Erzbistum Köln
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Richtlinien des Erzbistums Köln für die Gewährung von Zuschüssen für den laufenden Bedarf für Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
Vom 15. November 2022
ABl. EBK 2022, Nr. 171, S. 203
Das Erzbistum Köln gewährt allen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, katholischen Vereinen und sonstigen katholischen Rechtsträgern, die Träger einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind, Zuschüsse für den laufenden Bedarf der Einrichtung im Rahmen seiner jährlich verfügbaren Haushaltsmittel nach diesen Richtlinien.
####I. Allgemeine Voraussetzungen
1) 1 Die Einrichtung muss als geförderte Einrichtung anerkannt werden. 2 Die Anerkennung erfolgt durch die Abteilung Jugendseelsorge unter Einbindung der zuständigen Katholischen Jugendagentur.
3 Die Anerkennung wird nach Ablauf der Förderphase überprüft. 4 Die erforderliche neue Bestätigung erfolgt ebenfalls durch die Abteilung Jugendseelsorge unter Einbeziehung der zuständigen Katholischen Jugendagentur.
2) Die Einrichtung muss als Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der jeweiligen Kommune anerkannt sein und eine Förderung als solche erhalten.
3) Zu Einrichtungen zählen auch mobile Angebote, die nicht einer Einrichtung zu zuordnen sind und die eine kommunale Förderung als mobiles Angebot der Offenen Kinder- und Jugendarbeit erhalten.
4) In der Einrichtung muss mindestens eine hauptamtliche pädagogische Fachkraft mit einem Beschäftigungsumfang von 50% einer Vollzeitstelle beschäftigt sein.
5) Der Träger der Einrichtung muss das Pastorale Rahmenkonzept für die kirchliche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Erzbistum Köln und die Qualitätsstandards für die Offene Kinder- und Jugendarbeit im Erzbistum Köln schriftlich anerkennen.
6) Der Träger muss über ein aktuelles Schutzkonzept, welches der gültigen Präventionsordnung im Erzbistum Köln entspricht, verfügen.
7) Die Einrichtung hat ein Einrichtungskonzept.
8) Der Träger der Einrichtung muss eine Fördervereinbarung, die inhaltliche Entwicklungsziele der Einrichtung beinhaltet, mit der Abteilung Jugendseelsorge abschließen.
####II. Allgemeine Grundlagen der Förderung
1) Die Förderung wird jährlich gewährt und bezieht sich auf eine dreijährige Förderphase.
2) Der Träger und die Abteilung Jugendseelsorge schließen eine Fördervereinbarung ab, die die Höhe des Zuschusses und inhaltliche Entwicklungsziele der Einrichtung für die dreijährige Förderphase beinhaltet.
3) Die Förderung wird als Zuschuss für die Personal- und Sachkosten der Einrichtung gewährt.
4) Der Träger erhält eine Bewilligung über die Höhe des Zuschusses bis zum 01.09. vor Beginn der Förderphase am 1.1., vorbehaltlich des Abschlusses einer Fördervereinbarung bis zum 31.12.
5) Die Auszahlung erfolgt jährlich in zwei Raten zu Beginn und in der Mitte eines Jahres.
6) Die Bewilligung erfolgt nur im Rahmen der dem Zuschussgeber zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
####III. Höhe der Förderung
1 Die Höhe der Förderung ergibt sich aus den Fachkräften der Einrichtung.
Ab: | ||
0,5 | Fachkräfte/50%Fachkraftstellen | 5.500,-€ |
1 | Fachkräfte | 11.000,-€ |
1,5 | Fachkräfte | 12.000,-€ |
2 | Fachkräfte | 13.000,-€ |
2 Mehr als 2 Fachkräfte / 200% Fachkraftstellen werden nicht als Berechnungsgrundlage berücksichtigt. 3 Ausnahmen sind der Bestandsschutz von Einrichtungen, die in der Vergangenheit eine höhere Anzahl von Fachkraftstellen anerkannt und gefördert bekommen haben, wenn dies durch die Abteilung Jugendseelsorge im Einzelfall bewilligt wird. 4 Mit der Bewilligung wird auch die Höhe der Förderung festgelegt.
