Erzbistum Köln
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Anerkennung von Schulmusikexamina für den kirchenmusikalischen Dienst
Vom 26. Juli 2005
ABl. EBK 2005, Nr. 248, S. 306
# 1 Schulmusiker(innen), die als Kirchenmusiker(innen) bei einer Kirchengemeinde angestellt sind, bzw. angestellt werden sollen, jedoch über keine kirchenmusikalische Qualifikation verfügen, können durch externe Zusatzprüfungen eine Qualifikation entsprechend dem C-Examen erlangen.
2 Die Prüfungen werden vom Erzbischöflichen Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker durchgeführt.
3 Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
4 Für Schulmusiker(innen) mit einem Abschluss im Fach Musik (Primarstufe/Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) wird die Möglichkeit von Ergänzungsprüfungen (mündlich und praktisch) zur Erlangung der C-Qualifikation angeboten. 5 Die Prüfung erfolgt nach der jeweils gültigen C-Prüfungsordnung des Erzbistums Köln.
- a)
- 1 Für Chor- bzw. Scholaleiter(innen) erfolgen die Prüfungen in den Fächern
- Liturgik
- Deutscher Liturgiegesang
- Gregorianik
2 Hierbei werden ein Studium und eine Prüfung im Fach Chorleitung vorausgesetzt.
- b)
- 1 Für Organisten(innen) erfolgen Prüfungen in den Fächern
- Liturgik
- Liturgisches Orgelspiel
- Deutscher Liturgiegesang
- Orgelbau
2 Ein Studium im Fach Orgel wird vorausgesetzt.3 Sollte das Fach Orgel nicht studiert worden sein, sondern Klavier, muss eine Prüfung im künstlerischen Orgelspiel ebenfalls abgelegt werden.
- c)
- 1 Für Organisten(innen) und Chorleiter(innen) erfolgen die Prüfungen in allen unter a) und b) genannten Fächern.2 Über die bestandenen Zusatzprüfungen wird ein Zeugnis ausgestellt.3 Der kirchenmusikalische Qualifikationsnachweis findet bei der besoldungsmäßigen Eingruppierung nur Berücksichtigung, wenn auch der konkrete kirchenmusikalische Einsatz in dem entsprechenden Fachbereich erfolgt.
Diese Ordnung löst die am 20.11.1990 verfügte Ordnung „Anerkennung von Schulmusikexamina für den kirchenmusikalischen Dienst“ (vgl. Amtsblatt vom 15.12.1990, Nr. 244) ab und tritt ab sofort in Kraft.