Erzbistum Köln
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Ordnung für kanonische Pfarrer als Hirte der ihm übertragenen Pfarrei der Erzdiözese Köln
(Pfarrer-Ordnung)

Vom 8. Dezember 2017

ABl. EBK 2018, Nr. 2, S. 3;
geändert am 26. Mai 2019 (ABl. EBK 2019, Nr. 78, S. 80)

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Die Pfarrer-Ordnung trifft Regelungen, die aufgrund der neu gefassten Aufgabenstruktur der Dechanten nach der Ordnung für die Dekanate (Stadt- und Kreisdekanate) in der Erzdiözese Köln (Dekanate-Ordnung) vom 5. Oktober 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 540, Seite 376 ff.) notwendig geworden sind.
Gemäß can. 519 in Verbindung mit can. 515 CIC / 1983 ist der Pfarrer der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Hirtensorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr. Die nachfolgende Ordnung gilt für Pfarrer gemäß cc. 515, 519 CIC, im Folgenden als „kanonischer Pfarrer“ bezeichnet.
Hat der Diözesanbischof einen Pfarradministrator nach can. 540 CIC eingesetzt, so ist dieser an dieselben Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der kanonische Pfarrer. Gleiches gilt für die Pfarrverweser, an deren Bestellung der Dechant mitgewirkt hat (§ 12 Dekanate-Ordnung). Diese Pfarrer-Ordnung ist in beiden Fällen ebenso anzuwenden mit der Folge, dass der Pfarradministrator oder Pfarrverweser kanonischer Pfarrer im Sinne dieser Pfarrerordnung ist. Während der Abwesenheit des kanonischen Pfarrers hat der Pfarrstellvertreter gemäß § 23 der Ordnung „Die Vertreter des Pfarrers“ (Amtsblatt 1984, Nr. 257, Seite 258) in ihrer jeweils geltenden Fassung dessen seelsorgliche Rechte und Pflichten zu erfüllen. Sofern diese Pfarrer-Ordnung seelsorgliche Rechte und Pflichten des kanonischen Pfarrers beschreibt, sind sie vom Pfarrstellvertreter wahrzunehmen.
Gemäß can. 526 § 1, 2. Halbsatz CIC kann einem Pfarrer die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien anvertraut werden, im nachfolgenden als „Seelsorgebereiche“ bezeichnet. 10 Der kanonische Pfarrer steht der Pfarrei und dem Seelsorgebereich vor. 11 Er wird vom Erzbischof ernannt. 12 Er übt sein Amt gemäß dem universalen und partikularen Kirchenrecht aus. 13 Er hat Anteil am Hirtenamt und an der Hirtensorge des Bischofs und vertritt diesen in der Pfarrei und im Seelsorgebereich. 14 Der kanonische Pfarrer ist dem Erzbischof unterstellt und ist gegenüber jeder weltlichen Behörde der Vertreter der Kirchengemeinden. 15 Er ist Dienstvorgesetzter und unmittelbarer kirchlicher Vorgesetzter aller vom Erzbischof an der Pfarrei im Seelsorgebereich ernannten Priester und Diakone. 16 Er ist Vorgesetzter der an der Pfarrei im Seelsorgebereich beauftragten Gemeindereferenten/-referentinnen (GR) und Pastoralreferenten/-referentinnen (PR) sowie Gemeindeassistenten/-assistentinnen (GA) und Pastoralassistenten/-assistentinnen (PA). 17 Der Generalvikar als Dienstvorgesetzter hat auf den kanonischen Pfarrer als Vorgesetzten einzelne Befugnisse gem. § 17 Sätze 3 und 4 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), insbesondere Arbeitszeitregelungen, delegiert.
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I. Der kanonische Pfarrer innerhalb des Dekanats und der Erzdiözese

