Erzbistum Köln
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Ordnung der Besoldung der Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare

Vom 1. Juli 2008

ABl. EBK 2024, Nr. 89, S. 125

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In Ergänzung der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Köln (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung - PrBVO, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2004 Nr. 82, S. 76 ff) in ihrer jeweiligen Fassung, zuletzt geändert am 8. April 2008 (Amtsblatt des Erzbistum Köln 2008, Nr. 111, S. 117) wird die nachstehende Ordnung erlassen.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung und ihre Anlage regeln die Besoldung
  1. der Dignitäre
  2. der residierenden Domkapitulare
  3. der nicht residierenden Domkapitulare
  4. der Domvikare
an der Hohen Domkirche Köln
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§ 2
Grundsätze

Es gelten die Bestimmungen der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung (PrBVO) vorbehaltlich näherer Reglung nach dieser Ordnung.
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§ 3
Besoldung

Der Dignitär, der Domkapitular sowie der Domvikar erhalten Besoldung von dem Tag an, von dem an ihnen die Funktion übertragen worden ist.
Die Besoldung besteht aus
  1. dem Grundgehalt
  2. der Gestellung einer mietfreien Dienstwohnung
  3. ggf. Zulagen
  4. jährliche Sonderzuwendung
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§ 4
Grundgehalt

( 1 ) Dignitäre erhalten das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 Landesbesoldungsordnung NRW - A (LBO NRW), residierende Domkapitulare das der Besoldungsgruppe A 15 LBO NRW.
( 2 ) Wird eine mietfreie Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, vermindert sich das Grundgehalt um den Betrag, der Priestern gern. Anlage 1 Abschnitt B der PrBVO anstelle einer mietfreien Wohnung als Wohnungszulage gewährt wird. Der Abzugsbetrag wird vermindert in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 im Sinne der LBO NRW in ihrer jeweiligen Fassung.
( 3 ) Das Grundgehalt wird nach Dienstaltersstufen bemessen. Es richtet sich bei den Dignitären und residierenden Domkapitularen nach den jeweiligen Vorschriften über die Dienstaltersstufen für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Im Übrigen ist zur Ermittlung der Dienstaltersstufen das Besoldungsdienstalter festzusetzen. Zur Berechnung sind neben den Regelungen des Landesbeamtenrechts NRW auch die Vorschriften der PrBVO ergänzend anzuwenden.
( 4 ) Die Höhe des Grundgehaltes ergibt sich aus der Anlage 1 dieser Ordnung.
( 5 ) Domvikare erhalten vor Ablegen des Pfarrexamens das Grundgehalt gemäß der Besoldungsgruppe P2 der Anlage 1 Abschnitt A der PrBVO und mit Beginn des Monats, der auf die Ablegung des Pfarrexamens folgt, das der Besoldungsgruppe P1 der Anlage 1 Abschnitt Ader PrBVO.
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§ 5
Dienstwohnung

( 1 ) Dignitäre, residierende Domkapitulare und Domvikare haben Anspruch auf eine mietfreie Dienstwohnung.
( 2 ) Einzelheiten über die Rechte und Pflichten aus dem Dienstwohnungsverhältnis regelt die Anlage 7 zur PrBVO in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 6
Zulagen

( 1 ) Nichtresidierende Domkapitulare erhalten eine versorgungswirksame pauschale Vergütung von monatlich 213,00 € brutto. Der Betrag nach Satz 1 wird spätestens im Abstand von fünf Jahren überprüft.
( 2 ) Evtl. Zulagen ergeben sich aus gesonderten Ordnungen des Erzbischofs.
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§ 7
Jährliche Sonderzuwendung

Soweit Priestern des Erzbistums Köln eine jährliche Sonderzuwendung gewährt wird, erhalten Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzuwendung in entsprechender Anwendung der Regelungen der PrBVO.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2008 in Kraft. Die Ordnung der Besoldung der Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare vom 25. Mai 1998, zuletzt geändert am 8. April 2008, tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage 1

Besoldung der Dignitäre, der Domkapitulare und Domvikare ab 1. November 2024
 Dienstaltersstufen
 frühestes Lebensalter
Dignitär
residierender Domkapitular
Domvikar
Besoldungsgruppe
A 16 BBesG
monatlich Euro
– brutto –
Besoldungsgruppe
A 15 BBesG
monatlich Euro
– brutto –
vor dem Pfarrexamen
P2
der Anlage 1 Abschnitt A zur PrBVO
nach dem Pfarrexamen
P1
der Anlage 1 Abschnitt A zur PrBVO
ohne Dienstwohnung
mit Dienstwohnung
ohne Dienstwohnung
mit Dienstwohnung
6
32
6.402,35 €
5.646,59 €
5.828,53 €
5.072,77 €
7
35
6.731,20 €
5.975,44 €
6.112,90 €
5.357,14 €
in ihrer jeweiligen
Fassung
8
38
6.994,35 €
6.238,59 €
6.340,39 €
5.584,63 €
9
41
7.257,49 €
6.501,73 €
6.567,90 €
5.812,14 €
10
45
7.520,57 €
6.764,81 €
6.795,43 €
6.039,67 €
11
49
7.783,72 €
7.027,96 €
7.022,95 €
6.267,19 €
12
53
8.046,84 €
7.291,08 €
7.250,45 €
6.494,69 €
Besoldung der Dignitäre, der Domkapitulare und Domvikare vom 1. Februar 2025
 Dienstaltersstufen
 frühestes Lebensalter
Dignitär
residierender Domkapitular
Domvikar
Besoldungsgruppe
A 16 BBesG
monatlich Euro
– brutto –
Besoldungsgruppe
A 15 BBesG
monatlich Euro
– brutto –
vor dem Pfarrexamen
P2
der Anlage 1 Abschnitt A zur PrBVO
nach dem Pfarrexamen
P1
der Anlage 1 Abschnitt A zur PrBVO
ohne Dienstwohnung
mit Dienstwohnung
ohne Dienstwohnung
mit Dienstwohnung
6
32
6.754,48 €
5.957,15 €
6.149,10 €
5.351,77 €
 
7
35
7.101,42 €
6.304,09 €
6.449,11 €
5.651,78 €
in ihrer jeweiligen
Fassung
8
38
7.379,04 €
6.581,71 €
6.689,11 €
5.891,78 €
9
41
7.656,65 €
6.859,32 €
6.929,13 €
6.131,80 €
10
45
7.934,20 €
7.136,87 €
7.169,18 €
6.371,85 €
11
49
8.211,82 €
7.414,49 €
7.409,21 €
6.611,88 €
12
53
8.489,42 €
7.692,09 €
7.649,22 €
6.851,89 €
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Anlage 2
Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für die Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen von gestiegenen Verbraucherpreisen (Sonderzahlungen) in den Jahren 2023 und 2024 für
  1. die Dignitäre
  2. die residierenden Domkapitulare
an der Hohen Domkirche Köln
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§ 2
Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Buchstabe a) und b) erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
  1. Das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand hat und
  2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens einen Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für Berechtigte nach § 1 Buchstabe a) und b) 1.800,00 €.
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§ 3
Monatliche Sonderzahlung für das Jahr 2024 für Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare

( 1 ) Berechtigte nach § 1 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen.
Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat bestand und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich 120,00 €.
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§ 4
Rückforderung

Die Zahlungen der Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand.
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§ 5
Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.