####IV. Fördervereinbarung
1) Voraussetzung für eine finanzielle Förderung ist der Abschluss einer Fördervereinbarung mit der Abteilung Jugendseelsorge.
2) Die Laufzeit der Fördervereinbarung beträgt 3 Jahre.
3) Die Fördervereinbarung definiert,
- die Förderhöhe,
- Kennzahlen im Rahmen des Verwendungsnachweises,
- die einzuhaltenden Fristen, sowie
- inhaltliche Entwicklungsziele.
V. Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung
1) 1 Die Entwicklungsziele knüpfen an die Leistungsvereinbarungen der Kommunen an und fördern darüber hinaus die Qualitätsentwicklung im Sinne des Pastoralen Rahmenkonzeptes und der Qualitätsstandards der OKJA im Erzbistum Köln. 2 In die Entwicklung der Ziele wird die regionale KJA eingebunden.
2) Der Träger verpflichtet sich an einrichtungsübergreifenden Angeboten (regionale Fachkonferenzen, Qualitätszirkel o.ä.) der Fachberatung der zuständigen katholischen Jugendagentur teilzunehmen und so die fachliche regionale Weiterentwicklung katholischer Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen.
3) Der Träger stellt zum 1.6. des dritten Jahres einer Förderphase einen Sachbericht zur Verfügung, der den Stand der Erreichung der Entwicklungsziele der aktuellen Förderphase beschreibt und Entwicklungsziele für die neue Förderphase vorschlägt.
####VI. Aufnahme von neuen Einrichtungen
1) Die Aufnahme neuer, bisher nicht geförderter Einrichtungen ist nur möglich, wenn für diese Einrichtung die Voraussetzungen für eine Förderung nach diesen Richtlinien vorliegen.
2) 1 Die Aufnahme einer neuen, bisher nicht geförderten Einrichtung kann nur zu Beginn einer neuen Förderphase erfolgen.
2 Bei Einrichtungen, die eine Förderung erhalten, sind Trägerwechsel und Änderungen der fachkräftebezogenen Förderung innerhalb der Förderphase möglich. 3 Darüber entscheidet unter Einbindung der zuständigen KJA die Abteilung Jugendseelsorge.
3) 1 Auf Antrag des Trägers einer neuen, bisher nicht geförderten, Einrichtung kann höchstens bis zu Beginn der nächsten Förderphase eine Übergangsfinanzierung gewährt werden. 2 Dabei kann die Förderhöhe auch niedriger festgelegt werden als sie sich nach diesen Richtlinien (Punkt III) ergeben würde.
####VII. Förderverfahren
1) Bis zum 01.06. vor Beginn einer Förderphase legt die Abteilung Jugendseelsorge unter Einbindung der Kath. Jugendagenturen fest:
- Welche Einrichtung gefördert wird.
- Welche Anzahl von Fachkräften für die einzelne Einrichtung als Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe anerkannt wird.
2) 1 Bis zum 31.12. vor Beginn einer Förderphase schließt die Abteilung Jugendseelsorge mit dem Träger eine Fördervereinbarung für drei Jahre ab. 2 Die Bewilligung für die gesamte Förderphase erfolgt bereits zum 1.9. vorbehaltlich des Zustandekommens einer Fördervereinbarung.
3 Kommt in diesem Zeitraum keine Fördervereinbarung zustande, erhält der Träger ab dem 1.1. des kommenden Jahres keine Förderung.
3) Die Bewilligung kann abgeändert werden, wenn sich in der Einrichtung Änderungen ergeben, die sich auf die Höhe der Förderung auswirken.
