Erzbistum Köln
.Gesetz über die Promulgation diözesaner Normen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gesetz über die Promulgation diözesaner Normen
und die Veröffentlichung des „Amtsblatt des Erzbistums Köln“ (Promulgationsgesetz – PromG)
Vom 13. Februar 2025
####Präambel
1 Das „Amtsblatt des Erzbistums Köln“ ist das Promulgationsorgan des Erzbischofs von Köln im Sinne von can. 8 § 2 CIC und Publikationsorgan für kirchenamtliche Mitteilungen im Erzbistum Köln. 2 Die nachfolgenden Bestimmungen legen die Promulgation diözesaner Normen, die Veröffentlichungsweise des Amtsblatts sowie die kirchenamtlich öffentliche Bekanntgabe der Ausübung und Wahrnehmung von Ämtern und Diensten fest.
#§ 1
Promulgation von Gesetzen und Gesetzen gleichgestellten Normen
1 Diözesangesetze (can. 7 CIC) und Gesetzen gleichgestellte diözesane Normen sind bekannt zu machen. 2 Gesetzen gleichgestellt sind Allgemeindekrete/Generaldekrete (can. 29 CIC), allgemeine Ausführungsdekrete (can. 31 § 2 CIC) und Statuten, die Kraft gesetzgebender Gewalt erlassen werden (can. 94 § 3 CIC). 3 Ein Gesetz bzw. ein Allgemeindekret/Generaldekret kann auch als „Ordnung“, ein allgemeines Ausführungsdekret kann auch als „Ausführungsbestimmung“ bezeichnet werden.
#§ 2
Reguläre Promulgation und Rechtskraft
(
1
)
Gesetze und Gesetzen gleichgestellte Normen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln promulgiert.
(
2
)
1 Sie erhalten Rechtskraft einen Monat nach Promulgation im Amtsblatt, wenn nicht im Gesetz oder der gleichgestellten Norm ein anderer Termin festgesetzt ist (can. 8 § 2 CIC). 2 Die Frist läuft ab Datum des jeweiligen Stücks des Amtsblatts.
#§ 3
Beschleunigte Promulgation und Rechtskraft
(
1
)
Erscheint eine rechtzeitige Promulgation im regulären Wege nicht möglich, so kann ein Gesetz oder eine Gesetzen gleichgestellte Norm in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden, der Ort bzw. das Medium der Veröffentlichung ist im Gesetz zu benennen.
(
2
)
1 Es ist zu begründen, warum die beschleunigte Promulgation gewählt wird. 2 Der Eintritt der Rechtskraft der im beschleunigten Verfahren promulgierten Norm ist zur Gültigkeit anzugeben; die Rechtskraft tritt frühestens mit Beginn des Tages ein, der dem Tag der beschleunigten Promulgation folgt. 3 Im beschleunigten Verfahren promulgierte Regelungen sind baldmöglichst im Amtsblatt bekannt zu machen. 4 Datum und Modus der beschleunigten Promulgation sind dabei anzugeben.
#§ 4
Instruktionen
(
1
)
Die Bekanntmachung von Instruktionen kann wie in § 2 beschrieben erfolgen.
(
2
)
1 Instruktionen werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, dass Gesetze zur Ausführung gelangen (can. 34 § 1 CIC). 2 Für die Rechtskraft ist eine rechtzeitige Bekanntgabe an die Rechtsanwender ausreichend. 3 Die Adressaten sind mit Beginn des Tages, der dem Tag des Zugangs der Norm folgt, verpflichtet, sie anzuwenden, wenn nicht der Normtext einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
#§ 5
Veröffentlichungsform und Aufbewahrung
(
1
)
1 Das Amtsblatt wird in zwei Exemplaren auf Papier gedruckt, die gesiegelt und dann einsehbar im Historischen Archiv des Erzbistums dauerhaft aufbewahrt werden. 2 Authentisch ist nur der Text dieser gesiegelten Ausgaben.
(
2
)
Darüber hinaus wird das Amtsblatt elektronisch auf der Internetseite des Erzbistums Köln veröffentlicht (Dateipfad zum Erlasszeitpunkt dieses Gesetzes: https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/generalvikariat/amtsblatt/).
(
3
)
Die Pfarreien sind verpflichtet, die gedruckten Bestände der Jahrgänge bis einschließlich 2021 weiterhin aufzubewahren.
#§ 6
Öffentliche Bekanntgabe der Ausübung und Wahrnehmung von
Ämtern und Diensten
1 Zum Zwecke kirchenamtlich öffentlicher Bekanntgabe der legitimen Ausübung bzw. Wahrnehmung von Ämtern und Diensten sowie sonstigen Befugnissen in der Kirche werden im Amtsblatt des Erzbistums Köln sowohl in den gedruckten Originalexemplaren wie in seiner öffentlich abrufbaren digitalen Fassung veröffentlicht:
- Weihen,
- Beauftragungen,
- Ernennungen,
- Verlängerung von Ernennungen und Beauftragungen,
- Entpflichtungen,
- Freistellungen für besondere Aufgaben,
- Eintritte in den Ruhestand durch Erreichen der Altersgrenze,
- Eintritte in den Inkardinationsverband,
- Ausscheiden aus dem Inkardinationsverband,
- bei Klerikern auch Sterbefälle.
2 Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe von Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Dienstort sowie dem für den genannten Sachverhalt relevanten Datum, bei Sterbefällen zzgl. des Alters.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. März 2025 in Kraft. 2 Das Dekret über die Erscheinungsform des Promulgationsorgans „Amtsblatt des Erzbistums Köln“ vom 15. November 2021 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 160, S. 196) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#Anlage: Übersicht der Nomenklatur
Inhalt und/oder Kreis der Verpflichteten | Zu erlassen von/Promulgation | Verwendete Begrifflichkeiten | |
Lex (can. 7 ff.) Gesetz | Ein Gesetz verpflichtet alle, für die es erlassen ist. | Gesetzgeber gem. can. 391 § 2 CIC oder gem. can. 381 § 2 CIC Promulgation erforderlich (can. 8). | Gesetz |
Decretum generale (can. 29) Allgemeines Dekret, Generaldekret (DBK), ehemals Partikularnorm | Allgemeine Dekrete sind gemeinsame Vorschriften für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft. Sie sind im eigentl. Sinn Gesetze, d.h. sie verpflichten alle, für die sie erlassen sind. | Gesetzgeber gem. can. 391 § 2 CIC oder gem. can. 455 § 1 CIC Promulgation erforderlich (can. 8) | Ordnung, Richtlinie, Verordnung |
Decretum generale exsecutorium (can. 31) Allgemeines Ausführungsdekret | Allgemeine Ausführungsdekrete bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung, für alle, die der betreffenden Verwaltung unterworfen sind. | Inhaber ausführender Gewalt/Promulgation erforderlich (can. 8). | Ausführungsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen |
Instructio (can. 34) Instruktion | Instruktionen bestimmen die Art und Weise einer Gesetzesanwendung für den Personenkreis, der die Gesetze anwenden muss. | Inhaber ausführender Gewalt/keine Promulgation erforderlich, nur den Anwendern bekanntzugeben. | Verwaltungsvorschrift, Anordnung |
Statutum vi potestatis legislativae constitutum (can. 94 § 3) Statut | Statuten, die vom Gesetzgeber erlassen sind, sind Gesetze. | Gesetzgeber/Promulgation erforderlich (can. 8). | Statut, Satzung |