Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Sonderbestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 6 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) - Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln1#
Vom 13. Mai 2025
ABl. EBK 2025, Nr. 100, S. 193
####§ 1
Zugehörigkeit zur Diözesanen Arbeitsgemeinschaft
Die Zugehörigkeit zur Diözesanen Arbeitsgemeinschaft setzt voraus, dass die Mitarbeitervertretungen dem Vorstand eine Durchschrift des Wahlprotokolls (§ 11 Abs. 5 und Abs. 7 MAVO) zusenden.
#§ 2
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Fachbereiche zusammen.
(2) 1Die Fachbereiche wählen in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Mitglieder und eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder für die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft. 2Hinsichtlich der Abgrenzung der Fachbereiche sowie der Anzahl der zu Wählenden wird auf § 4 dieser Sonderbestimmungen verwiesen.
(3) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal, höchstens viermal jährlich zusammen. 2Sie befasst sich mit allen Angelegenheiten des § 25 Abs. 2 MAVO.
(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gilt § 15 Abs. 4 MAVO entsprechend.
#§ 3
Vorstand
(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Mitglieder in je einzelnen Wahlgängen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und ein Ersatzvorstandsmitglied. 2Zur Kandidatur sind Ersatzmitglieder aus den Fachbereichen nicht berechtigt. 3Eine Wahl ist auch in Abwesenheit möglich, sofern der Kandidat zuvor in Textform gegenüber dem Geschäftsführer sein Einverständnis erklärt hat.
(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
(4) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes gilt § 15 Abs. 4 MAVO entsprechend.
#§ 4
Fachbereiche
(1) 1Die Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln entsenden aus ihren Reihen – bei mehrgliedriger Mitarbeitervertretung nach unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Mitglieder – Vertreter für den Fachbereich und für einen Fall der zeitweiligen Verhinderung oder des Ruhens der Mitgliedschaft des Vertreters/der Vertreter gemäß § 13b Abs. 2, 3 MAVO Ersatzvertreter für den Fachbereich. 2Scheidet ein Vertreter oder Ersatzvertreter für den Fachbereich aus seiner Mitarbeitervertretung aus, wählt die Mitarbeitervertretung unverzüglich eine neue Person. 3Die Anzahl der Vertreter der jeweiligen Mitarbeitervertretung für ihren Fachbereich ergibt sich aus der Anzahl der Wahlberechtigten gem. § 7 MAVO in der Einrichtung der Mitarbeitervertretung am Tag der Wahl derselben.
4Die jeweilige Mitarbeitervertretung entsendet
- 1 Vertreter bei bis zu 500 Wahlberechtigten,
- 2 Vertreter bei 501 – 1000 Wahlberechtigten,
- 3 Vertreter bei 1001 – 1500 Wahlberechtigten,
- 4 Vertreter bei 1501 – 2000 Wahlberechtigten,
- 5 Vertreter bei 2001 – 2500 Wahlberechtigten,
- 6 Vertreter bei 2501 – 3000 Wahlberechtigten,
- 7 Vertreter bei 3001 – 3500 Wahlberechtigten.
5In Einrichtungen mit mehr als 3500 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Vertreter der jeweiligen Mitarbeitervertretung für ihren Fachbereich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um je einen Vertreter.
(2) 1Die Anzahl der Mitglieder der Fachbereiche für die Mitgliederversammlung ergibt sich aus der Anzahl der Wahlberechtigten gem. § 7 MAVO, die der jeweilige Fachbereich bei Amtsbeginn repräsentiert.
2Der jeweilige Fachbereich entsendet
- 2 Mitglieder bei bis zu 8000 Wahlberechtigten,
- 3 Mitglieder bei 8001 – 12000 Wahlberechtigten,
- 4 Mitglieder bei 12001 – 16000 Wahlberechtigten,
- 5 Mitglieder bei 16001 – 20000 Wahlberechtigten,
- 6 Mitglieder bei 20001 – 24000 Wahlberechtigten,
- 7 Mitglieder bei 24001 – 28000 Wahlberechtigten.
3In Fachbereichen, die mehr als 28000 Wahlberechtigte repräsentieren, erhöht sich die Zahl der Mitglieder für die Mitgliederversammlung für je angefangene weitere 4000 Wahlberechtigte um je ein Mitglied.
(3) Fachbereiche bestehen derzeit für nachfolgende Bereiche bzw. Einrichtungen gem. § 1a MAVO:
- Fachbereich 1Erzbistum einschließlich seiner selbstständigen und unselbstständigen Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 MAVO mit Ausnahme der Erzbischöflichen Schulen sowie Gemeindeverbände einschließlich Rendanturen.
- Fachbereich 2allgemeinbildende und berufsbildende (Hoch-)Schulen, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform ihres Trägers einschließlich der Schulen in der Trägerschaft des Erzbistums.
- Fachbereich 3Kirchengemeinden einschließlich deren Zusammenschlüsse in den Bereichen des Stadtdekanates und der Kreisdekanate Altenkirchen, Bonn, Erftkreis, Euskirchen, Rhein- Sieg-Kreis linksrheinisch und rechtsrheinisch.
