Erzbistum Köln
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Erzbischöflicher Prüfungsausschuß für Kirchenmusiker

Vom 25. Juli 1996

ABl. EBK 1996, Nr. 184, S. 198;
geändert am 21. November 2002 (ABl. EBK 2002, Nr. 295, S. 253)

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§ 1

Beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln ist ein „Erzbischöflicher Prüfungsausschuß für Kirchenmusiker“ eingerichtet.
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§ 2

Der Prüfungsausschuß nimmt folgende Aufgaben wahr:
( 1 ) Der Prüfungsausschuß schlägt dem Generalvikar kirchenmusikalische Prüfungsordnungen zur Anerkennung für den Bereich des Erzbistums Köln vor.
( 2 ) Der Prüfungsausschuß schlägt dem Generalvikar die Ausbildungsinstitutionen, die nach Abs. (1) anerkannte Prüfungen abnehmen, zur Anerkennung im Erzbistum Köln vor.
( 3 ) Der Prüfungsausschuß schlägt dem Generalvikar Prüfungen und andere Leistungsnachweise, die nach nicht anerkannten Prüfungsordnungen bzw. an nicht anerkannten Ausbildungsinstitutionen abgelegt wurden, zur Anerkennung der Gleichwertigkeit im Erzbistum Köln vor.
( 4 ) Der Prüfungsausschuß nimmt Prüfungen bei solchen Bewerbern ab, die keine Prüfung an einer anerkannten Institution oder keine als gleichwertig anerkannte Prüfung nachweisen können. Geprüft wird nach den erlassenen bischöflichen Prüfungsordnungen bzw. nach den vom Erzbistum Köln gemäß Abs. (1) anerkannten Prüfungsordnungen.
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§ 3

( 1 ) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus fünf Mitgliedern (ein Vorsitzender und vier Beisitzer) zusammen.
Vorsitzender ist der Leiter des Referates Kirchenmusik im Erzbistum Köln.
Beisitzer sind:
Zwei Mitglieder der Erzbischöflichen Kommission für Liturgie und Kirchenmusik, Sektion B, Kirchenmusik;
ein Gemeindepfarrer;
der Präses des Diözesan-Cäcilienverbandes.
( 2 ) Die beiden Beisitzer aus der Kommission für Liturgie und Kirchenmusik, Sektion B, werden dem Erzbischof von dieser Kommissionssektion zur Ernennung vorgeschlagen.
( 3 ) Die Beisitzer des Prüfungsausschusses werden vom Erzbischof auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist möglich.
( 4 ) Für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. (4) kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüferberufen.
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§ 4

Der Prüfungsausschuß wird tätig
( 1 ) in Fällen nach § 2 Abs. (1) und (2): im Bedarfsfall;
( 2 ) in Fällen nach § 2 Abs. (3):
auf Antrag eines kirchlichen Anstellungsträgers oder eines Bewerbers um eine kirchliche Stelle;
( 3 ) in Fällen nach § 2 Abs. (4): Im Bedarfsfall und auf schriftlichen Antrag des Bewerbers hin. Der Prüfungstermin wird den Bewerbern nach der Zulassung zur Prüfung schriftlich mitgeteilt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft und ersetzt die am 25.8.1988 (Amtsblatt vom 15.9.1988, Nr. 184) erlassene Ordnung.