwischen:
  1. Lebendgeburt:
    nach Scheidung vom Mutterleib muss entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt haben.
  2. Totgeburt:
    keines der genannten Merkmale, aber Gewicht mindestens 500 Gramm.
  3. Fehlgeburt:
    keines der Merkmale unter a) und Gewicht weniger als 500 Gramm.
2)
Die Begriffe „Bestattungszwang“ und „Bestattungspflicht“ werden in der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen NRW definiert.
Hiernach versteht man unter:
  1. Bestattungszwang
    die gesetzliche Anordnung, eine menschliche Leiche oder auch die Aschenreste einer menschlichen Leiche im Erdreich bzw. in der See beizusetzen.
  2. Bestattungspflicht
    die Pflicht zur Fürsorge für den menschlichen Leichnam vom Augenblick des Todes bis zur Beendigung der Bestattung (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Aufl., Seite 116).
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III. Fehlender Bestattungszwang für Fehl- und Totgeburten nach staatlichem Recht

1)
In Nordrhein Westfalen unterliegen Tot- und Fehlgeburten keinem Bestattungszwang, was aus der Tatsache hergeleitet wird, dass ihre Beurkundung nicht im Sterbebuch erfolgt. Eine Totgeburt wird gemäß 21 des Personenstandsgesetzes (PStG) nur im Geburtenbuch, eine Fehlgeburt dagegen überhaupt nicht beurkundet.
2)
Im Land Rheinland-Pfalz besteht bei Totgeburten Bestattungszwang (vgl. § 8 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes, in der Fassung vom 6. 2. 1996). Bei Fehlgeburten ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.
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IV. Erkennbarkeit des Fötus

Voraussetzung der Bestattung einer Fehlgeburt ist deren Erkennbarkeit.
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist dies in der Regel ab der 12. Woche post conceptionem (nach Empfängnis), welches der 14. Woche post menstruationem entspricht, der Fall. In Einzelfällen kann eine Erkennbarkeit des Kindes nach dem Ausscheiden aus dem Mutterleib sogar in der 9./10. Woche gegeben sein.
Dies bedeutet, dass die katholischen Krankenhausträger bei Erkennbarkeit des Fötus eine Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sicherstellen müssen.
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V. Elternwille

1)
Da der Krankenhausträger den Elternwillen achten muss, ist eine kirchliche Bestattung nur möglich, wenn wenigstens ein Elternteil dies wünscht.
2)
Der Krankenhausträger ist regelmäßig gehalten, bei den Eltern von Fehl- und Totgeburten nachzufragen, ob diese eine Beerdigung wünschen.
3)
Wünschen die Eltern eine Beerdigung, hilft ihnen der Krankenhausträger bei den notwendigen Formalitäten und leistet ggfls. jede notwendige Unterstützung.
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VI. Bestattung bei „fehlendem Elternwillen“

Da auch Fehl- oder Totgeburten (soweit sie nicht nach Landesrecht dem Bestattungszwang unterliegen), bei denen die Eltern keine individuelle Bestattung wünschen, auf Grund ihrer menschlichen Würde in angemessener Weise bestattet werden müssen, sollten sie in den Abteilungen für Pathologie der betroffenen Kliniken unter würdigen Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen von einem Bestattungsunternehmen zu einem Krematorium gebracht werden. Dort können sie in einem gemeinsamen Behältnis eingeäschert werden. Die Aschenreste sollen anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden, wobei infolge der besonderen Umstände eine anonyme Begräbnisstätte gewählt werden kann.
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VII. Betreuung der Eltern

Der Krankenhausträger und der Krankenhausseelsorger sollen Eltern in ihrer Trauer begleiten. Dazu gehört – insbesondere in den Fällen, in denen die Eltern bei einer Beerdigung des Fötus nicht anwesend sein wollen oder können –, dass sie sich in würdevoller Weise in der Klinik von dem verstorbenen Kind verabschieden können. Nach Möglichkeit sollte dies in Form einer kleinen Trauerfeier erfolgen.
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VIII. Pathologische Untersuchung des Fötus

Insbesondere bei Eltern, die auch weiterhin einen Kinderwunsch hegen, kann eine pathologische Untersuchung des Fötus auf Wunsch der Eltern erforderlich sein, um die Ursache der Tot- oder Fehlgeburt festzustellen.
Das Krankenhaus stellt durch entsprechende Absprache mit der Pathologie sicher, dass die Überreste des Fötus nach erfolgter pathologischer Untersuchung bestattet werden.
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IX. Friedhofsträger