- Fachbereich 4Kirchengemeinden einschließlich deren Zusammenschlüsse in den Seelsorgebereichen in den Bereichen der Stadtdekanate Köln, Leverkusen und der Kreisdekanate Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis.
- Fachbereich 5Kirchengemeinden einschließlich deren Zusammenschlüsse in den Seelsorgebereichen in den Bereichen der Stadtdekanate Düsseldorf, Remscheid, Solingen, Wuppertal und der Kreisdekanate Mettmann, Rhein-Kreis Neuss.
- Fachbereich 6Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen, soweit sie nicht dem Fachbereich 10 zuzuordnen sind.
- Fachbereich 7Krankenhäuser i.S. des Krankenhausfinanzierungsgesetzes -KHG-, unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform.
- Fachbereich 8Altenheime, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen der Pflege und Betreuung älterer Menschen und Einrichtungen, die der Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen dienen, unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform, in den Bereichen der Stadtdekanate Köln, Bonn, Leverkusen und der Kreisdekanate Erftkreis, Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis linksrheinisch und rechtsrheinisch.
- Fachbereich 9Altenheime, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen der Pflege und Betreuung älterer Menschen und Einrichtungen, die der Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen dienen, unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform, in den Bereichen der Stadtdekanate Düsseldorf, Remscheid, Solingen, Wuppertal und der Kreisdekanate Altenkirchen, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss.
- Fachbereich 10Kinderheime und Jugendhilfeeinrichtungen im Erzbistum, unabhängig von Trägerschaft und Rechtsform.
- Fachbereich 11sonstige kirchliche Rechtsträger ohne die Einrichtungen, die den übrigen Fachbereichen zugewiesen sind, und selbstständige Verwaltungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 MAVO.
- Fachbereich 12Diözesan-Caritasverband und angeschlossene Mitgliedsverbände im Geltungsbereich der AVR ohne die Einrichtungen, die den Fachbereichen 3 bis 10 zugewiesen sind.
(4) Die Zugehörigkeit einer Mitarbeitervertretung zum jeweiligen Fachbereich ergibt sich aus der prägenden Aufgabenstellung der Einrichtung und/oder der regionalen Zuordnung.
(5) 1Jede Mitarbeitervertretung kann nur in einem Fachbereich vertreten sein. 2Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft über die Zuordnung der Mitarbeitervertretung zu dem jeweiligen Fachbereich.
(6) Die Mitgliederversammlung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft kann mit Zustimmung des Generalvikars die regionale Zuordnung zu einem Fachbereich unter Beibehaltung der Gesamtzahl der Fachbereiche und der Zahl der Mitglieder ändern.
(7) Die Fachbereiche können sich eine Geschäftsordnung unter Einhaltung der Regelungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geben.
#§ 5
Aufgaben der Fachbereiche
(1) 1Die Fachbereiche unterstützen die Arbeit der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 25 Abs. 2 MAVO) durch Anregungen, Vorschläge und Anträge. 2Sie befassen sich dazu mit den spezifischen Angelegenheiten ihres jeweiligen Fachbereiches.
(2) 1Jeder Fachbereich wählt in unmittelbarer, persönlicher und geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der Vertreter neben den in § 2 Abs. 2 genannten Mitgliedern einen Sprecher und einen Ersatzsprecher. 2Eine Wahl ist auch in Abwesenheit möglich, sofern der Kandidat zuvor in Textform gegenüber dem Geschäftsführer sein Einverständnis erklärt hat.
3Die Aufgaben des Sprechers sind:
- Erstellung der Einladung mit Tagesordnung sowie deren Weiterleitung an den Vorstand zum Versand
- Leitung, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Fachbereiches
- Information des Vorstandes über die Teilnehmenden an den Sitzungen des Fachbereiches sowie Wahlergebnisse
- Weitergabe von Anregungen, Vorschlägen und Anträgen an die Diözesane Arbeitsgemeinschaft
- Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Fachbereiches
(3) Die Fachbereiche treten mindestens einmal, höchstens viermal jährlich zusammen.
(4) Für die Teilnahme an den Fachbereichssitzungen gilt § 15 Abs. 4 MAVO entsprechend.
#§ 6
Allgemeines
(1) 1Die Sitzungen der Mitgliederversammlung, der Fachbereiche und des Vorstandes sind nicht öffentlich. 2Geschäftsführer und Vorstand können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. 3Zu einzelnen Punkten können sachkundige Personen hinzugezogen werden. 4§ 14 Abs. 5 und Abs. 6 MAVO finden auf die Sitzungen der Fachbereiche, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes entsprechende Anwendung.
5Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. 6Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
7Abweichend von § 14 Abs. 5 MAVO sind die Fachbereiche unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vertreter stets beschlussfähig.
(2) Das Erzbistum versetzt die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen durch Einrichtung einer Geschäftsstelle in den Stand, die notwendigen Organisations-, Schreib- und Verwaltungsarbeiten zu erledigen (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 MAVO).
