Erzbistum Köln
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Wahlordnung gemäß § 6 Abs. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - für den Bereich der Erzdiözese Köln zur Wahl der Mitarbeitervertretung der Erzbischöflichen Schulen im Erzbistum Köln

Vom 9. September 2011

KA 2011, Nr. 148, S. 264

Anstelle von § 11 Abs. 6 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011 Nr. 145 S. 237 ff) wird für die Wahl der Mitarbeitervertretung folgende Regelung getroffen:
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§ 1

Gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln vom 09. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011 Nr. 147 S. 263) gelten die Erzbischöflichen Schulen mit Ausnahme der Musikschule des Kölner Domchores als eine Dienststelle bzw. Einrichtung, für die eine eigenständige Mitarbeitervertretung zu bilden ist.
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§ 2

Zur Mitarbeitervertretung sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 15 Mitglieder zu wählen.
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§ 3

In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO werden folgende Dienstbereiche und Gruppen zur Vertretung der Mitarbeiter gebildet:
  1. Grund- und Hauptschulen
  2. Gesamtschulen
  3. Realschulen
  4. Gymnasien
  5. Schulen des 2. Bildungsweges
  6. Berufskollegs
  7. Nichtlehrendes Personal.
Von jeder Schule können innerhalb der Gruppe zu Nr. 7 und der Dienstbereiche zu den Nrn 1 bis 6 Kandidaten zur MAV kandidieren.
Von den Kandidaten sind als Mitglieder der Mitarbeitervertretung diejenigen gewählt, die in ihrer Gruppe oder ihrem Dienstbereich die höchste Stimmenzahl haben, im Übrigen im Verhältnis zueinander die meisten Stimmen erhalten haben; dabei haben Kandidaten von Schulen, die noch nicht in der MAV vertreten sind, Vorrang vor anderen Kandidaten.
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§ 4

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 13b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung zunächst diejenigen Ersatzmitglieder – in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl – nachrücken, deren Gruppe oder Dienstbereich in der MAV nicht repräsentiert ist. Erst danach werden die übrigen Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach Maßgabe des § 3 berücksichtigt.
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§ 5

Diese Wahlordnung tritt zum 01. Oktober 2011 in Kraft. Die Wahlordnung vom 24. Juni 2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008 Nr. 176 S. 205 ff) tritt gleichzeitig außer Kraft.