Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zur Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zu ökumenischen Gottesdiensten an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen

Vom 5. Mai 1994

ABl. EBK 1994, Nr. 114, S. 101

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Im Anschluß an die Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz zu ökumenischen Gottesdiensten an Sonntagen und an kirchlichen Feiertagen werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
  1. Die sonntägliche Eucharistiefeier hat für das christliche Leben und den Aufbau der Pfarrgemeinde einen unverzichtbaren Wert. Daher kann ein ökumenischer Gottesdienst sie nicht ersetzen. So darf nicht der Fall eintreten, daß am Sonntag in einer Gemeinde ein ökumenischer Gottesdienst gefeiert wird und keine heilige Messe.
  2. Findet aus wichtigen Gründen ein ökumenischer Gottesdienst am Sonntag statt, so muß gewährleistet sein, daß die Gläubigen in ihrer Gemeinde dem Sonntagsgebot gut Folge leisten können. Es sollte daher möglichst ein Zeitpunkt gewählt werden, der außerhalb der üblichen Zeiten für die Eucharistiefeier liegt.
  3. Die Feier eines ökumenischen Gottesdienstes am Sonntag oder an kirchlichen Feiertagen – zumal an den Vormittagen dieser Tage – muß Ausnahme bleiben. Wichtige Gründe können sein:
    1. außergewöhnliche ökumenische Ereignisse;
    2. ein seltenes, herausragendes Ereignis der politischen Gemeinde;
    3. überörtliche Großveranstaltungen von besonderem Rang.
    Andere Motive, wie z. B. Verschönerung eines Vereinsfestes, kirchenfremde Anlässe oder Konzessionen an Gruppeninteressen, können solche Gottesdienste am Sonntag nicht rechtfertigen. Sie sollen auch nicht regelmäßig zu wiederkehrenden Anlässen stattfinden (etwa jährlich zur „Gebetswoche für die Einheit des Glaubens“ oder zur „Woche für das Leben“).
  4. Wegen des Ausnahmecharakters von ökumenischen Gottesdiensten am Sonntag muß vorher beim Generalvikariat rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Daraus muß die Begründung eindeutig hervorgehen (Ausnahmefall, Anlaß).