Für jeden Krankenhausbereich werden vom Erzbistum ein oder mehrere Friedhofsträger benannt, die bereit sind, die Fehlgeburten auf ihrem Friedhof würdevoll zu bestatten.
Die Liste der Friedhöfe wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Den Friedhofsträgern steht es frei, ob sie für diese Bestattung sogen. Kindergräber zur Verfügung stellen oder aber sonstige kleinere Grabstellen, in deren Anlage sie frei sind. Auch eine Beisetzung in vorhandenen Familiengrabstätten ist möglich. In den in Ziffer V 4 genannten Fällen ist auch die Beisetzung in einer anonymen Begräbnisstätte möglich.
Damit jedoch eine Mindesteinheitlichkeit innerhalb des Erzbistums gewahrt wird, wird folgende Regelung empfohlen:
1)
Die Grabtiefe soll mindestens 60 cm über der Bestattungsbehältnisoberkante betragen.
2)
Die Ruhefrist bei Fehlgeburten beträgt mindestens 3 Jahre.
3)
Die Ruhefrist von Totgeburten beträgt mindestens 7 Jahre.
4)
Auf Wunsch der Eltern soll auf den Grabstellen in geeigneter Form der Name der verstorbenen Tot- oder Fehlgeburt angebracht werden.
5)
Sofern die Tot- und Fehlgeburten nicht in „Familiengrabstätten“, sondern in Kindergräbern oder sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, soll in jeder dieser Grabstätten nur eine Tot- oder Fehlgeburt bestattet werden.
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X. Verzeichnis der beigesetzten Föten

Die Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt wird namentlich in das Friedhofsregister eingetragen.
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XI. Beerdigungsfeierlichkeiten

Die Beisetzung einer Tot- oder Fehlgeburt erfolgt durch einen vom Erzbischof ernannten Priester oder besonders beauftragten Laien, sofern nicht der für den Friedhofsträger zuständige Pfarrer die Beerdigungsfeierlichkeiten selbst übernimmt.
Der jeweils amtierende Seelsorger bestimmt anhand der Umstände Art und Ausmaß der Beerdigungsfeierlichkeiten. Dabei richtet er sich nach dem gültigen Rituale „Die Begräbnisfeier“.
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XII. Kostenübernahme durch Krankenhaus und Friedhofsträger

Sofern eine Bestattung gemäß Ziffer VII dieser Richtlinien erfolgt und die Kosten nicht von den Eltern übernommen werden, sollten sie – mit Ausnahme derjenigen für die Grabstelle und deren Herrichtung – von den Krankenhäusern getragen werden, während die im Amtsblatt gemäß Ziffer VIII dieser Richtlinien benannten Friedhofsträger die Grabstätten kostenlos zur Verfügung stellen und deren Herrichtung und Instandhaltung übernehmen sollten.
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XIII. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft.
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Liste der Kath. Kirchengemeinden, welche auf ihrem Friedhof Tot- und Fehlgeburten kostenlos bestatten wollen

