Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zur Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zu ökumenischen Gottesdiensten an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen
Vom 5. Mai 1994
ABl. EBK 1994, Nr. 114, S. 101
#Im Anschluß an die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zu ökumenischen Gottesdiensten an Sonntagen und an kirchlichen Feiertagen werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
- 1 Die sonntägliche Eucharistiefeier hat für das christliche Leben und den Aufbau der Pfarrgemeinde einen unverzichtbaren Wert. 2 Daher kann ein ökumenischer Gottesdienst sie nicht ersetzen. 3 So darf nicht der Fall eintreten, daß am Sonntag in einer Gemeinde ein ökumenischer Gottesdienst gefeiert wird und keine heilige Messe.
- 1 Findet aus wichtigen Gründen ein ökumenischer Gottesdienst am Sonntag statt, so muß gewährleistet sein, daß die Gläubigen in ihrer Gemeinde dem Sonntagsgebot gut Folge leisten können. 2 Es sollte daher möglichst ein Zeitpunkt gewählt werden, der außerhalb der üblichen Zeiten für die Eucharistiefeier liegt.
- 1 Die Feier eines ökumenischen Gottesdienstes am Sonntag oder an kirchlichen Feiertagen – zumal an den Vormittagen dieser Tage – muß Ausnahme bleiben. 2 Wichtige Gründe können sein:
- außergewöhnliche ökumenische Ereignisse;
- ein seltenes, herausragendes Ereignis der politischen Gemeinde;
- überörtliche Großveranstaltungen von besonderem Rang.
3 Andere Motive, wie z. B. Verschönerung eines Vereinsfestes, kirchenfremde Anlässe oder Konzessionen an Gruppeninteressen, können solche Gottesdienste am Sonntag nicht rechtfertigen. 4 Sie sollen auch nicht regelmäßig zu wiederkehrenden Anlässen stattfinden (etwa jährlich zur „Gebetswoche für die Einheit des Glaubens“ oder zur „Woche für das Leben“). - 1 Wegen des Ausnahmecharakters von ökumenischen Gottesdiensten am Sonntag muß vorher beim Generalvikariat rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. 2 Daraus muß die Begründung eindeutig hervorgehen (Ausnahmefall, Anlaß).