Erzbistum Köln
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Ordnung für den Bestattungsdienst im Erzbistum Köln

Vom 12. Juli 2017

ABl. EBK 2017, Nr. 103, S. 142

Die Feier der Bestattung ist eine bedeutsame seelsorgliche Aufgabe der Kirche. Weil der Christ durch die Taufe Glied des Leibes Christi geworden ist, betrifft sein Sterben nicht nur ihn selbst, seine Familie und Freunde, sondern auch die Kirche.1#
Beim Begräbnis erweist die Gemeinde dem Verstorbenen einen Dienst geschwisterlicher Liebe und ehrt den Leib, der in der Taufe Tempel des Heiligen Geistes geworden ist. Sie gedenkt dabei des Todes und der Auferstehung des Herrn, sie erwartet in gläubiger Hoffnung die Wiederkunft Christi und die Auferstehung der Toten.2#
Der Dienst der Bestattung ist in treuer Verantwortung und großer Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen, auch wenn die Angehörigen keinen unmittelbaren Bezug zur Kirche und zum Leben der Pfarrei haben.
Die Vorbereitung und Durchführung der Bestattungsfeier setzen Einfühlungsvermögen sowie sorgfältige Gestaltung voraus. Dabei stehen Glaube und Hoffnung der Christen im Mittelpunkt der Bestattungsfeier. Diese zielt nicht darauf ab, den Menschen die Trauer auszureden, sondern mit den Angehörigen die Trauer zu teilen. Es gilt, ihnen Mut zu machen und sich auf den Prozess der Trauer einzulassen in der Hoffnung auf die Verheißung Jesu: „Wer mein Wort hört und dem glaubt, der mich gesandt hat, hat das ewige Leben; er kommt nicht ins Gericht, sondern ist aus dem Tod ins Leben hinübergegangen.“ (Joh 5,24)
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1. Bestattung als Auftrag der Priester

„Ordentlicher Leiter der Begräbnisliturgie (…) sind der Bischof, der Priester und – mit Ausnahme der Messfeier – der Diakon.“3#Deshalb ist es „sehr wünschenswert, dass die Priester und Diakone nach Möglichkeit, persönlich den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen Bräuchen vorstehen.“4#
„Bei pastoraler Notwendigkeit kann der Diözesanbischof auch Laien als außerordentliche Leiter der Begräbnisfeier beauftragen.“5#
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2. Beauftragung von Gemeinde-/ Pastoralreferent/inn/en und Gemeindemitgliedern zum Bestattungsdienst

Wenn in einem Seelsorgebereich die Bestattungen die Zahl von 70 pro Priester/Diakon im Jahr übersteigen oder die Zahl der Einrichtungen in der Pfarrei (Krankenhaus, Altenheim, Hospiz) es nahelegen, ist es erforderlich, darauf zu reagieren.
Hält der Pfarrer in seinem Seelsorgebereich eine Beauftragung von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en oder Gemeindemitgliedern zum Bestattungsdienst für notwendig, so berät er darüber im Pfarrgemeinderat.
Beantragt der Pfarrer bei der Hauptabteilung Seelsorge-Personal die Beauftragung von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en, wird er gebeten, gleichzeitig zwei ehrenamtlich engagierte getaufte und gefirmte Gemeindemitglieder vorzuschlagen, um diese nach entsprechender Ausbildung durch das Erzbistum zuzulassen und anschließend im Seelsorgebereich einzusetzen.
Wer mit dem Bestattungsdienst beauftragt werden soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Einbindung in das Leben im Seelsorgebereich
  • Kenntnis der Bestattungsliturgie und der pastoralen Bedeutung der kirchlichen Bestattung gemäß der kirchlichen Verlautbarungen
  • Vertrautheit mit der Liturgie, Sensibilität im Blick auf die Angehörigen und der Mitfeiernden
  • Mindestalter 25 Jahre und im Besitz der kirchlichen Rechte
  • Teilnahme am Ausbildungskurs des Erzbistums
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3. Qualifizierung und Beauftragung

A) Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en, die mit der Wahrnehmung des Bestattungsdienstes beauftragt werden, erhalten eine Fortbildung. Diese liegt in der Verantwortung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal und erfolgt in Kooperation mit der Hauptabteilung Seelsorge. Die Fortbildung umfasst folgende Ziele:
  • Angemessener Umgang mit Trauernden
  • Kenntnis der Bestattungsliturgie und der pastoralen Bedeutung der kirchlichen Bestattung gemäß der kirchlichen Verlautbarungen
  • homiletische Qualifizierung für das Verfassen und Vortragen von Traueransprachen
  • umfassende Schulung für die Durchführung der kirchlichen Begräbnisfeier
B) Engagierte Gemeindemitglieder benötigen für diese Aufgabe eine besondere Zurüstung. Die Hauptabteilung Seelsorge trägt Verantwortung für die Qualifizierung und Beauftragung Ehrenamtlicher zur Wahrnehmung des Bestattungsdienstes durch eine einjährige, dreiteilige Ausbildung: Kurs (1), Hospitation (2), Begleitung und Fortbildung (3). Die Wahl eines pastoralen Dienstes für die Begleitung der Gemeindemitglieder (Mentor/in) während der Ausbildung verantwortet der Pfarrer und wird vom Erzbischof bestätigt. Den Gemeindemitgliedern entstehen keine Kosten für die Ausbildung und Durchführung des Dienstes. Näheres regelt eine Ausbildungsordnung.
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4. Verfahren

Der Pfarrer stellt bei der Hauptabteilung Seelsorge-Personal den Antrag für die Beauftragung von Gemeinde- bzw. Pastoralreferent/inn/en und engagierten Gemeindemitgliedern zum Dienst der Bestattung. Der Antrag muss folgende Gesichtspunkte erhalten:
  • Personalien der zu beauftragenden Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Stand, Beruf, Anschrift)
  • Bereitschaftserklärung der zu beauftragenden Person für die Übernahme dieses Dienstes
  • Vorschlag eines Begleiters aus dem Seelsorgeteam
    Die Beauftragung erfolgt nach der Ausbildung in schriftlicher Form durch den Erzbischof.
    Sie gilt für 3 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.
    Der Dienst der Bestattung darf nur im Auftrag des Pfarrers wahrgenommen werden.
    Maßgeblich ist das offizielle Rituale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ (2009) bzw. das „Manuale“ (2012).
    Jede Begräbnisfeier bringt die innere Verbundenheit der Kirche mit dem Verstorbenen und den Angehörigen zum Ausdruck. Deshalb tragen Laien bei der Ausübung der Bestattung liturgische Kleidung.
Die Beauftragung gilt in der Regel für den Seelsorgebereich oder eine Einrichtung (Altenheim, Hospiz, Krankenhaus). Der Pfarrer überreicht die Urkunde zur Beauftragung in der sonntäglichen Eucharistiefeier und trägt Sorge für die angemessene Begleitung und Fortbildung der ehrenamtlich engagierten Gemeindemitglieder. Weiterführende Bildungsveranstaltungen erfolgen durch die Hauptabteilung Seelsorge.
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5. Zuständigkeit für Bestattungen

Für die Bestattung ist grundsätzlich der Pfarrer zuständig, zu dessen Pfarrei der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gehört hat (vgl. Can 530,5 CIC).
Findet die Bestattung jedoch außerhalb der eigenen Pfarrei statt, so ist in jedem Fall zu prüfen, ob diese vom zuständigen Heimatpfarrer bzw. einem zu dieser Pfarrei gehörenden anderen Seelsorger durchgeführt werden kann. Eine Anfahrt von bis zu 25 km gilt dabei regelmäßig als zumutbar.
Kann der Heimatpfarrer bzw. ein zu dieser Pfarrei gehörender anderer Seelsorger eine auswärtige Bestattung nicht vornehmen, muss der Heimatpfarrer Kontakt mit dem Pfarrer der auswärtigen Pfarrei aufnehmen. Ziel ist es, die Bestattung des Verstorbenen sicherzustellen. Der Heimatpfarrer bleibt jedoch in der Pflicht, anschließend die Angehörigen bzw. das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen über das Ergebnis der Absprache zu informieren.
Wo immer es möglich ist, soll der Sarg mit dem Leichnam in die Kirche gebracht und in dessen Gegenwart die Eucharistie gefeiert werden.
Die Feier der Exequien soll immer ermöglicht werden, besonders dann, wenn die Angehörigen das ausdrücklich wünschen.
Diese Ordnung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. 10 Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst vom 4. Februar 1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1997, Nr. 58) außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. Die kirchliche Begräbnisfeier. Pastorale Einführung=Arbeitshilfen Nr. 232, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Bonn 2009) Nr. 4 und 16.
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2 ↑ Vgl. Tote begraben und Trauernde trösten=Die deutschen Bischöfe (Bonn 2005) Nr. 1.1.3.
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3 ↑ Die kirchliche Begräbnisfeier. Pastorale Einführung=Arbeitshilfen Nr. 232 a.a.O. Nr. 70.
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4 ↑ Ebd.
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5 ↑ Ebd.