Erzbistum Köln
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Erzbischöflicher Prüfungsausschuß für Kirchenmusiker
Vom 25. Juli 1996
ABl. EBK 1996, Nr. 184, S. 198;
geändert am 21. November 2002 (ABl. EBK 2002, Nr. 295, S. 253)
§ 1
Beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln ist ein „Erzbischöflicher Prüfungsausschuß für Kirchenmusiker“ eingerichtet.
#§ 2
Der Prüfungsausschuß nimmt folgende Aufgaben wahr:
(
1
)
Der Prüfungsausschuß schlägt dem Generalvikar kirchenmusikalische Prüfungsordnungen zur Anerkennung für den Bereich des Erzbistums Köln vor.
(
2
)
Der Prüfungsausschuß schlägt dem Generalvikar die Ausbildungsinstitutionen, die nach Abs. (1) anerkannte Prüfungen abnehmen, zur Anerkennung im Erzbistum Köln vor.
(
3
)
Der Prüfungsausschuß schlägt dem Generalvikar Prüfungen und andere Leistungsnachweise, die nach nicht anerkannten Prüfungsordnungen bzw. an nicht anerkannten Ausbildungsinstitutionen abgelegt wurden, zur Anerkennung der Gleichwertigkeit im Erzbistum Köln vor.
(
4
)
1 Der Prüfungsausschuß nimmt Prüfungen bei solchen Bewerbern ab, die keine Prüfung an einer anerkannten Institution oder keine als gleichwertig anerkannte Prüfung nachweisen können. 2 Geprüft wird nach den erlassenen bischöflichen Prüfungsordnungen bzw. nach den vom Erzbistum Köln gemäß Abs. (1) anerkannten Prüfungsordnungen.
#§ 3
(
1
)
1 Der Prüfungsausschuß setzt sich aus fünf Mitgliedern (ein Vorsitzender und vier Beisitzer) zusammen.
2 Vorsitzender ist der Leiter des Referates Kirchenmusik im Erzbistum Köln.
3 Beisitzer sind:
- Zwei Mitglieder der Erzbischöflichen Kommission für Liturgie und Kirchenmusik, Sektion B, Kirchenmusik;
- ein Gemeindepfarrer;
- der Präses des Diözesan-Cäcilienverbandes.
(
2
)
Die beiden Beisitzer aus der Kommission für Liturgie und Kirchenmusik, Sektion B, werden dem Erzbischof von dieser Kommissionssektion zur Ernennung vorgeschlagen.
(
3
)
1 Die Beisitzer des Prüfungsausschusses werden vom Erzbischof auf fünf Jahre ernannt. 2 Wiederernennung ist möglich.
(
4
)
Für die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. (4) kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüferberufen.
#§ 4
1 Der Prüfungsausschuß wird tätig
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1
)
in Fällen nach § 2 Abs. (1) und (2): im Bedarfsfall;
(
2
)
in Fällen nach § 2 Abs. (3):
auf Antrag eines kirchlichen Anstellungsträgers oder eines Bewerbers um eine kirchliche Stelle;
auf Antrag eines kirchlichen Anstellungsträgers oder eines Bewerbers um eine kirchliche Stelle;
(
3
)
in Fällen nach § 2 Abs. (4): Im Bedarfsfall und auf schriftlichen Antrag des Bewerbers hin. 2 Der Prüfungstermin wird den Bewerbern nach der Zulassung zur Prüfung schriftlich mitgeteilt.
#§ 5
Diese Ordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft und ersetzt die am 25.8.1988 (Amtsblatt vom 15.9.1988, Nr. 184) erlassene Ordnung.