Erzbistum Köln
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Richtlinien für die Internationale Katholische Seelsorge IKS im Erzbistum Köln

Vom 1. November 2008

ABl. EBK 2008, Nr. 228, S. 263;
geändert am 14. August 2015 (ABl. EBK 2015, Nr. 184, S. 185)

Bei der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. bis 13. März 2003 wurden in Freising „die Leitlinien für die Seelsorge an Katholiken anderer Muttersprache“ beschlossen und im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. Juli 2003, Stück 14, Nr. 161, 143. Jahrgang veröffentlicht. Auf der Basis der pastoralen und rechtlichen Richtlinien für die Ausländerseelsorge der Herbstvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25.9.1986 sowie unter Einbeziehung der Richtlinien für die polnischsprachige Seelsorge in Deutschland vom 17.9.2001 werden die Richtlinien für die Ausländerseelsorge im Erzbistum Köln (Amtsblatt vom 1. Februar 1988, Stück 5, Nr. 32) hiermit in überarbeiteter Fassung fortgeschrieben.
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Einleitung

( 1 ) Die Katholiken aller Völker und Nationen haben in allen Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht (Lumen gentium, Art. 23) Heimatrecht, Anrecht auf den Dienst der Verkündigung und der Sakramente, der Caritas (Sozialarbeit) und Anrecht auf Solidarität und Nächstenliebe; eine nationale Kirche gibt es nicht.
( 2 ) In der Internationalen Seelsorge für fremdsprachige Katholiken gilt es, die Eigenart und Eigenständigkeit der Katholiken anderer Muttersprache zu achten und mit ihnen eine gleichberechtigte, partnerschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen. Die Grundaufgaben, die eine christliche Gemeinde tragen und prägen, Gottesdienst mit anschließender Begegnungsmöglichkeit, Verkündigung, Sakramentenspendung, Katechese und Dienst am Nächsten, bieten sowohl den Ortspfarreien als auch den Missionen und Seelsorgestellen die Möglichkeit zu einer beiderseitigen fruchtbaren und bereichernden Kooperation.
( 3 ) Grundsätzlich ist jeder deutsche Ortspfarrer für alle Katholiken seiner ihm anvertrauten Pfarrgemeinde(n) verantwortlich. Die Missionen und Seelsorgestellen waren und sind ergänzend dazu auch in Zukunft notwendig, da die Migration, die ein beständiges Element in einer zusammenwachsenden Welt ist, unsere deutschsprachigen Priester vor große sprachliche und kulturelle Herausforderungen stellt. Durch die Mitarbeit fremdsprachiger Priester wird der deutsche Klerus in der Seelsorge unterstützt, der sich seinerseits für die Pastoralarbeit in der fremdsprachigen Seelsorge verantwortlich fühlen soll. Die Katholiken anderer Muttersprache, die aus unterschiedlichen Gründen in unser Kultur- und Sprachumfeld gekommen sind, sollen auch bei uns im Rahmen unserer finanziellen und personellen Möglichkeiten ihre religiöse Beheimatung finden.
( 4 ) Für zahlenmäßig große und mit einem intensiven Gemeindeleben ausgestattete katholische Sprachgruppen, wie z. B. die der Italiener, Kroaten, Polen, Portugiesen und Spanier, wurden seinerzeit „missiones cum cura animarum“ (Missionen) errichtet. Sollte Bedarf bestehen, könnte auch weiteren Sprachgruppen dieser kirchenrechtliche Status gegeben werden. Alle weiteren Sprachgruppen werden als Seelsorgestellen bezeichnet, wobei ihr kirchenrechtlicher Status der einer „missio sine cura animarum“ ist.
( 5 ) Die „missio cum cura animarum“ ist eine pastoral und territorial umschriebene Seelsorgeeinheit, die katholische Gläubige einer anderen als der deutschen Muttersprache in einem bestimmten Gebiet des Erzbistums Köln umfasst. Der Leiter dieser Mission übt die pfarrlichen Rechte und Vollmachten gegenüber den fremdsprachigen Katholiken gleichberechtigt neben dem Pfarrer der jeweiligen Ortspfarrei (Wohnsitz) dieser Gläubigen aus. Die „missiones cum cura animarum“ sind weder nach kirchlichem noch nach staatlichem Recht (öffentliche) juristische Personen, sondern unselbständige Einrichtungen (Quasi-Personalpfarreien) im Erzbistum Köln.
( 6 ) Die „missio sine cura animarum“ ist ebenfalls eine pastoral und territorial umschriebene Seelsorgeeinheit, die für kleinere Sprachgruppen die Seelsorge ermöglichen soll, indem Räume für Gottesdienste und die Seelsorge zur Verfügung gestellt werden. Die Seelsorge kann auch durch Belegenheitsabsprachen bistumsübergreifend finanziert werden.
( 7 ) Auch in Zukunft wird es bei dieser kirchenrechtlichen Unterscheidung bleiben, wobei jedoch die Begriffe „Mission“ (missio cum cura animarum) bzw. „Seelsorgestelle“ (missio sine cura animarum) zur Unterscheidung der jeweiligen kirchenrechtlichen Stellung verwendet werden.
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Ernennung, Versetzung und Entpflichtung der Priester und Ordensschwestern

