Erzbistum Köln
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Ordnung für Zuschüsse an Priester des Erzbistums Köln zur Vergütung von Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften

Vom 12. November 2001

ABl. EBK 2001, Nr. 261, S. 228;
zuletzt geändert am 19. März 2025 (ABl. EBK 2025, Nr. 59, S. 95)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Priester des Erzbistums Köln, die in ihrem Haushalt
  • eine Haushälterin
  • eine Hauswirtschaftskraft mit einem Beschäftigungsumfang von wenigstens 15 Stunden pro Woche in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen.
( 2 ) Als Haushälterin gilt die Mitarbeiterin, die als Vollbeschäftigte den gesamten Haushalt des Priesters führt einschließlich Zubereitung der Mahlzeiten und Reinigung der Wäsche.
Als Vollbeschäftigung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,0 Stunden.
( 3 ) Als Hauswirtschaftkraft gilt die Mitarbeiterin, deren Tätigkeit sich als Teilzeitbeschäftigung im Wesentlichen auf die Reinigung der Wohnung und der Wäsche beschränkt.
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§ 2
Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss zu den Vergütungskosten einer Haushälterin oder einer Hauswirtschaftskraft beträgt 65 % der Bruttovergütung zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, und zwar bis zur Höhe des jeweils geltenden zuschussfähigen Betrages (§ 3). Der Zuschuss ist steuerpflichtiges Entgelt des Priesters.
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§ 3
Höhe der Vergütung

( 1 ) Die Höhe der bezuschussungsfähigen Vergütung ergibt sich aus der Anlage 1.
( 2 ) Zahlungen, die über die in Anlage 1 vorgesehene Vergütung hinausgehen, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.
( 3 ) Für die im Haushalt des Priesters gewährte freie Station wird der Sachbezugswert nach der jeweils gültigen Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge von der Nettovergütung der Haushälterin einbehalten.
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§ 4
Voraussetzungen für den Zuschuss

( 1 ) Zwischen dem Priester und der Haushälterin oder der Hauswirtschaftskraft ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Muster Anlage 2 abzuschließen.
( 2 ) Der Priester hat die Abteilung 610 Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates zu beauftragen, die Berechnung und Auszahlung der Vergütung in seinem Auftrag und zu seinen Lasten abzuwickeln. Dabei sind die erforderlichen Arbeitspapiere und die Kopie des schriftlichen Arbeitsvertrags einzureichen.
( 3 ) Bei Haushälterinnen ist darüber hinaus die Anmeldung zum Haushälterinnen-Hilfswerk des Erzbistums Köln erforderlich.
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§ 5
Meldepflichten

Die Priester sind verpflichtet, alle Daten und ihre Veränderungen, die für die Zahlung des Zuschusses und der Vergütung für die Haushälterin oder der Hauswirtschaftskraft bedeutsam sind, jeweils sofort der Abteilung 610 Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere für folgende Mitteilungen:
  1. Angabe des Beschäftigungsumfangs und seine Veränderung/Ausscheiden oder Tod der Mitarbeiterin
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsunfälle
  3. Stellung eines Rentenantrags
  4. Bewilligung einer Rente aus der Sozialversicherung mit Angabe des Grundes der Rentenbewilligung und des Tages des Rentenbeginns.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
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Anlage 1

Die zuschussfähige Vergütung beträgt:
  1. Für Haushälterinnen
    ab 01.07.2022
    2.210,00 Euro brutto monatlich und
    ab 01.01.2023
    2.288,00 Euro brutto monatlich unter Anrechnung der Sachbezüge.
    Wird eine Weihnachtszuwendung gezahlt, ist sie zuschussfähig bis zum Betrag in Höhe von 154,00 Euro brutto.
  2. Für Hauswirtschaftskräfte ab dem 01.01.2025 12,82 EUR brutto je Stunde, wenn keine Sachbezüge gewährt werden.