4) 1 Die Auszahlung der Förderung erfolgt jährlich in zwei Raten. 2 Die erste Rate wird bis zum 15.02. des laufenden Jahres gezahlt. 3 Die Auszahlung der zweiten Rate erfolgt ab 01.07. des laufenden Jahres nach Vorlage des Verwendungsnachweises für das Vorjahr.
5) Die Träger legen jährlich bis zum 30.05. des Folgejahres einen Verwendungsnachweis vor, mit folgenden Angaben:
- Bestätigung, die Mittel gemäß diesen Richtlinien und der getroffenen Fördervereinbarung sachgerecht verwendet zu haben,
- Anzahl und Besetzung der Stellen der pädagogischen Fachkräfte,
- Nachweis über die Zahlung der Lohnkosten,
- Kopie des letzten vorliegenden Prüfbescheids der Kommune,
- Angabe der öffentlichen Zuschüsse und Eigenmittel des vergangenen Jahres (Einnahmen),
- weitere Kennzahlen pro Einrichtung.
VIII. Informationspflichten des Trägers
1 Der Träger ist verpflichtet, der Abteilung Jugendseelsorge jede Änderung, die sich auf die Förderung oder die Höhe der Förderung auswirken könnte, unverzüglich mitzuteilen. 2 Dies sind insbesondere
- die Schließung der Einrichtung,
- wesentliche Veränderungen bei den Öffnungszeiten, dem Umfang des Betriebes oder der Art der Einrichtung,
- Reduzierung des Stellenplans für pädagogische Fachkräfte,
- die Nichtbesetzung einer Stelle für eine pädagogische Fachkraft von länger als 3 Monaten.
IX. Allgemeine Bestimmungen
1) Der Zuschuss wird als Festbetragszuschuss gewährt.
2) Überschüsse aus dem Betrieb der Einrichtung führen nicht zu einer Reduzierung des Zuschusses, soweit diese Überschüsse in Rücklagen für die Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit eingestellt werden und die Rücklagen die nach Abgabenordnung für gemeinnützige Träger zulässigen Grenzen und sonstigen steuerlichen Vorgaben für Rücklagen nicht überschreiten.
3) 1 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2 Die Abteilung Jugendseelsorge ist berechtigt in begründeten Ausnahmefällen abweichend von diesen Richtlinien Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit zu fördern.
4) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Anerkennung dieser Richtlinien durch den Träger der Einrichtung.
5) 1 Die Zuschüsse können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
- sie nicht bestimmungsgemäß verwandt wurden,
- bei der Anerkennung und Nachweisführung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und diese Angaben bei Kenntnis aller Umstände nicht oder nicht in der veranschlagten Höhe zu einer Bewilligung geführt hätten,
- die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden,
- die Einrichtung weniger als 12 Monate im Kalenderjahr in Betrieb war,
- mit einem anderen als dem angegebenen Personalstand betrieben wurde, oder
- gegen Informationspflichten im Punkt VIII. verstoßen wurde.
2 Über Vorliegen der Rückzahlungsverpflichtung und Höhe der Rückzahlung entscheidet die Abteilung Jugendseelsorge.
6) 1 Die gewährten Zuschüsse dürfen nur zu dem im Bewilligungsbescheid bezeichneten Zweck verwandt werden. 2 Die Mittel sind so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.
7) Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse und die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuschussempfängers auch örtlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
1 Zu diesem Zweck ist Einsicht in die gesamte Buchführung und in die Vermögensverzeichnisse für das gesamte Vermögen zu gewähren. 2 Diesbezügliche Unterlagen sind bereitzuhalten und auf Anforderung zu übersenden. 3 Den Prüfern/Prüferinnen sind die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
####X. Schlussbestimmung
1 Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Richtlinien des Erzbistums Köln für die Gewährung von Zuschüssen für den laufenden Bedarf für Einrichtungen der Offenen Kinder und Jugendarbeit vom 1. Juli 2007 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2007, Nr. 166, S. 165 ff.) außer Kraft.