Erzbistum Köln
.Unterschriftsbevollmächtigung durch den Pfarrer
Unterschriftsbevollmächtigung durch den Pfarrer
gem. c. 535 § 3 CIC
Vom 1. Juni 1992
ABl. EBK 1992, Nr. 135, S. 197
#- Gemäß c. 535 § 3 CIC kann der Pfarrer Personen bevollmächtigen, Auszüge aus den Pfarrbüchern auszustellen.
- Bevollmächtigt werden können
- alle in der Pfarrei wohnenden oder (wenn auch nur zeitweise) tätigen Geistlichen;
- die in der Pfarrseelsorge haupt- oder nebenamtlich Tätigen;
- die in der Pfarrverwaltung haupt- oder nebenamtlich Tätigen.
- 1 Die Bevollmächtigung kann als allgemeine Bevollmächtigung für unbestimmte Zeit oder als spezielle Bevollmächtigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. 2 In beiden Fällen erfolgt sie durch schriftliche Erklärung gegenüber der zu bevollmächtigenden Person. 3 Eine Durchschrift ist zu den Pfarrakten zu nehmen.
- 1 Die Bevollmächtigung erlischt, wenn die unter Ziffer 2 aufgeführten Voraussetzungen entfallen sind, wenn die bevollmächtigte Person auf die Bevollmächtigung verzichtet, wenn der Pfarrer die Bevollmächtigung formell zurücknimmt oder wenn der Pfarrer aus dem Amt scheidet. 2 In allen Fällen ist die schriftliche Beurkundung der Bevollmächtigung an den Pfarrer zurückzugeben.
- Die Beurkundung der Bevollmächtigung und die ihrer Beendigung sind im Pfarrarchiv aufzubewahren.
- 1 Die Zeichnung von Auszügen aus den Pfarrbüchern durch die bevollmächtigte Person geschieht dadurch, daß die Unterschrift mit dem Vermerk „Im Auftrag“ oder (abgekürzt) i. A. versehen und die Amtsbezeichnung hinzugefügt wird. 2 Außerdem wird das Amts- oder Kirchensiegel (s. Diöz.-Synode Dekret 309) beigedrückt. 3 Die bevollmächtigte Person ist nicht ermächtigt, das Siegel der Kirchengemeinde beizudrücken. (s. Diöz.-Synode Dekret 309)
- 1 Es liegt ausschließlich im freien Ermessen des Pfarrers, ob er von seinem Bevollmächtigungsrecht Gebrauch macht. 2 Die Ausübung eines Amtes gibt dem Amtsinhaber keinen Anspruch, Unterschriftsbevollmächtigung zu erhalten.