Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kollektenordnung
Vom 8. Dezember 2022
ABl. EBK 2023, Nr. 9, S. 20;
geändert am 19. Juni 2023 (ABl. 2023, Nr. 103, S. 129)
§ 1
Begriff; Verwendungszweck; Verantwortlichkeit der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind Geldsammlungen, die für allgemeine oder besondere Zwecke der Kirchengemeinde gesammelt werden. 2 Sie dürfen nur zur Erfüllung kirchlicher und caritativer Aufgaben durchgeführt werden.
(
2
)
Der Verwendungszweck ist vor Durchführung der Kollekte bekanntzugeben.
(
3
)
Für die Kollektierung ist die Kirchengemeinde verantwortlich.
#§ 2
Diözesankollekten
(
1
)
1 Der Erzbischof kann für den Bereich des Erzbistums Kollekten anordnen (Diözesankollekten). 2 Sie sind in allen öffentlich zugänglichen Gottesdiensten, die in katholischen Kirchen, Kapellen oder unter freiem Himmel des Erzbistums abgehalten werden, am festgelegten Tag durchzuführen.
(
2
)
1 Die Anordnung von Diözesankollekten ist im Amtsblatt des Erzbistums bekanntzugeben. 2 Zudem ist der Zweck der Diözesankollekte im Gottesdienst vor Abhaltung der Kollekte mitzuteilen.
(
3
)
Die Kirchengemeinde ist zur Abführung des im Amtsblatt ausgewiesenen Anteils an den benannten Empfänger der Diözesankollekte zum angegebenen Termin verpflichtet.
(
4
)
An Tagen, an denen Diözesankollekten stattfinden, ist es nicht gestattet, noch andere Kollekten vorzunehmen.
#§ 3
Gemeindekollekten
1 Sofern keine Diözesankollekte abzuhalten ist, kann die Kirchengemeinde den Verwendungszweck der Kollekte eigenständig bestimmen (Gemeindekollekten). 2 Die Kollekte dient zur Finanzierung allgemeiner oder besonderer Zwecke der Kirchengemeinde.
#§ 4
Kollektenverantwortliche; Kollektenbuch
(
1
)
1 Kollekten sind durch von der Kirchengemeinde beauftragte zuverlässige Personen (Kollektenverantwortliche) einzusammeln. 2 Das Vier-Augen-Prinzip sowie eine entsprechende Vertretung sind sicherzustellen.
(
2
)
1 Für die Dokumentation der Kollekten ist das Formular „Kollektenblatt“ zu verwenden. 2 Die Kollektenblätter sind durchlaufend zu nummerieren. 3 Die Gesamtheit bildet das Kollektenbuch und ist jahresbezogen zu führen. 4 Es wird von den Regionalrendanturen verwaltet. 5 Eine entsprechende software-gestützte Führung ist möglich.
#§ 5
Zählung und Abführung
(
1
)
1 Unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes haben Kollektenverantwortliche die Kollekte in eine zertifizierte Geldtasche zu füllen. 2 Die Geldtasche ist mit einer Plombe zu versiegeln und die Plombennummer in eine Bestandsliste einzutragen. 3 Bis zur Zählung ist die Geldtasche in einem Tresor der Kirchengemeinde sicher aufzubewahren.
(
2
)
1 Die Zählung der Kollekten hat zeitnah durch zwei Kollektenverantwortliche gemeinsam zu erfolgen. 2 Der Zählbetrag ist im Kollektenblatt einzutragen und von zwei Kollektenverantwortlichen unterschriftlich zu bestätigen.
(
3
)
1 Bei gemeinsamer Zählung der Kollekten sind die gezählten Gelder zeitnah unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Bankkonto der Kirchengemeinde oder in die Barkasse des Pastoralbüros einzuzahlen. 2 Das Kollektenblatt ist an die Regionalrendantur weiterzuleiten.
(
4
)
Bei Diözesankollekten ist der im Amtsblatt angegebene Überweisungstermin zwingend zu beachten.
#§ 6
Opferstockgelder und Opferkerzengelder
1 Erträge (Einnahmen) aus Opferstöcken sowie Opferkerzen sind in regelmäßigen Abständen zu zählen. 2 Die vorgenannten Bestimmungen zu den §§ 4 und 5 sind hier analog anzuwenden.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die der Ordnung über die Behandlung von Kollekten, Spenden und sonstigen Einnahmen in den Kirchengemeinden des Erzbistums Köln vom 24. Juli 1990 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1990, Nr. 140, S. 107 f.), außer Kraft.