Erzbistum Köln
.

Emeritierungsordnung
für die Priester im Erzbistum Köln

Vom 12. Juni 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 99, S. 149

In der Ausübung seines Hirtendienstes kommt es dem Diözesanbischof zu, die Priester mit besonderer Fürsorge zu begleiten (c. 384 CIC). Diese Fürsorge umfasst auch die Berücksichtigung ihres Alters und ihrer persönlichen und gesundheitlichen Umstände bei der Beauftragung mit Ämtern und Diensten.
Dieser Verantwortung Rechnung tragend regelt diese Ordnung den Übergang vom aktiven Dienst in den Ruhestand von Priestern in der Erzdiözese Köln.
####

§ 1
Altersgrenzen

( 1 ) Zur Vollendung des 67. Lebensjahres kann ein Priester den Erzbischof unter Angabe von persönlichen oder gesundheitlichen Gründen um Entpflichtung und Versetzung in den Ruhestand bitten. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Erzbischof.
( 2 ) Zur Vollendung des 70. Lebensjahres kann ein Priester ohne Angaben von Gründen den Erzbischof um Entpflichtung und Versetzung in den Ruhestand bitten. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Erzbischof.
( 3 ) Gemäß c. 538 § 3 CIC hat jeder kanonische Pfarrer, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, dem Erzbischof seinen Amtsverzicht zu erklären.
( 4 ) Wenn ein Priester nicht kanonischer Pfarrer ist, erfolgt unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Regelungen spätestens bei Vollendung des 75. Lebensjahres die Entpflichtung.
( 5 ) Mit der Entpflichtung bzw. mit der Annahme der Erklärung des Amtsverzichts durch den Erzbischof erfolgt die Versetzung in den Ruhestand (Emeritierung).
( 6 ) Bei Weltpriestern aus anderen Bistümern und bei Ordenspriestern erfolgt das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Erzbistums spätestens bei Vollendung des 75. Lebensjahres.
#

§ 2
Vorzeitiger Ruhestand

( 1 ) Vor den in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Altersgrenzen wird ein Priester entpflichtet, wenn er wegen seines körperlichen Zustands bzw. einer anerkannten Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner priesterlichen Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Mit der Entpflichtung von übertragenen Ämtern und Diensten bzw. mit der Amtsenthebung von einem Pfarramt aus gesundheitlichen Gründen, bei der die Bestimmungen von cc. 1740–1747 CIC zu beachten sind, erfolgt für Diözesanpriester die Versetzung in den Ruhestand, für Weltpriester aus anderen Bistümern und Ordenspriester das Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Erzbistums. Vorher ist zu prüfen, ob dem Priester ein anderer angemessener hauptberuflicher Dienst übertragen werden kann.
( 2 ) Zur Prüfung, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt bzw. wann eine Dienstfähigkeit gegebenenfalls wiederhergestellt sein kann, hat der Priester sich nach Aufforderung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn ein Diözesanpriester ersucht, vor Vollendung des 70. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt zu werden. Ein aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzter Diözesanpriester kann bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahrs wieder in den aktiven Dienst berufen werden (Reaktivierung), wenn seine volle Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Nachuntersuchung festgestellt wurde.
( 3 ) Unter Berücksichtigung des allgemeinen und partikularen Rechts kann ein Priester in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er nach dem Urteil des Erzbischofs aufgrund schweren Fehlverhaltens oder strafbarer Handlungen oder wegen einer schwerwiegenden Störung des Dienstverhältnisses bzw. des Vertrauensverhältnisses zum Erzbischof an der ordnungsgemäßen Erfüllung von Aufgaben im Dienst der Erzdiözese gehindert ist.
#

§ 3
Fristen

( 1 ) Der Erzbischof bittet alle Priester, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, über ihren weiteren Einsatz als Priester nachzudenken und ihm ihre Pläne und Wünsche diesbezüglich mitzuteilen. Er sorgt dafür, dass spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres hierzu ein Gespräch des Priesters mit einem dafür Beauftragten geführt wird.
In diesem Gespräch sollen die Pläne hinsichtlich der weiteren Tätigkeit als Priester, die Vorstellungen über den eventuellen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sowie Überlegungen hinsichtlich des späteren Ruhestandes besprochen werden. Über dieses Gespräch wird ein Vermerk angefertigt, der, gemeinsam unterzeichnet, zur Personalakte genommen wird.
( 2 ) Ersuche um Versetzung in den Ruhestand sind grundsätzlich spätestens 12 Monate vor Erreichen des gewünschten Austrittsdatums schriftlich an den Erzbischof zu richten. Im Zuge der Antragsstellung führt der Priester mit den Personalverantwortlichen ein Gespräch, um die weitere Vorgehensweise zu planen.
#

§ 4
Finanzielle Regelungen

Mit der Emeritierung erhält der Betreffende ein Ruhegehalt nach Maßgabe der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 5
Titel

Priester tragen nach ihrer Emeritierung den letzten Titel weiter mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“).
#

§ 6
Wohnsitz

Mit der Emeritierung endet die Residenzpflicht und das Recht auf eine Dienstwohnung.
#

§ 7
Trauvollmacht

Mit dem Eintritt in den Ruhestand bzw. dem Ausscheiden aus dem aktiven pastoralen Dienst des Erzbistums erlischt die allgemeine Trauvollmacht qua Amt oder qua allgemeiner Delegation.
#

§ 8
Prävention

Auf Priester im Ruhestand finden das jeweils in Geltung befindliche institutionelle Schutzkonzept und die jeweils in Geltung befindliche Präventionsordnung Anwendung. Insbesondere ist alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Zudem ist alle fünf Jahre an einer Präventionsschulung teilzunehmen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund gesundheitlicher oder altersbedingter Gründe durch den Leiter des Bereichs Pastorale Dienste hiervon befreit wird.
#

§ 9
Priesterliche Dienste im Ruhestand

( 1 ) Priester, die noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind gebeten, nach ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Einsatzfähigkeit Subsidiarsdienste zu übernehmen. Diese Regelung gilt nicht für Priester, die nach § 2 (3) dieser Ordnung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sind. Ernennung und Umschreibung der Tätigkeit erfolgen bis zum 75. Lebensjahr i.d.R. für drei Jahre und mit Vollendung des 75. Lebensjahres jährlich. Sie werden mit dem für die Tätigkeit zuständigen Pfarrer oder Dechanten abgestimmt. Näheres regelt die Ordnung für den Einsatz von Subsidiaren im Erzbistum Köln in ihrer jeweiligen Fassung.
( 2 ) Für die nach der Emeritierung weitere seelsorgliche Tätigkeit als Subsidiar wird neben dem Ruhegehalt eine pauschale Vergütung nach der Anlage zur Priesterbesoldungs- und Vergütungsordnung in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
Diese Ordnung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft. Zeitgleich tritt die Emeritierungsordnung vom 11. April 1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1997, Nr. 121, Seite 122 f.) außer Kraft.