1)
St. Marien, Mülheimer Straße 209,
51469 Bergisch Gladbach (Gronau)
Tel. 0 22 02/5 17 95
2)
St. Johann Baptist, Herrenstrunden 34,
51465 Bergisch Gladbach (Herrenstrunden)
Tel. 0 22 02/3 22 26
3)
Herz Jesu, Altenberger-Dom-Straße 140,
51467 Bergisch Gladbach (Schildgen)
Tel. 0 22 02/8 12 30
4)
St. Anna, 51702 Bergneustadt (Belmicke),
über Kath. Pfarramt St. Stephanus,
Kölner Straße 287, 51702 Bergneustadt
Tel. 0 22 61/4 10 04
5)
St. Joseph, An St. Josef 8,
53225 Bonn (Beuel)
Tel. 02 28/46 63 03
6)
St. Rochus, Rochusstraße 223,
53123 Bonn (Duisdorf)
Tel. 02 28/62 22 02
7)
St. Peter, Uhlgasse 8,
53127 Bonn (Lengsdorf)
Tel. 02 28/25 42 01
8)
St. Cäcilia, Hauptstraße 12,
40597 Düsseldorf (Benrath)
Tel. 02 11/71 93 93
9)
St. Suitbertus, Suitbertus-Stiftsplatz 3,
40489 Düsseldorf (Kaiserswerth)
Tel. 02 11/40 11 91
10)
St. Lambertus, Oberdorfstraße 31,
40489 Düsseldorf (Kalkum)
Tel. 02 11/4 79 02 57
11)
Herz Jesu, Urdenbacher Allee 113,
40593 Düsseldorf (Urdenbach)
Tel. 02 11/71 91 19
12)
St. Nikolaus, Wevelinghovener Straße 25,
41515 Grevenbroich (Barrenstein)
Tel. 0 21 81/6 24 62
13)
St. Mariä Himmelfahrt, Schellestraße 1,
41517 Grevenbroich (Gustorf)
Tel. 0 21 81/4 27 27
14)
St. Elisabeth, Heerstraße 6,
51645 Gummersbach (Derschlag)
Tel. 0 22 61/5 12 21
15)
St. Chrysanthus und Daria,
Königstraße 8, 42781 Haan
Tel. 0 21 29/24 33
16)
St. Suitbertus, Hauptstraße 132,
42579 Heiligenhaus
Tel. 0 20 56/65 06
17)
Sieben Schmerzen Mariens, Königstraße 42,
41564 Kaarst (Holzbüttgen)
Tel. 0 21 31/6 47 71
18)
Liebfrauen, Adamsstraße 15
51063 Köln (Mülheim)
Tel. 02 21/9 67 02-0
19)
St. Margareta, Hauptstraße 27,
51515 Kürten (Olpe)
Tel. 0 22 68/73 20
20)
St. Maria Rosenkranzkönigin, Kirchstraße 39,
40764 Langenfeld (Wiescheid)
Tel. 02 12/6 00 88
21)
St. Nikolaus, Berliner Straße 173,
51377 Leverkusen (Steinbüchel)
Tel. 02 14/9 11 33
22)
St. Laurentius, Burghof 5,
51789 Lindlar (Hohkeppel)
Tel. 0 22 06/91 15 21
23)
St. Mariä Heimsuchung, Kirchweg 2,
51597 Morsbach (Holpe)
Tel. 0 22 94/2 55
24)
St. Laurentius, August-Thyssen-Straße 100,
45481 Mülheim (Mintard)
Tel. 0 20 54/44 22
25)
St. Joseph, Gladbacher Straße 7,
41462 Neuss (Weißenberg)
Tel. 0 21 31/54 10 32
26)
St. Trinitatis, Kreuzbrüderweg 1–2,
53577 Neustadt/Wied (Ehrenstein)
Tel. 0 26 83/3 12 10
27)
St. Barbara, Nideggen (Muldenau),
Anschrift: Kath. Pfarramt St. Agatha,
Alte Schulstraße 51, 52385 Nideggen (Embken)
Tel. 0 24 25/13 97
28)
Maria Hilf, Zum Schlingenbach 1,
51491 Overath (Vilkerath)
Tel. 0 22 06/14 76
29)
St. Jacobus d.Ä., Grashofweg 12,
40882 Ratingen (Homberg-Meiersberg)
Tel. 0 21 02/5 01 06
30)
St. Bonaventura, Hackenberger Straße 1 a,
42897 Remscheid (Lennep)
Tel. 0 21 91/66 85 60
31)
St. Maria Magdalena, Am Kirchberg 3,
53809 Ruppichteroth (Schönenberg)
Tel. 0 22 95/51 62
32)
St. Servatius, Pastoratsstraße 1,
53809 Ruppichteroth (Winterscheid)
Tel. 0 22 47/22 38
33)
St. Katharina, Weyerstraße 314,
42719 Solingen (Wald)
Tel. 02 12/31 01 26
34)
St. Suitbertus, Glockenstraße 18,
42657 Solingen (Weeg)
Tel. 02 12/7 94 22
35)
St. Mariä Empfängnis, Elberfelder Straße 12,
42553 Velbert (Neviges)
Tel. 0 20 53/93 18-50
36)
St. Marien, Mittelstraße 7,
42551 Velbert
Tel. 0 20 51/9 57 90
37)
St. Margareta, Kirchstraße 3,
53343 Wachtberg (Adendorf)
Tel. 0 22 25/79 26
38)
St. Georg, Övericher Straße 1,
53343 Wachtberg (Fritzdorf)
Tel. 0 22 25/59 51
39)
Schmerzhafte Mutter, Hauptstraße 79,
50389 Wesseling (Berzdorf)
Tel. 0 22 32/5 17 63
40)
St. Nikolaus und Abhängiges Rektorat m. V. St. Anna,
Kirchplatz 1, 51688 Wipperfürth
Tel. 0 22 67/43 02
41)
St. Antonius, Unterdörnen 137,
42275 Wuppertal (Barmen)
Tel. 02 02/55 50 44
42)
St. Maria Magdalena, Beyenburger Freiheit 49,
42399 Wuppertal (Beyenburg)
Tel. 02 02/61 11 32
43)
St. Ewald, Hauptstraße 96,
42349 Wuppertal (Cronenberg)
Tel. 02 02/47 47 11
44)
St. Laurentius, Friedrich-Ebert-Straße 22,
42103 Wuppertal (Elberfeld)
Tel. 02 02/3 71 33-0
45)
St. Joseph, Lilienstraße 12 a,
42369 Wuppertal (Ronsdorf)
Tel. 02 02/4 66 07 78
46)
St. Remigius, Garterlaie 23,
42327 Wuppertal (Sonnborn)
Tel. 02 02/4 09 20
47)
St. Mariä Empfängnis, Lettow-Vorbeck-Straße 15,
42329 Wuppertal (Vohwinkel)
Tel. 02 02/73 02 82
(Diese Liste ist nicht abschließend. Auch bei weiteren Kirchengemeinden ist unter bestimmten Umständen eine kostenlose Bestattung von Tot- und Fehlgeburten möglich.)