Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ausbildungsordnung für teilzeitbeschäftigte Kirchenmusiker – Teilbereichsqualifikation Chorleitung – im Erzbistum Köln
Vom 1. September 2003
ABl. EBK 2003, Nr. 270, S. 272;
zuletzt geändert am 14. Dezember 2012 (ABl. EBK 2013, Nr. 50, S. 40)
§ 1
Ziel der Ausbildung
1 Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung zum teilzeitbeschäftigten kirchenmusikalischen Dienst im Teilbereich Chorleitung. 2 Die Ausbildung befähigt zum kirchenmusikalischen Dienst entsprechend der „Ordnung der Teilbereichsqualifikation für teilzeitbeschäftigte KirchenmusikerInnen für den Tätigkeitsbereich Chorleitung in der Erzdiözese Köln“.
#§ 2
Aufnahmeprüfung
Vor der Zulassung zur Ausbildung steht eine Aufnahmeprüfung in folgenden Fächern mit nachfolgenden Prüfungsinhalten:
1. Klavier:
1 Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk. 2 Außerdem Vorbereitung und Vortrag eines leichten Klavierstückes, das ca. vier Wochen vor der Aufnahmeprüfung zugeschickt wird.
3 Die reine Spielzeit soll die Dauer von 10 Minuten nicht unterschreiten, weil bereits die Aufnahmeprüfung auf Abschlussniveau geprüft wird. 4 Die Note wird bei Erreichen von mindestens 10 Punkten in das Abschlusszeugnis übertragen.
2. Allgemeine Musiklehre:
Kenntnis von Tonarten, Intervallen, Quintenzirkel, Kadenzen, grundlegenden Fachbegriffen.
3. Gehörbildung:
Hören und Bestimmen von Intervallen im Raum einer Oktave, von Dreiklängen (Dur/Moll), einfachen Rhythmen, Nachsingen und Vom-Blatt-Singen einfacher Melodien.
4. Singen und Sprechen:
Nachweis einer bildungsfähigen Stimme durch Vorlesen eines selbstgewählten Textes, Vortrag eines Gesanges aus dem „Gotteslob“.
#§ 3
Zulassung
Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Vorsitzende des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses für Kirchenmusiker im Einvernehmen mit der Aufnahmeprüfungskommission.
#§ 4
Ausbildungsdauer
1 Die Dauer der Ausbildung beträgt zwei Jahre.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann bis zum Ablegen des Examens ein weiteres Unterrichtsjahr gewährt werden.
3 Vorangegangene musikalische (Teil-)Abschlüsse können anerkannt werden und eine Verkürzung der Ausbildung bewirken. 4 Über die Anerkennung entscheidet auf Antrag des Studierenden der Erzbischöfliche Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker im Erzbistum Köln. 5 Näheres hierzu regeln die Ordnungen „Anerkennung von Schulmusikexamina“ (Amtsblatt Köln, 15.12.1990, Nr. 244) und „Anerkennung von Musikexamina“ (Amtsblatt Köln, 15.4.1996, Nr. 97).
6 Aufnahme- und Abschlussprüfungen finden in der Regel im Januar statt.
7 Alle Teilprüfungen müssen spätestens zwei Jahre nach dem regulären Prüfungstermin abgelegt sein. 8 Andernfalls gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden. 9 Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Erzbischöfliche Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker.
#§ 5
Unterrichtsteilnahme
1 Einzel- und Gruppenunterricht sind verpflichtend. 2 Die Teilnahme wird überprüft.
3 Jährlich in der Zeit vom 2.–6. Januar (einschließlich Sonn- und Feiertage) findet eine Intensivphase statt. 4 Die Teilnahme ist verpflichtend.
5 Einzelheiten sind in § 8 geregelt.
#§ 6
Ausbildungsfächer
1 Die Ausbildung umfasst folgende Unterrichtsfächer:
- Liturgik
- Singen und Sprechen
- Liturgiegesang (lateinisch/deutsch)
- Chorleitung
- Tonsatz (Harmonielehre u. Kontrapunkt)
- Gehörbildung
- Chorpraktisches Klavierspiel
- Musikgeschichte
2 Das Fach Klavier wird nicht unterrichtet. 3 Wurde bei der Aufnahmeprüfung im Fach Klavier mindestens die Note „gut“ erreicht, so kann diese als Leistungsbewertung auf das Examenszeugnis übertragen werden, da die Anforderungen bereits dem C-Examen entsprechen. 4 Andernfalls muss der Studierende privaten Klavierunterricht nehmen und die Prüfung nach einem bzw. nach zwei Jahren mit anderen Werken wiederholen.
#§ 7
Teilprüfungen
Im Fach Orgelbau, das nur ein Jahr unterrichtet wird, kann nach Ende des Unterrichtsjahres die Abschlussprüfung erfolgen.
#§ 8
Zeit und Ort des Unterrichtes
1 Unterrichtszeiten sind die allgemeinen Schulzeiten des Landes Nordrhein-Westfalen. 2 Die Schulferien sind unterrichtsfreie Zeiten mit Ausnahme der Intensivphase (siehe § 5, Satz 3).
3 Das Ausbildungsjahr beginnt mit dem ersten Samstag im Februar.
1) 1 Der Gruppenunterricht findet in Köln statt. 2 Unterrichtszeit ist samstags von 12.30–17.00 Uhr. 3 Unterrichtsort ist die Hochschule für Musik Köln.
2) 7 Der Unterricht im Fach Chorpraktisches Klavierspiel wird in der Regel wöchentlich durch einen jeweils vom Referat Kirchenmusik zugewiesenen Fachlehrer erteilt.
3) 1 Außerdem findet eine auf den gesamten Ausbildungszeitraum angelegte Einführung in die kirchenmusikalische Praxis durch den ebenfalls zugewiesenen Mentor statt. 2 Zu diesem Chormentorat gehören auch Chorleiterdienste. 3 Konkrete Aufgaben unter Aufsicht des Mentors sind:
- Übernahme von Teilen der Probe in den verschiedenen kirchenmusikalischen Gruppen einer Pfarrgemeinde sowie Dirigate bei deren Auftritten;
- Kantorendienste in der Gemeinde.
4) Ausnahmen in den Fällen § 8, 2 und 3 sind nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses für Kirchenmusiker möglich und schriftlich zu bescheiden.
#§ 9
Unterrichtsgebühren
1 Die monatliche Unterrichtsgebühr beträgt 55.– Euro (bei fakultativem Einzelunterricht im Fach Singen und Sprechen 70.– Euro) und ist im Voraus zum Ersten eines jeden Monates an das Erzbistum Köln zu überweisen. 2 Kto.-Nr. 55 050 bei der Pax-Bank Köln (BLZ 370 601 93) unter Angabe des Kassenzeichens 5-12200-1300.
3 Diese Gebühren sind der Teilnehmerbeitrag für den Unterricht, sowie die Unterbringung und die Verpflegung während der Intensivphase und ggf. eines Kcnnenlernwochenendes, sowie für die Chorbücher und das Lehrbuch „Musik im Gottesdienst“. 4 Die Kosten für weitere Lehrmittel hat der Studierende selbst zu tragen.
#§ 10
Inkraftsetzung
1 Diese Ordnung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2 Damit erlischt automatisch die Gültigkeit der Ausbildungsordnung vom 1.8.2000 (Amtsblatt Köln, 15.8.2000, Nr. 190)