( 1 ) Die Bestellung eines Priesters oder einer Ordensschwester für die Seelsorge an fremdsprachigen Katholiken erfolgt durch den Erzbischof. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, in denen Deutschkurse zu absolvieren sind, so dass spätestens nach einem Jahr die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird.
( 2 ) Die Voraussetzung für die Bestellung eines Priesters wird von der Fachabteilung des Bischofsvikars geprüft, die auch die Zustimmungen des Nationaldirektors für die Ausländerseelsorge, der von der deutschen Bischofskonferenz ernannt wird, sowie des Delegaten der jeweiligen Sprachgruppe einholt. Die Ernennung der Priester und Diakone in der Seelsorge für fremdsprachige Katholiken erfolgt in der Regel erst nach Vorliegen der durch die Bischofskonferenz des Heimatlandes oder durch den Ordensoberen der jeweiligen Kongregation ausgestellten Präsentationsurkunde.
( 3 ) Die Versetzung eines Priesters innerhalb der Diözese erfolgt durch den Erzbischof, der vorher die Zustimmung des Ordinarius proprius oder des Ordensoberen eingeholt hat.
( 4 ) Der Nationaldirektor und der Delegat sind ebenfalls vorher zu informieren.
( 5 ) Versetzungen in eine andere Diözese erfolgen im Einvernehmen mit dem bisherigen und zukünftigen Diözesanbischof, des Ordinarius proprius oder Ordensoberen, des Nationaldirektors und des Delegaten.
( 6 ) Die Entpflichtung erfolgt durch den Erzbischof; die Entpflichtung wird dem Ordinarius proprius, dem Ordensoberen, dem Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge, dem Nationaldirektor und dem Delegaten durch die Hauptabteilung Seelsorge Personal mitgeteilt.
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Rechtsstellung des Priesters für die Seelsorge an fremdsprachigen Katholiken

