Erzbistum Köln
.Ordnung zur Ernennung und Investitur von kanonischen Pfarrern, Rektoratspfarrern und
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Ordnung zur Ernennung und Investitur von kanonischen Pfarrern, Rektoratspfarrern und
Seelsorgern nach can. 517 § 1 CIC
Vom 9. Juli 2025
ABl. EBK 2025, Nr. 218, S. 465
####I. Kanonische Pfarrer
- Die Ernennung eines Pfarrers gem. can. 523 CIC erfolgt durch Urkunde des Erzbischofs.
- 1 Die Einführung in den Amtsbesitz einer Pfarrei erfolgt durch die Investitur seitens des Generalvikars. 2 Die mit dem Pfarramt verbundenen Rechte und Pflichten sind dem ernannten Pfarrer mit Übergabe der Ernennungsurkunde zu dem in dieser genannten Wirksamkeitsdatum übertragen.
3 Zuvor werden dem Generalvikar gegenüber das Glaubensbekenntnis gemäß can. 833 n. 6 CIC und der Treueid in der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Form abgelegt. - Über die Übergabe der Ernennungsurkunde sowie über die Ablegung des Glaubensbekenntnisses und des Treueides wird ein Protokoll angefertigt, das vom ernannten Pfarrer, vom Generalvikar und vom anwesenden Erzbischöflichen Notar unterschrieben wird.
- Von der Investitur in präsentischer Form kann dispensiert werden, wenn
- (1)
- alle oder mehrere dem Pfarrer übertragene Pfarreien aufgelöst und aus diesen eine neue Pfarrei errichtet wird, für die der gleiche Pfarrer ernannt wird
- (2)
- ein Pfarrer unter Beibehaltung seiner Pfarrei zum Pfarrer für eine oder weitere Pfarreien ernannt wird.
- 1 Erfolgt aufgrund einer Dispens von der Investitur in präsentischer Form die Übermittlung der Ernennungsurkunde postalisch, gilt die Ernennungsurkunde am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. 2 Die mit dem Pfarramt verbundenen Rechte und Pflichten sind dem ernannten Pfarrer mit Zustellung der Ernennungsurkunde zu dem in dieser genannten Wirksamkeitsdatum übertragen. 3 Der Erhalt der Urkunde ist durch den ernannten Pfarrer schriftlich zu bestätigen.
4 Die Dispens von der Investitur in präsentischer Form und die Besitzergreifung von der Pfarrei ist in der Pfarrei öffentlich bekannt zu machen (can. 527 § 2 CIC). - Hat der zu ernennende Pfarrer bereits das Glaubensbekenntnis und den Treueid abgelegt, da er bereits zuvor das Amt des Pfarrers innehatte, kann diese Verpflichtung als erfüllt angesehen und davon dispensiert werden.
II. Rektoratspfarrer
Die Ernennung und Investitur eines Rektoratspfarrers erfolgt gemäß den Regelungen betreffend den kanonischen Pfarrer.
#III. Seelsorger nach can. 517 § 1 CIC
1 Wird nach Maßgabe von can. 517 § 1 CIC mehreren Priestern solidarisch die Seelsorge für eine Pfarrei oder mehrere Pfarreien anvertraut und einer von ihnen zum Leiter (Moderator) der seelsorglichen Zusammenarbeit ernannt, so werden diese Priester analog zur Investitur von kanonischen Pfarrern durch den Generalvikar in ihr Amt eingeführt. 2 Dabei legen alle Priester das vorgeschriebene Glaubensbekenntnis ab. 3 Der Leiter (Moderator) der seelsorglichen Zusammenarbeit legt zusätzlich den Treueid ab.
#IV. Liturgische Einführung
1 Eine liturgische Einführung des Pfarrers, des Rektoratspfarrers oder der Seelsorger nach can. 517 § 1 CIC hat keine rechtlichen Folgen und ist daher nicht vorgeschrieben. 2 Wenn eine liturgische Feier vorgesehen ist, erfolgt sie gemäß den Regelungen zur liturgischen Einführung eines neuen Pfarrers (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 219, S.466 ff.) möglichst bald nach dem Wirksamkeitsdatum der Amtsübertragung.
#V. Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. 2 Das Dekret Nr. 229 der Kölner Diözesansynode und die Ordnung zur Investitur und liturgischen Einführung von kanonischen Pfarrern, Rektoratspfarrern und Seelsorgern nach can. 517 § 1 CIC vom 1. Juni 2002 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2002, Nr. 160, S. 137 f.) treten mit gleichem Datum außer Kraft.