Erzbistum Köln
.Sonderrichtlinie zur Finanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen an kirchengemeindlichen Gebäuden im Erzbistum Köln, die durch das Unwetter Bernd im Juli 2021 geschädigt wurden
Sonderrichtlinie zur Finanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen an kirchengemeindlichen Gebäuden im Erzbistum Köln, die durch das Unwetter Bernd im Juli 2021 geschädigt wurden
– Sonderfinanzierungsrichtlinie Bau vom 06.08.2021 –1#
Vom 6. August 2021
ABl. EBK 2021, Nr. 112, S. 150;
geändert am 16. Februar 2022 (ABl. EBK 2022, Nr. 40, S. 59);
zuletzt geändert am 19. April 2022 (ABl. EBK 2022, Nr. 80, S. 112)
1. Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt ausschließlich für Baumaßnahmen, konservatorische und restauratorische Maßnahmen an hist. Ausstattung und (Ersatz-) Beschaffungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 13./14. Juli 2021 stehen.
###2. Grundsätze der Förderung
- 2.1
- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden durch Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln nur Maßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen gefördert, für die nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- für die Gebäude oder Gebäudeteile werden Pauschalen (für Bewirtschaftung und Instandhaltung) gewährt
- die langfristige Nutzung der Gebäude muss wirtschaftlich und inhaltlich nachhaltig gesichert sein
- 2.2
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht.
3. Allgemeine Förderbestimmungen
- 3.1
- Förderfähig nach dieser Richtlinie sind alle notwendigen (Bau-) Maßnahmen und (Ersatz-) Beschaffungen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Objektes erforderlich sind.
- 3.2
- Als Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gelten insbesondere
- Maßnahmen zur Sicherung der Bausubstanz
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit
- Maßnahmen zur Sicherung, Konservierung und Restaurierung von Ausstattung, Kultur- und Archivgut
- Maßnahmen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr (z.B. Hochwasserschutz)
- Maßnahmen zur Beschaffung von betriebsnotwendigem Inventar
- 3.3
- Voraussetzung für die Umsetzung der (Bau-)Maßnahmen und (Ersatz-)Beschaffungen ist eine Beschlussfassung durch das verantwortliche Gremium (Kirchenvorstand/Verbandsvertretung).
- 3.4
- Maßnahmen bis zu 30.000 € Gesamtkosten:1 Für die Umsetzung von Bau-, Sicherungs- und Beschaffungsmaßnahmen bis zu einer Höhe von bis zu 30.000 € Gesamtkosten erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen über die zuständige Regionalrendantur ausschließlich in Abstimmung mit der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Detmold (i. F. Ecclesia). 2 Für diese Maßnahmen gilt eine Vorabgenehmigung als erteilt, sofern es sich nicht um Maßnahmen an und/oder in Baudenkmälern bzw. an historischer Ausstattung handelt.3 Baumaßnahmen und Beschaffungsmaßnahmen gelten dabei als separate Maßnahmen, für die jeweils die Grenze von 30.000 € gilt.
- 3.5
- Maßnahmen ab 30.000,00 € Gesamtkosten:1 Für Maßnahmen ab 30.000,00 € Gesamtkosten ist entsprechend der Kirchlichen Bauregel (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019 Nr. 119) vor Umsetzung eine Vollplanungs- bzw. Baugenehmigung zu beantragen. 2 Der entsprechende Antrag ist formlos an die Abteilung Bau im Seelsorgebereich zu richten (bei Ausstattung an die Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister). 3 Dies kann telefonisch, per Email oder im Rahmen eines Ortstermins erfolgen.
- 3.6
- Eine Zuweisung aus Kirchensteuermitteln nach Nr. 4.0 dieser Richtlinie kann nur erfolgen, wenn alle sonstigen ggf. erforderlichen Genehmigungen vorliegen (staatliche Baugenehmigung, denkmalrechtliche und urheberrechtliche Erlaubnis, etc.)
- 3.7
- Genehmigungen und Zuweisungen können ganz oder teilweise zurückgenommen werden,
- wenn ohne vorherige Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates vom abgestimmten Maßnahmenprogramm bzw. Anschaffungsumfang abgewichen wurde,
- wenn Umstände bekannt werden, die eine niedrigere oder keine Förderung bewirkt hätten
4. Besondere Förderbestimmungen
- 4.1
- 1 Zuweisungsfähig sind die nach Abzug der Versicherungsleistungen und Förderungen der öffentlichen Hand verbleibenden Kosten in Höhe von 90% der Baukosten (incl. technischer Ausstattung, Freianlagen, Lagerungskosten und Honorarkosten), 90% der Kosten für konservatorische und restauratorische Maßnahmen an hist. Ausstattung und in Höhe von 90 % der Kosten der Ersatzbeschaffung von Ausstattungsgegenständen/Inventar. 2 Zweckgebundene Spenden können zu 100% auf die Eigenmittel, d.h. auf die verbeibenden 10% der Kosten, angerechnet werden.
- 4.2
- Diese Zuweisungssätze gelten für Maßnahmen an Kirchen, Versammlungsflächen (Pfarr- und Jugendheime, Büchereien und sonstige Versammlungsräume) und Büroflächen (Kontakt-, Pastoralbüros) sowie Archive und Dienstwohnungen.
- 4.3
- Bei Kindertageseinrichtungen werden die nach Abzug der Versicherungsleistungen und Förderungen der öffentlichen Hand verbleibenden Kosten (incl. technischer Ausstattung, Freianlagen, Ausweichquartieren und Ersatzbeschaffung von betriebsrelevanten Ausstattungsgegenständen/Inventar) aus Kirchensteuermitteln übernommen.
- 4.4
- 1 Bei Mietobjekten mit Schäden von mehr als 30.000 € Gesamtkosten kann eine Zuweisung von max. 27.500 € gewährt werden. 2 Die verbleibenden Kosten müssen aus der entsprechenden Mietrücklage getragen werden.
- 4.5
- Nicht förderungsfähig sind die Kosten
- für Maßnahmen die über die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit hinausgehen, es sei denn, diese dienen zur langfristigen baulichen Sicherung des Bestandes und wurden vor Beauftragung abgestimmt sowie
- für technische Ausstattungsgegenstände wie Küchengeräte, Waschmaschinen etc.
Diese Sonderfinanzierungsrichtlinie gilt ab sofort und für die Dauer der Änderung der Vergaberichtlinie vom 20.07.2021.
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1 ↑ Die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie zur Finanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen an kirchengemeindlichen Gebäuden im Erzbistum Köln, die durch das Unwetter Bernd im Juli 2021 geschädigt wurden – Sonderfinanzierungsrichtlinie Bau vom 06.08.2021 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 112, S. 150 f.) wurde zuletzt auf den 31.03.2022 verlängert (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2022, Nr.40, S. 59). Rückwirkend auf den 1. April 2022 wird diese Befristung aufgehoben. Die Sonderfinanzierungsrichtlinie gilt unbefristet fort.
1 ↑ Die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie zur Finanzierung von Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen an kirchengemeindlichen Gebäuden im Erzbistum Köln, die durch das Unwetter Bernd im Juli 2021 geschädigt wurden – Sonderfinanzierungsrichtlinie Bau vom 06.08.2021 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 112, S. 150 f.) wurde zuletzt auf den 31.03.2022 verlängert (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2022, Nr.40, S. 59). Rückwirkend auf den 1. April 2022 wird diese Befristung aufgehoben. Die Sonderfinanzierungsrichtlinie gilt unbefristet fort.