( 1 ) Die Priester und Diakone in der Internationalen Katholischen Seelsorge bleiben in ihren Heimatdiözesen inkardiniert. Ordensgeistliche bleiben Mitglieder ihrer Ordensgemeinschaft.
( 2 ) Für die Zeit ihrer drei- bis fünfjährigen Tätigkeit im Erzbistum Köln (Verlängerungen sind möglich) unterstehen sie der Jurisdiktion des Erzbischofs von Köln. Die Dienst-und Fachaufsicht liegt beim Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge; die Fachaufsicht wird bei Bedarf an seinen Referenten delegiert.
( 3 ) Für die Zeit ihrer Tätigkeit im Erzbistum Köln sind die Priester der Missionen und Seelsorgestellen an die Gemeinschaft des Klerus des Erzbistums und des Dekanats ihres Dienst- oder Wohnsitzes angeschlossen.
( 4 ) Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt für den Priesterrat des Erzbistums. Ein Vertreter der Priester der Internationalen Katholischen Seelsorge wird vom Erzbischof auf Empfehlung des Bischofsvikars der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS) in den Priesterrat berufen.
( 5 ) Sie sind zu den örtlichen Seelsorge- und Pastoralkonferenzen (Konveniat, Recollectio) einzuladen und die Teilnahme daran wird ihnen sehr empfohlen.
( 6 ) Sie haben aktives Wahlrecht bei der Aufstellung der Vorschlagsliste für die Ernennung des Dechanten innerhalb des Dekanats, in dem sie ihren Wohnsitz haben; sie können auch selbst als Dechant vorgeschlagen werden, wenn sie im Dekanat aktives Wahlrecht besitzen und wenigstens 10 Jahre Priester sind (s. Ordnung für die Dekanate und die Stadt- und Kreisdekanate im Erzbistum Köln: Amtsblatt Köln vom 1. Februar 1985, Stück 4, Nr. 27).
( 7 ) Weiterhin werden sie in der Regel zum Pfarrvikar für die deutsche Seelsorge in der Pfarrei oder dem Seelsorgebereich des Dienstsitzes der Mission oder der Seelsorgestelle ernannt.
( 8 ) In den vier Ballungsgebieten Bonn, Düsseldorf, Köln und den Bergischen Städten sind aus dem Kreis der dort ansässigen fremdsprachigen Priester nach der Anhörung durch den Bischofsvikar vier Priester zu benennen, die Ansprechpartner für den jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdechanten und die Pfarrgemeinden sind. Weiterhin sind sie Ansprechpartner für die zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Mandatsträger, Gemeinden, Gremien und Einrichtungen. Sie sollen sich regelmäßig mit dem jeweiligen Stadt- bzw. Kreisdechanten treffen und über den Inhalt dieses Gedankenaustausches die anderen Priester und den zuständigen Bischofsvikar bei mit ihnen vereinbarten Treffen informieren.
( 9 ) Bezüglich der Besoldung, der Dienstwohnung, der Diensträume, der Fahrt- und Reisekostenerstattung gelten entweder dieselben Bestimmungen wie für die Diözesangeistlichen oder wie für die Ordenspriester im Erzbistum Köln.
( 10 ) Diözesanpriester unterliegen ab Aufnahme ihres Dienstes der Steuer- und Sozialversicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden daher zur gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) angemeldet und haben innerhalb der ersten 14 Tage die Lohnsteuerkarte des laufenden Kalenderjahres und die Mitgliedsbescheinigung einer inländischen Krankenkasse vorzulegen. An den zu entrichtenden Beiträgen zur Sozialversicherung beteiligen sich sowohl der Diözesanpriester selbst als auch das Erzbistum Köln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Ein Beihilfeanspruch besteht nicht.
( 11 ) Darüber hinaus besteht zurzeit durch den Dienstgeber eine Versicherungspflicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK).
( 12 ) Die Folgen von Arbeitsunfällen sind über den Dienstgeber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
( 13 ) Sondervereinbarungen mit anderen Versicherungsanstalten im Ausland oder in anderen Diözesen bezüglich erworbener Versorgungsansprüche, auch im Bereich der Gestellungsverträge, können ggf. entsprechend berücksichtigt werden.
( 14 ) Die Seelsorger haben Anspruch auf einen Jahresurlaub, der hinsichtlich der Dauer dem der Diözesangeistlichen entspricht. Der Urlaub ist beim zuständigen Bischofsvikar (im Verhinderungsfall beim Ortsordinarius) zu beantragen; diese Regelung gilt auch für Fortbildungen.
( 15 ) Bei Abwesenheit des Leiters einer Seelsorgestelle (Urlaub, Exerzitien, Krankheit, etc.) kann beim Bischofsvikar bzw. beim Ortsordinarius ein Vertreter beantragt werden. Der Vertreter wird schriftlich durch den Generalvikar bestellt, anderenfalls ist der zuständige Wohnortpfarrer oder Dechant für alle seelsorglichen Amtshandlungen anzusprechen.
( 16 ) Der Priester erhält auf Wunsch einen Dienstausweis.
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Rechte und Pflichten der Priester