(3) 1Die Einstellung des hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt in Anstellungsträgerschaft des Erzbistums auf der Grundlage des vorgesehenen Stellenplans. Der Geschäftsführer soll Jurist sein. 2Der Geschäftsführer wird zur Diözesanen Arbeitsgemeinschaft versetzt. 3Dienstvorgesetzter ist der Vorstand. 4Der Geschäftsführer soll die Wahlen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fachbereiche für die Mitgliederversammlung, die Wahl des Sprechers und des Ersatzsprechers des jeweiligen Fachbereiches und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ersatzvorstandsmitgliedes leiten. 5Bestellung und Abberufung des hauptamtlichen Geschäftsführers können nur einvernehmlich zwischen Anstellungsträger und dem Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft erfolgen.
(4) Im Einvernehmen mit dem Generalvikar können auf Anregung des Vorstandes Ausschüsse/ Arbeitsgruppen gebildet werden.
(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse/Arbeitsgruppen gilt § 15 Abs. 4 MAVO entsprechend.
(6) 1Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft kann unter der Leitung des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Generalvikar Tagesveranstaltungen durchführen. 2Die Veranstaltungen werden als Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16 MAVO anerkannt.
(7) Der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung steht für die Tätigkeit des Vorstandes ein Freistellungskontingent im Umfang von 1,0 Vollzeitstelle zur Verfügung, das der Vorstand nach Beratung mit den jeweiligen Dienstgebern auf seine Mitglieder verteilt.
(8) 1Die benannten Vorstandsmitglieder sind für die Dauer der Amtszeit im beantragten Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, sofern nicht dienstliche oder betriebliche Interessen dem Entgegenstehen. 2Das Erzbistum leistet auf Antrag dem Dienstgeber Ersatz in Höhe der auf die Freistellung entfallenden Personalkosten des Vorstandsmitgliedes.
#§ 7
Amtszeit, Mitgliedschaft
(1) 1Die Amtszeit der Mitgliederversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung. 2Diese erfolgt alle vier Jahre spätestens jeweils bis zum 30.09.. 3Der vorherige Vorstand bleibt bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Mitgliederversammlung im Amt. 4In dem Falle, dass keine fristgerechte Konstituierung erfolgt, führt der Vorstand die Geschäfte entsprechend § 13a MAVO weiter.
(2) 1Die Mitgliedschaft im Fachbereich und in der Mitgliederversammlung wird im Falle des § 13 b Abs. 2 MAVO für die Dauer der Verhinderung unterbrochen; sie endet in den Fällen des § 13 c MAVO. 2Die Ruhensvorschrift des § 13 b Abs. 3 MAVO findet entsprechende Anwendung. 3Das Gleiche gilt für das Amt des (Ersatz-) Sprechers oder für das Amt des (Ersatz-) Vorstandsmitgliedes.
(3) 1Die Mitarbeitervertretungen können ihrem entsandten Vertreter das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder entziehen. 2Damit endet seine Mitgliedschaft im Fachbereich.
3Die Vertreter des Fachbereiches können den nach § 2 Abs. 2 gewählten Mitgliedern des Fachbereiches in der Mitgliederversammlung sowie ihren Ersatzmitgliedern das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entziehen. 4Damit endet deren Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung.
5Die Vertreter des Fachbereiches können dem nach § 5 Abs. 2 gewählten Sprecher bzw. Ersatzsprecher des Fachbereiches das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vertreter entziehen. 6Damit endet sein Amt.
7Die Mitgliederversammlung kann jedem Mitglied des Vorstandes das Vertrauen mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder entziehen. 8Damit endet sein Amt.
(4) 1Endet oder ruht die Mitgliedschaft in der Mitglieder- oder Fachbereichsversammlung oder wird sie unterbrochen, so rückt das Ersatzmitglied bzw. der Ersatzvertreter nach. 2Ist kein Ersatzmitglied/ rsatzvertreter mehr vorhanden, so hat eine Nachwahl in der nächsten Sitzung durch den Fachbereich bzw. die entsprechende Mitarbeitervertretung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen. 3Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines Ersatzmitgliedes.
(5) 1Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes in der Mitarbeitervertretung gemäß § 13 c MAVO, so erfolgt eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. 2Im Falle der Niederlegung des Amtes ist die Erklärung gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern abzugeben. 3Hat das letzte Vorstandsmitglied durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niedergelegt, lädt die Geschäftsstelle die Mitgliederversammlung unverzüglich mit dem Ziel einer Neuwahl des Vorstandes ein.
4Im Fall einer zeitweiligen Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes tritt für die Dauer der Verhinderung das Ersatzmitglied ein. 5Der Vorstand entscheidet darüber, ob eine zeitweilige Verhinderung vorliegt. 6§ 13 b Abs. 3 MAVO findet entsprechende Anwendung.
(6) Endet oder ruht das Amt des Fachbereichssprechers bzw. des Ersatzsprechers, so hat eine Neuwahl stattzufinden.
#§ 8
In-Kraft-Treten
1Diese Sonderbestimmungen treten zum 1. Juni 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Sonderbestimmungen vom 12. Mai 2023 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2023, Nr. 79, S. 108 ff.) außer Kraft.