Erzbistum Köln
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Ordnung für Pensionskosten und Unterhaltsbeiträge für Priesterkandidaten und Neupriester

Vom 26. April 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 177, S. 218; zuletzt geändert am 22. November 2017
(ABl. EBK 2018, Nr. 3, S. 5)

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§ 1

( 1 ) Priesterkandidaten im Collegium Albertinum in Bonn zahlen während ihrer Unterbringung im Collegium Albertinum Pensionskosten. Die Höhe des monatlichen Betrages wird überdiözesan abgestimmt und auf Vorschlag des Direktors des Collegium Albertinum vom Diözesan-Verwaltungsrat festgesetzt.
( 2 ) Für die Zeit, in der der Priesterkandidat im Collegium Albertinum wohnt, besteht während des Semesters Zahlungspflicht unabhängig von der Inanspruchnahme von Unterkunft und Verpflegung. In besonderen Fällen (z. B. längere Krankheit) ist eine anteilige Kostenreduzierung durch den Direktor des Collegium Albertinum möglich. In den Semesterferien besteht Zahlungspflicht nur für die jeweils in Anspruch genommenen Leistungen. In der Zeit der Freisemester oder eines Praktikums wird die Zahlungspflicht ausgesetzt.
( 3 ) Eine Stundung von Pensionskosten wird nach Befürwortung durch den Direktor des Collegium Albertinum vom Erzbischöflichen Generalvikariat bewilligt und bearbeitet.
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§ 2

( 1 ) Priesterkandidaten, die vom Erzbischof von Köln an das Collegium Germanicum oder ein anderes Kolleg in Rom entsandt sind, zahlen für die Dauer ihres dortigen Aufenthalts, längstens bis zu ihrer Diakonenweihe, Pensionskosten an das Collegium Albertinum in Höhe der gemäß § 1 Abs. 1 getroffenen Regelung. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Das Collegium Albertinum zahlt für die an das Collegium Germanicum oder ein anderes Kolleg in Rom entsandten Priesterkandidaten die von dort festgesetzten Beträge für Unterkunft und Verpflegung aus den Haushaltsmitteln.
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§ 3

( 1 ) Die im Studienhaus St. Lambert in Lantershofen studierenden Priesterkandidaten des Erzbistums Köln zahlen ihre Pensionskosten an das Collegium Albertinum in Bonn gemäß der im Studienhaus St. Lambert geltenden Regelung.
( 2 ) Das Collegium Albertinum zahlt für die Studierenden des Erzbistums Köln im Studienhaus St. Lambert in Lantershofen die von dort festgesetzten Beiträge für Unterkunft und Verpflegung aus den Haushaltsmitteln.
( 3 ) Fest vorgesehene Beihilfen und im Einzelfall vorgesehene Sonderhilfen für die im Studienhaus St. Lambert in Lantershofen studierenden Priesterkandidaten des Erzbistums Köln werden vom Direktor des Collegium Albertinum bewilligt und gezahlt.
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§ 4

( 1 ) Die Sachkosten für Unterkunft und Verpflegung von Priesterkandidaten im Collegium Albertinum in Bonn bei Praktika, die vor Ablegung des Diplomexamens absolviert und vom Collegium Albertinum begleitet werden, erstattet das Collegium Albertinum den Kirchengemeinden und sonstigen Institutionen, denen sie entstehen.
( 2 ) Die Sachkosten für Unterkunft und Verpflegung von Priesterkandidaten des Erzbistums Köln im Studienhaus St. Lambert in Lantershofen bei Praktika, die vor Ablegung des Abschlussexamens absolviert und vom Studienhaus St. Lambert und vom Collegium Albertinum begleitet werden, erstattet das Collegium Albertinum den Kirchengemeinden und sonstigen Institutionen, denen sie entstehen.
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§ 5