( 1 ) Der Leiter einer Mission oder Seelsorgestelle ist hinsichtlich seiner Rechte und Vollmachten einem Pfarrvikar nach can. 545 § 2 CIC gleichgestellt. Seine Zuständigkeit ist personal- und gebietsbezogen und wird durch die in der Ernennungsurkunde festgelegten fremdsprachigen Personenkreise bestimmt.
( 2 ) Der Leiter einer Mission oder Seelsorgestelle hat Residenz-, aber keine Applikationspflicht. Es wird ihm empfohlen, täglich die heilige Messe für die ihm anvertrauten Gläubigen seiner Mission bzw. Seelsorgestelle zu feiern.
( 3 ) Die Leiter der „missiones cum cura animarum“ haben das Recht zu taufen, und sie können den Gläubigen ihrer Sprachgruppe in Todesgefahr das Sakrament der Firmung spenden. Letzteres gilt – subsidiär gegenüber dem Leiter – auch für die anderen Priester der Mission bzw. Seelsorgestelle (vgl. c. 883 n. 3 CIC).
( 4 ) Kraft ihres Amtes haben die Leiter der „missiones cum cura animarum“ ordentliche Beichtjurisdiktion. Sie haben ordentliche Trauungsvollmacht; d. h. sie können innerhalb der Grenzen des ihnen anvertrauten Gebietes unter Beachtung der sonstigen Vorschriften rechtsgültig den Eheschließungen assistieren, wenn wenigstens einer der beiden Partner bzw. bei konfessions- und religionsverschiedenen Paaren der katholische Partner seiner Muttersprache angehört. Er ist ermächtigt, die Erlaubnis zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe zu gewähren und Dispens vom Aufgebot zu erteilen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Vollmachten hat auch der Priester, der einer Seelsorgestelle mit allgemein delegierter Trauungsvollmacht zugeordnet ist. Aushilfsgeistliche oder Urlaubsvertreter haben diese Fakultäten nicht. Sie bedürfen immer der speziellen Delegation des für den Trauungsort zuständigen trauungsberechtigten Geistlichen, sofern nicht eine Ernennung für die Pfarrei, in der die Mission oder Seelsorgestelle liegt, erfolgt ist.
( 5 ) Wenn beide Partner einer Eheschließung spanische Staatsangehörige sind, gilt folgende Regelung: Die kirchliche Trauung solcher Paare ohne standesamtliche Trauung hat nur dann für den deutschen und spanischen Rechtsbereich Geltung, wenn sie vor einem durch die spanische diplomatische Vertretung eigens ermächtigten Geistlichen vorgenommen wird. Die Ermächtigung des Geistlichen, vor dem die kirchliche Trauung stattfindet, muss vom Auswärtigen Amt bestätigt sein.
( 6 ) Die Priester und Diakone in den Seelsorgestellen „sine cura animarum“ benötigen zur Taufspendung das Einverständnis des Ortspfarrers und zur gültigen Eheassistenz für jede Trauung die Delegation durch den Ortspfarrer des Tauf- bzw. Trauungsortes. Bezüglich der Trauungsvollmacht wird auf die Bestimmungen des can. 1108 ff. CIC verwiesen.
( 7 ) Die verantwortlichen Seelsorger für Katholiken anderer Muttersprache sind verpflichtet, in Abstimmung mit den betreffenden Ortspfarreien für die Gemeinde eine Ordnung für Gottesdienste, Katechese und Sprechzeiten aufzustellen, diese den Gemeinden und dem Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge bekannt zu machen und notwendige Änderungen rechtzeitig anzukündigen.
( 8 ) Jedes Jahr legt der Leiter der Seelsorgestelle dem zuständigen Bischofsvikar bis zum 31. Januar einen schriftlichen Pastoralbericht über das vergangene Jahr vor. Neben den üblichen statistischen Angaben soll der Jahresbericht über die seelsorgliche Arbeit, über die Situation der Mission oder Seelsorgestelle sowie über Anregungen und Wünsche des Leiters Aufschluss geben. Eine Durchschrift des Jahresberichts ist an den zuständigen Weihbischof des Pastoralbezirks des Dienstsitzes zu senden sowie an den Delegaten, sofern für die Sprachgruppe ein Delegat ernannt worden ist.
( 9 ) Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres sind die Etatabrechnungen beim Referenten des Bischofsvikars für die Internationale Katholische Seelsorge zur Überprüfung einzureichen.
( 10 ) Priester, die dem Leiter einer Mission als Kapläne zugeteilt sind, haben dieselben Aufgaben und Vollmachten wie die Kapläne einer Ortspfarrei.
( 11 ) Der Leiter einer Mission oder Seelsorgestelle hat für eine geordnete Mitarbeit der haupt- und nebenamtlichen LaienmitarbeiterInnen Sorge zu tragen; insbesondere Einstellungen vorzubereiten, Beurteilungen abzugeben, regelmäßig Mitarbeitergespräche zu führen, Urlaub zu genehmigen, Arbeitszeugnisse zu entwerfen etc.
( 12 ) Weitergehende Informationen können der Richtlinie für Priester, Diakone und Ordensschwestern entnommen werden, die den Missionen und Seelsorgestellen vorliegt.
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Verhältnis zwischen Ortspfarreien und Seelsorgestellen