  1. Einführung des kanonischen Pfarrers: Ein designierter kanonischer Pfarrer stimmt den Termin seiner Pfarreinführung mit dem Dechanten ab und zwar unmittelbar nachdem er vom Beschluss des Erzbischofs unterrichtet wurde, ihn zum kanonischen Pfarrer zu ernennen.
  2. Konferenz der Pfarrer: Der kanonische Pfarrer ist dazu verpflichtet, an der Konferenz der Pfarrer teilzunehmen (§ 7 Unterabschnitt 2, Satz 1 der Dekanate-Ordnung). Sie wird vom Dechanten mindestens vierteljährlich einberufen. In ihr wird die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat gefördert und koordiniert (vgl. § 7 Unterabschnitt 1, Satz 2 der Dekanate-Ordnung).
  3. Diözesankonferenz der Pfarrer: An der zweimal jährlich stattfindenden Diözesankonferenz der Pfarrer nimmt der kanonische Pfarrer verpflichtend teil.
  4. Vorbereitung der bischöflichen Visitation: Der kanonische Pfarrer hat die Aufgabe, in Absprache mit dem Dechanten, die bischöfliche Visitation in seiner Pfarrei und im Seelsorgebereich vorzubereiten und mit dem Bischof abzustimmen. Er informiert den Dechanten über die Planung und den Ablauf.
  5. Urlaubsantrag: Der kanonische Pfarrer meldet seinen Urlaub beim Dechanten an und informiert diesen, wenn er länger als eine Woche abwesend ist. Ist der kanonische Pfarrer gleichzeitig Dechant, so informiert er den Generalvikar über seinen Urlaub und Abwesenheiten, die länger als eine Woche andauern.
  6. Dienstunfähigkeit und (Dienst-)Unfälle des kanonischen Pfarrers: Bei Erkrankungen, die seine Dienstausübung verhindern, verständigt der kanonische Pfarrer unverzüglich den Dechanten über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage informiert er auch darüber den Dechanten und reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Werktag bei der Hauptabteilung Seelsorge-Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat ein, damit der Erzbischof seiner Fürsorgepflicht für den kanonischen Pfarrer gerecht werden kann. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, reicht der kanonische Pfarrer in unmittelbarem Anschluss eine neue ärztliche Bescheinigung ein. In Einzelfällen kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom ersten Tag an verlangt werden.
    (Dienst-) Unfallanzeigen reicht der kanonische Pfarrer umgehend ab dem ersten Tag bei der Hauptabteilung Seelsorge-Personal ein.
  7. Dienstunfähigkeit und (Dienst-)Unfälle der übrigen Kleriker: Bei Erkrankungen, die die Dienstausübung der übrigen im Verantwortungsbereich des kanonischen Pfarrers ernannten Kleriker verhindern, nimmt der kanonische Pfarrer die Meldung über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer entgegen. Er achtet darauf, dass die unter Ziffer 6. beschriebenen Abläufe und Anforderungen, die mit Ausnahme der Meldung an den Dechanten auch für die übrigen Kleriker in der Pfarrei und im Seelsorgebereich des kanonischen Pfarrers entsprechend gelten, eingehalten werden mit der Maßgabe, dass der Dienstweg über ihn führt. Er erhält alle Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und gibt diese an die Hauptabteilung Seelsorge-Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat weiter.
  8. Arbeitszeit und Erkrankung bei GA/GR sowie bei PA/PR: Der Pfarrer ist Vorgesetzter aller GA/GR sowie PA/PR, die an den Pfarreien in seinem Seelsorgebereich beauftragt sind als auch derjenigen, die (gleichzeitig) einem kategorialen Einsatz und dem Seelsorgebereich zugewiesen sind. Er erhält alle Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und gibt diese an die Hauptabteilung Seelsorge-Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat weiter.
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II. Hirtensorge gegenüber den Klerikern, GA/GR und PA/PR sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleitern

  1. Zusammenkünfte der Priester, Diakone GA/GR und PA/PR sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter: Unter Leitung des kanonischen Pfarrers, stehen alle vom Erzbischof an den Pfarreien im Seelsorgebereich ernannten Priester und Diakone, die beauftragten GA/GR und PA/PR sowie die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter. Der kanonische Pfarrer leitet sie und ruft sie regelmäßig zusammen. Sie alle sind verpflichtet, an den Zusammenkünften teilzunehmen. Anlassbezogen und wenn es die örtlichen Umstände nahelegen, kann der kanonische Pfarrer zu diesen Konferenzen weitere Personen einladen (beispielsweise den/die Engagementförderer/innen, den/die Seelsorgebereichsmusiker/in, verschiedene weitere Folgedienste etc.). In den Konferenzen wird die gemeinsame pastorale Tätigkeit in der Pfarrei und im Seelsorgebereich koordiniert und weiterentwickelt.
  2. Mitarbeiterführung:
    1. Mitarbeiterjahresgespräch: Die Abteilung Verwaltungsleitungen–Einsatz und regionale Begleitung in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal führt unter Beteiligung des kanonischen Pfarrers ein Mitarbeiterjahresgespräch mit dem/der Verwaltungsleiter/in und dokumentiert dieses.
    2. Erholung und geistliche Zeiten: Der kanonische Pfarrer sorgt mit dafür, dass alle Priester, Diakone und GA/GR sowie PA/PR regelmäßig Urlaub machen und Zeit für Exerzitien, zur Erholung und Fortbildung haben.
    3. Sorge in Problemlagen: Der kanonische Pfarrer hat die Verantwortung dafür, dass in Problemsituationen, bei Konflikten und auftretendem Klärungsbedarf die entsprechenden Hilfen und Unterstützungen durch kirchliche Stellen vermittelt werden.
    4. Sorge um ältere Priester: Der kanonische Pfarrer sorgt sich um die älteren Priester in seiner Pfarrei, klärt mit ihnen die Möglichkeit zur Zelebration und verständigt sich mit ihnen über die mögliche Einbindung in die Pastoral und das Presbyterium.
  3. Testament und Verfügung im Todesfall:
    1. Kanonischer Pfarrer: Der kanonische Pfarrer ist verpflichtet, den Dechanten zu informieren, ob er ein Testament und eine Anordnung für den Todesfall angefertigt hat und wo diese hinterlegt sind.
    2. Weitere Priester: Der kanonische Pfarrer hat die Aufgabe, sich zu vergewissern, ob die weiteren Priester, die in seiner Pfarrei leben und das 50. Lebensjahr vollendet haben, ein Testament und Anordnungen für den Todesfall angefertigt haben und wo diese hinterlegt sind.
  4. Begräbnis
    1. Information des Bischofs: Der kanonische Pfarrer informiert den Bischof und den Dechanten über den Tod eines bis dahin in seiner Pfarrei lebenden Priesters, Diakons und GA/GR sowie PA/PR.
    2. Kleriker: Der kanonische Pfarrer hat die Aufgabe, für die würdige kirchliche Begräbnisfeier der Priester und Diakone seiner Pfarrei zu sorgen. Die heilige Messe feiert der Bischof oder ein von ihm Beauftragter. Die Beisetzung führt der kanonische Pfarrer durch.
    3. GA/GR sowie PA/PR: Der kanonische Pfarrer trägt in Absprache mit der Familie der/des Verstorbenen Sorge für eine würdige kirchliche Begräbnisfeier.
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III. Vertretung der Kirchengemeinde gegenüber der Kommune

Kommunale Vertretung: Die Vertretung der katholischen Kirche gegenüber kommunalen Gliederungen und Behörden ist in § 13 der Dekanate-Ordnung geregelt. Falls der Dechant dem kanonischen Pfarrer nicht mitteilt, wer die katholische Kirche gegenüber den kommunalen Vertretungen und Behörden vertritt, soll dieser in Abstimmung mit dem Dechanten als Vorsitzender des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde/n und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes sowie als Hirte der ihm übertragenen Pfarreien, die Kirchengemeinde/n und den Kirchengemeindeverband gegenüber den kommunalen Vertretungen und Behörden vertreten. Dazu gehört auch die Wahrnehmung von Vertretungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten, die den kirchlichen Trägern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere als freien Trägern der Jugendhilfe nach SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfe in der jeweils geltenden Fassung zustehen.
Unbeschadet der Vertretung des Pfarrers als Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden für den Bereich der Vermögensverwaltung (vgl. Art. 2, 2a und 24 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 178, Seite 194 und 196), kann der kanonische Pfarrer mit der Wahrnehmung der in vorstehendem Satz 3 genannten Vertretungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte im Sinne des SGB auch eine andere Person (Gläubige, die in der uneingeschränkten Gemeinschaft der Kirche stehen) widerruflich beauftragen. Er kann ebenfalls einen stellvertretenden Beauftragten oder eine stellvertretende Beauftragte für den Fall der Verhinderung des/der Beauftragten bestellen.
Über die Wahrnehmung dieser Vertretungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte soll der kanonische Pfarrer nach Rücksprache mit dem Dechanten eine Absprache mit den anderen kanonischen Pfarrern in der Kommune bzw. Stadt, in der der Seelsorgebereich liegt, treffen.
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IV. Inkrafttreten

Die vorstehende Ordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.