Erzbistum Köln
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Bewilligungsrichtlinien des Erzbistums Köln zur Förderung kirchlicher Maßnahmen und Projekte sowie von Investitionen der Netzwerke der Katholischen Familienzentren

Vom 11. August 2023

ABl. EBK 2023, Nr. 133, S. 177

Ab dem 1. September 2023 gelten die nachstehenden Bewilligungsrichtlinien:
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1. Bewilligung und Verwendung

Das Erzbistum Köln stellt bei entsprechend verfügbaren Haushaltsmitteln allen Netzwerken der katholischen Familienzentren jährlich einen Pauschalzuschuss von 500 € zur Verfügung. Dieser wird antragsfrei jeweils zum 1. Februar eines Jahres ausgezahlt und kann ohne Einreichung eines Verwendungsnachweises für die Arbeit genutzt werden.
Das Erzbistum Köln kann darüber hinaus auf Antrag der jeweiligen pastoralen Leitung im Rahmen seiner Haushaltsmittel den Netzwerken der Katholischen Familienzentren Zuschüsse zur Förderung von kirchlichen Maßnahmen gewähren. Anträge müssen vor Beginn einer Maßnahme beim Fachbereich Netzwerke Katholisches Familienzentrum gestellt werden und durch diesen bewilligt worden sein.
Anträge für Maßnahmen im jeweils laufenden Kalenderjahr können bis zum 30.09. gestellt werden. Anträge für Maßnahmen am Beginn eines Kalenderjahres werden sinnvollerweise bereits im Vorjahr gestellt.
Gefördert werden können:
  1. Maßnahmen zur Förderung der Familienpastoral ;
  2. Familienpastorale Sonderaktionen zu diözesanen Themen;
  3. Investitionen in die Ausstattung im Sinne von a. und b.
Die gewährten Zuschüsse dürfen nur zu dem im Bewilligungsbescheid bezeichneten Zweck verwandt werden. Die Mittel sind so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.
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2. Förderkriterien

Zur Förderung beantragte Maßnahmen
  1. entsprechen den Zielsetzungen der pastoralen Konzeption des örtlichen Katholischen Familienzentrums,
  2. sind Teil eines vernetzten familienpastoralen Angebots vor Ort,
  3. haben die Bereiche Bildung, Beratung, Betreuung und gemeindliche Pastoral im Blick und nutzen die Chance ihrer Verknüpfung,
  4. richten sich an die Familien im Sozialraum (z. B. Dorf, Stadtviertel etc.) unabhängig von Konfession und Kitazugehörigkeit,
  5. suchen neue Formen der Verkündigung und orientieren sich dabei an der Lebenswelt von Kindern und Familien,
  6. fördern die Mitgestaltung von Familien für Familien in den unterschiedlichen Generationen,
  7. beinhalten eine sozialraumorientierte Öffentlichkeitsarbeit, die Familien einen leichten Zugang zu allen kirchlichen Angeboten ermöglicht, und
  8. nutzen weitere Fördermöglichkeiten z.B. der Kirchengemeinde oder der Einrichtungen der Erwachsenen- und Familienbildung.
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3. Finanzierungsplan

Im Antrag sind geplante Einnahmen – z.B. Teilnehmerbeiträge sowie Zuweisungen und Zuschüsse Dritter – und Ausgaben darzustellen. Der beantragte Zuschuss ist im Finanzierungsplan ebenfalls enthalten und wird ausdrücklich benannt.
Der Finanzierungsplan ist die Grundlage für die Bewilligung und Verwendung des Zuschusses.
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4. Zahlung und Rückforderung

Die Zuschüsse werden in der Regel in Vollbeträgen überwiesen.
Nachträgliche Veränderungen des Finanzierungsplans z.B. aufgrund von höheren Zuschüssen anderer Stellen bzw. Einnahmen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen. Diese werden in der Regel auf den Zuschuss des Erzbistums angerechnet, falls sich eine Überfinanzierung ergibt.
Die Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwandt wurden oder vom Finanzierungsplan ohne vorherige Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates abgewichen wurde.
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5. Verwendungsnachweis (Abrechnung)

Über die geförderte Maßnahme ist drei Monate nach deren Abschluss ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser enthält alle Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme.
Die Belege müssen nicht eingereicht werden, sind für eine mögliche Prüfung jedoch aufzubewahren. Die Belege müssen alle zur Beurteilung der Geschäftsvorgänge erforderlichen Angaben enthalten. Darüber hinaus sind erforderliche Unterlagen inkl. etwaiger Bewilligungsbescheide und Prüfungsberichte kommunaler oder staatlicher Stellen aufzubewahren.
Im Übrigen gilt Ziffer 4.
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6. Prüfung der Verwendung

Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse auch örtlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.