( 1 ) Die Vollmacht der Priester einer „missio cum cura animarum“ besteht neben der des Ortspfarrers. Jedem Katholiken nicht deutscher Muttersprache steht es frei, sich wegen des Empfangs der Sakramente entweder an den zuständigen Priester seiner Muttersprache oder an den Ortspfarrer zu wenden. Bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente sind auch die sprachlichen und kulturellen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
( 2 ) Soweit den Missionen oder Seelsorgestellen keine eigenen Gottesdienst- und Versammlungsräume zur Verfügung stehen, sind von den Ortspfarreien Ort und Zeit der Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse beider Seiten zu vereinbaren. Die Regelungen der finanziellen Leistungen erfolgen gemäß erzbischöflichen Richtlinien. Dabei ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Priestern der Internationalen Katholischen Seelsorge und den Ortspfarrern sowie den Mitgliedern der Gemeinden geboten.
( 3 ) Ziel ist ein kooperierendes Miteinander von Ortspfarreien und Missionen bzw. Seelsorgestellen. Daher sollten regelmäßige, gemeinsame und mehrsprachige Eucharistiefeiern mit den Katholiken anderer Muttersprache und der Ortspfarrei wie auch gemeinsames Planen der Gemeindekatechese, der Kinder- und Jugendarbeit, den Familien- und Bildungsprogrammen, von Festlichkeiten und gegenseitigen Vertretungen selbstverständlich sein.
( 4 ) In den Missionen ist ein Gemeinderat zu bilden, in dem ein Vertreter des PGR am Ort Sitz und Stimme hat. Umgekehrt sollte im deutschen PGR ein Platz für einen Vertreter der Mission reserviert werden, damit die Zusammenarbeit in pastoralen Angelegenheiten erleichtert und eine bessere Kommunikation ermöglicht wird. In den Seelsorgestellen ist ebenfalls – soweit es die Anzahl der Gläubigen erlaubt – ein Gemeinderat zu bilden. Eine Vernetzung mit dem PGR am Ort sollte – wo möglich – erfolgen. Diese Regelung gilt bis zur Inkraftsetzung einer neuen PGR – Satzung.
( 5 ) Der Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge ist erster Ansprechpartner für die Priester, Diakone, Ordensschwestern und Folgedienste. Die Kooperation der Seelsorge in der Region, eines Stadt- oder Kreisdekanates ist mit ihm zu regeln.
( 6 ) Das glaubwürdige Zeugnis aller Verantwortlichen und Mitarbeiter im pastoralen und sozialen Dienst erfordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Priester, Diakone, Ordensleute und Laien auf beiden Seiten.
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Beurkundungen von Amtshandlungen

( 1 ) Die Leiter der Missionen mit dem Status einer „missio cum cura animarum“ haben alle nach dem CIC und dem Diözesanrecht vorgeschriebene Kirchenbücher, Kollektenbücher und sofern sie eine Barkasse führen - ein entsprechendes Kassenbuch zu führen. Sie haben alle vorgenommen Amtshandlungen (Taufen, Firmungen, Trauungen, Todesfälle etc.) mit genauer Angabe des Ortes und der Kirche unter laufender Nummerierung in ihre Kirchenbücher einzutragen. Ebenso haben sie die erforderlichen Meldungen an die Tauf- und Wohnsitzpfarrämter, ggf. an das Generalvikariat Köln etc. weiterzugeben bzw. einen Eintrag im kirchlichen Meldewesen zu veranlassen.
( 2 ) Der Ortspfarrer, in dessen Pfarrei Amtshandlungen vorgenommen wurden, trägt die betreffenden Amtshandlungen ohne Nummer auch in seine Kirchenbücher ein. Im Hinblick auf die vom Ortspfarrer, nicht vom Leiter der Seelsorgestelle, auszufüllenden Erhebungsbögen der allgemeinen Jahresstatistik kirchlicher Amtshandlungen sind die Leiter der Missionen verpflichtet, dem zuständigen Ortspfarramt alle Amtshandlungen bis zum 15. Januar eines jeden Jahres mitzuteilen. Diese Amtshandlungen sind bei der jährlichen Statistik mitzuzählen. Nur so ist eine vollständige Erfassung der Amtshandlungen gewährleistet.
( 3 ) Der Leiter der „missio cum cura animarum“ führt ein Siegel, das dem Ortsordinarius zur Genehmigung vorgelegt wurde. Er ist berechtigt, wie der Ortspfarrer kirchenamtliche Auszüge aus den Pfarrbüchern zu beurkunden.
( 4 ) Die vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Kirchenbücher werden in den als „missio sine cura animarum“ errichteten Seelsorgestellen nicht geführt. Amtshandlungen werden in die Kirchenbücher der Pfarrei eingetragen, in deren Bereich die Amtshandlung erfolgte.
( 5 ) Die Richtlinien für die Ausländersorge im Erzbistum Köln vom 13. Januar 1988, veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Februar 1988, Stück 5, Nr. 32, treten hiermit außer Kraft.