( 1 ) Priesterkandidaten des Collegium Albertinum, die nach Ablegung des Diplomexamens und vor Aufnahme in das Priesterseminar ein Berufspraktikum absolvieren, erhalten während dieser Zeit vom Erzbistum als Praktikantenvergütung
  1. einen Unterhaltsbeitrag, von dem auch die Verpflegungskosten zu bestreiten sind, und
  2. freie Unterkunft.
( 2 ) Die Sachkosten für die Unterkunft erstattet das Collegium Albertinum den Kirchengemeinden.
Falls eine Kirchengemeinde für die Unterkunft des Priesterkandidaten Wohnraum anmieten muss, bedarf die Anmietung der Genehmigung des Direktors des Collegium Albertinum.
Die Vorschriften über die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Mietvertrages bleiben unberührt.
( 3 ) Den Unterhaltsbeitrag erhält der Berufspraktikant vom Erzbischöflichen Generalvikariat. Für die Bearbeitung teilt der Direktor des Collegium Albertinum dem Generalvikariat Beginn und Ende des Praktikums sowie die Namen der Berufspraktikanten unter Beifügung der Lohnsteuerkarte, der Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse und der Angabe der Bankverbindung mit.
( 4 ) Für die Zeit des Berufspraktikums zahlt das Collegium Albertinum den Berufspraktikanten für angeordnete ausbildungsbedingte Dienstfahrten Fahrtkosten nach der geltenden Reisekostenordnung für Priester und Diakone im Erzbistum Köln (s. Amtsblatt 1978 Nr. 353, 1982 Nr. 164, 1992 Nr. 153, 2003 Nr. 103); vom Mentor angeordnete, unabweisbar notwendige seelsorgliche Dienstfahrten werden entsprechend von der Kirchengemeinde erstattet.
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§ 6

( 1 ) Die Priesterkandidaten des Erzbistums Köln im Studienhaus St. Lambert in Lantershofen, die nach Abschluss ihrer Studien und vor Aufnahme in das Priesterseminar ein Berufspraktikum absolvieren, erhalten dieselben Leistungen wie die Priesteramtskandidaten des Collegium Albertinum nach § 5 Abs. 1.
( 2 ) Die Sachkosten für Unterkunft erstattet das Collegium Albertinum den Kirchengemeinden.
Falls eine Kirchengemeinde für die Unterkunft eines Priesterkandidaten Wohnraum anmieten muss, bedarf die Anmietung der Wohnung der Genehmigung des Direktors des Collegium Albertinum. Die Vorschriften über die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Mietvertrages bleiben unberührt.
( 3 ) Den Unterhaltsbeitrag erhält der Berufspraktikant vom Erzbischöflichen Generalvikariat. Für die Bearbeitung teilt der Direktor des Collegium Albertinum dem Generalvikariat Beginn und Ende des Praktikums sowie die Namen der Berufspraktikanten unter Beifügung der Lohnsteuerkarte, der Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse und der Angabe der Bankverbindung mit.
( 4 ) Für die Erstattung von Dienstfahrten gilt die gleiche Regelung wie in § 5 Abs. 4.
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§ 7

( 1 ) Die Seminaristen erhalten während des Seminaristenjahres vom Tage ihres Eintritts in das Erzbischöfliche Priesterseminar (Admissio) bis zur Diakonenweihe vom Erzbistum folgende Leistungen:
  1. einen Unterhaltsbeitrag, von dem auch die Verpflegung und Mietnebenkosten zu bestreiten sind,
  2. freie Unterkunft,
  3. Krankheits- und Unfallfürsorge, soweit sie nach der Beihilfeordnung für Priester eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, deren Beiträge sie selbst tragen.
( 2 ) Falls eine Kirchengemeinde für die Unterkunft des Seminaristen Wohnraum anmieten muss, bedarf die Anmietung der Genehmigung des Regens des Priesterseminars. Die Vorschriften über die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Mietvertrages bleiben hiervon unberührt. Das Priesterseminar erstattet den Kirchengemeinden bei Wohnraumanmietung wie auch bei Vermietung aus dem eigenen Bestand einen Teil der dadurch entstehenden Mietkosten.
( 3 ) Für die Zeit des Aufenthaltes im Priesterseminar zahlt der Seminarist Pensionskosten an das Priesterseminar.
( 4 ) Für angeordnete ausbildungsbedingte Dienstfahrten zahlt das Priesterseminar Fahrtkostenerstattung nach der geltenden Reisekostenverordnung für Priester und Diakone im Erzbistum Köln (s. Amtsblatt 1978 Nr. 353, 1982 Nr. 164, 1992 Nr. 153, 2003 Nr. 103); vom Mentor angeordnete, unabweisbar notwendige seelsorgliche Dienstfahrten werden entsprechend von der Kirchengemeinde erstattet.
( 5 ) Dem Seminaristen kann auf Antrag ein Einrichtungsdarlehen gewährt werden. Das Darlehen wird vom Monat an, der auf die Priesterweihe folgt, in monatlichen Raten nach Maßgabe der Darlehensvereinbarung getilgt.
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§ 8

( 1 ) Diakone, die in der Vorbereitung auf das Priesteramt stehen, erhalten vom Zeitpunkt der Diakonenweihe vom Erzbistum folgende Leistungen:
  1. einen Unterhaltsbeitrag, von dem auch Verpflegung und Mietnebenkosten zu bestreiten sind,
  2. freie Unterkunft,
  3. Krankheits- und Unfallfürsorge, soweit sie nach der Beihilfeordnung für Priester eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, deren Beiträge sie selbst tragen.
Mit der Diakonenweihe erhält der Diakon Anwartschaft auf lebenslängliche Altersversorgung nach Maßgabe der Vorschriften, die für die Altersversorgung der Priester des Erzbistums Köln gelten.
( 2 ) Falls eine Kirchengemeinde für die Unterkunft des Diakons Wohnraum anmieten muss, bedarf die Anmietung der Genehmigung des Regens des Priesterseminars. Die Vorschriften über die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Vertrages bleiben unberührt.
Das Priesterseminar erstattet den Kirchengemeinden bei Wohnraumanmietung wie auch bei Vermietung aus dem eigenen Bestand einen Teil der dadurch entstehenden Mietkosten.
( 3 ) Für die Erstattung von Dienstfahrten gilt die gleiche Regelung wie in § 7 Abs. 4.
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§ 9

( 1 ) Diakone im Collegium Germanicum oder anderen Kollegien in Rom erhalten vom Zeitpunkt der Diakonenweihe vom Erzbistum folgende Leistungen:
  1. einen Unterhaltsbeitrag,
  2. freie Unterkunft,
  3. Krankheits- und Unfallfürsorge, soweit sie nach der Beihilfeordnung für Priester eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, deren Beiträge sie selbst tragen.
( 2 ) Im Collegium Germanicum oder anderen Kollegien in Rom zahlt der Diakon die jeweils geltenden Pensionskosten.
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§ 10

( 1 ) Vom Zeitpunkt der Priesterweihe erhalten die Neupriester das Gehalt eines Kaplans nach der Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung (PrBVO) in ihrer jeweiligen Fassung.
( 2 ) Falls eine Kirchengemeinde für die Unterkunft des Neupriesters Wohnraum anmieten muss, bedarf die Anmietung der Genehmigung des Regens des Priesterseminars. Die Vorschriften über die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Mietvertrages bleiben unberührt. Das Priesterseminar erstattet den Kirchengemeinden bei Wohnraumanmietung wie auch bei Vermietung aus dem eigenen Bestand einen Teil der dadurch entstehenden Mietkosten.
( 3 ) Für die Zeit des Aufenthaltes im Priesterseminar zahlt der Neupriester Pensionskosten an das Priesterseminar.
( 4 ) Für die Erstattung von Dienstfahrten gilt die gleiche Regelung wie in § 7 Abs. 4.
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§ 11

( 1 ) Priester im Collegium Germanicum oder anderen Kollegien in Rom erhalten bis zum Abschluss ihrer Studien im Collegium Germanicum oder in anderen Kollegien folgende Leistungen:
  1. einen Unterhaltsbeitrag, von dem auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu bestreiten sind,
  2. Krankheits- und Unfallfürsorge, soweit sie nach der Beihilfeordnung für Priester eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, deren Beiträge sie selbst tragen.
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§ 12

Zur Durchführung dieser Ordnung erlässt der Generalvikar gesonderte Ausführungsbestimmungen.
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§ 13

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Ordnung vom 18. April 1996 (siehe Amtsblatt des Erzbistums Köln 1996, Nr. 136, Seite 162).