Erzbistum Köln
.
Ordnung für Meßstipendien, Stolgebühren und Meßstiftungen
Vom 28. September 1994
ABl. EBK 1994, Nr. 223, S. 222;
zuletzt geändert am 15. Juni 2020 (ABl. EBK 2020, Nr. 81, S. 94)
Auf der Grundlage der Bestimmungen des Codex Iuris Canonici von 1983 und des Beschlusses der Bischöfe der Kölner Kirchenprovinz vom 21. September 1994 erlasse ich folgendes Dekret, dessen diözesanrechtliche Vorschriften zum 1. Januar 1995 in Kraft treten:
###A. Meßstipendien
#I. Prinzipien für den Umgang mit Meßstipendien
- 1 Das Meßstipendium ist eine Form der Teilnahme an der Eucharistiefeier. 2 Hervorgegangen aus den früheren Opfergaben der Gläubigen, ist es kein Kaufpreis für die heilige Messe, keine privatrechtliche Vergütung für eine exklusive Sach- oder Dienstleistung, sondern eine Gabe an den Priester, damit er die hl. Messe in einer bestimmten Meinung feiert (appliziert).
- Die Kirche hält an der im Lauf der Geschichte entstandenen Einrichtung des Meßstipendiums nicht zuletzt heute auch deshalb fest, weil nur so der Unterhalt der Priester in vielen Ortskirchen gesichert werden kann.
- 1 Das Meßstipendium ist ein Ausdruck wahrer Frömmigkeit, eine Opfergabe, die dazu bestimmt ist, die Opfergesinnung und Opferbitte des Beters sichtbar zum Ausdruck zu bringen. 2 Die persönliche Mitfeier der heiligen Messe durch den Geber ist deshalb zu fördern. 3 Sie kann aber nicht zur Vorbedingung für die Annahme eines Stipendiums gemacht werden. 4 Zugesagte Termine für Zeit und Ort dürfen ohne Zustimmung des Gebers nicht geändert werden.
- Jeder Priester ist berechtigt, Meßstipendien gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Kirchenrechts (cc. 945–958) anzunehmen.Er ist gehalten, auch ohne die Gabe eines Meßstipendiums die heilige Messe nach Meinung der Gläubigen, besonders der Bedürftigen, zu feiern (c. 945 § 2).
- Kein Priester darf mehr Stipendien für von ihm persönlich zu applizierende Messen annehmen, als er selbst innerhalb eines Jahres feiern kann (c. 953).
- Für heilige Messen, die aufgrund bestehender Rechtspflichten zu applizieren sind (für Pfarrer die applicatio pro populo gemäß c. 534 an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen sowie für Verpflichtungen aus Meßstiftungen o.ä.), darf kein zusätzliches Meßstipendium angenommen werden.
- 1 Die Gläubigen haben einen Anspruch auf die Möglichkeit, Meßstipendien in ihren Anliegen zu geben. 2 Kein Priester kann und darf Meßstipendien abschaffen. 3 Auch können und dürfen Priester Meßstipendien nicht zu „Spenden“ erklären, über die sie frei oder nach eigenen Maßstäben verfügen. 4 Vielmehr sind alle Priester verpflichtet, Meßstipendien anzunehmen. 5 Allerdings müssen sie die daraus entstehenden Verpflichtungen nicht persönlich erfüllen. 6 Sie haben das Recht, dann aber auch die Pflicht, diese Stipendien an andere Priester zur Erfüllung weiterzugeben (c. 955).
- In Anbetracht des gesicherten Lebensunterhalts der Priester in Deutschland wird sehr empfohlen, die ihnen für die Applikation von Meßstipendien zustehenden Gelder bedürftigen Mitbrüdern in anderen Ländern zur Verfügung zu stellen oder caritativen Zwecken zuzuführen.
- 1 Der gewissenhafte Umgang mit den Meßstipendien gemäß den Normen des Kirchenrechts gehört zu den Amtspflichten jedes Priesters.2 Wer unrechtmäßig aus Meßstipendien Gewinn zieht, macht sich strafbar (c. 1385).3 „Von Meßstipendien ist selbst jeglicher Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten“ (c. 947).
- 1 Messstipendien können auch als Treuhandgut vorausgezahlt werden. 2 Dabei ist die Zahl der Messstipendien nach der jeweils geltenden Stipendienordnung zu berechnen und die gespendete Geldsumme nebst eventuell erzielter Erträge entsprechend zu verbrauchen. 3 Ein eventueller Restbetrag soll unbelastetes Eigentum des Fabrikfonds der Kirche werden, in der die hl. 4 Messen nach dem Antrag des Treugebers gefeiert werden sollten, außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.
- Bereits kanonisch errichtete Messstiftungen können auf Antrag des Stifters oder des Kirchenvorstandes, soweit möglich im Einvernehmen mit dem Stifter, in ein Treuhandvermögen als Verbrauchsstiftung i.S.v. Ziff. 10 überführt werden, wenn deren Erträgnisse zur Erfüllung der Verpflichtung zur Applikation der festgesetzten Zahl der hl. Messen nicht mehr ausreichen.
II. Höhe der Meßstipendien
- Die Höhe des Messstipendiums wird auf 5,– Euro (Diözesantaxe) festgesetzt; dieser Betrag steht dem jeweiligen Zelebranten ungekürzt zu und wird gemäß entsprechender Ordnung vom 22. September 1999 (vgl. Amtsblatt 1999, Stück 20, Nr. 254) versteuert.
- Eine Gebühr für die Publikation wird nicht erhoben.
- Der Zelebrant darf keine höhere Summe als festgesetzt verlangen, wohl aber ein freiwillig gegebenes höheres wie auch ein geringeres Stipendium für die Applikation einer Messe annehmen.
III. Weitergabe von Meßstipendien
- Wenn in einer Pfarrei mehr Meßstipendien gegeben werden, als heilige Messen dort dafür gefeiert werden können, sind die Stipendien nicht zurückzuweisen.
- Der Stipendiengeber soll um sein Einverständnis gebeten werden, daß die Meßverpflichtung (Intention) von einem anderen Priester übernommen und persolviert wird (ohne Orts- und Terminzusage).
- Diese Stipendien sollen an das Erzbischöfliche Generalvikariat überwiesen werden, das für eine ordnungsgemäße Persolvierung und eine möglichst gerechte Verteilung die Verantwortung übernimmt.
- Wer an Priester, Ordensgemeinschaften oder Hilfswerke Stipendien direkt weitergibt, ist so lange für die Persolvierung verantwortlich, bis er die Bestätigung erhalten hat, daß die Verpflichtung übernommen wurde (c. 955).
- Jedes Stipendium ist ungekürzt weiterzugeben, außer es steht eindeutig fest, daß der die oben genannte Diözesantaxe überschreitende Betrag für den annehmenden Priester persönlich bestimmt wurde.
- 1 Wenn Stipendien weitergegeben werden, kann das verständliche Interesse der Stipendiengeber nach einem Gedenken ihres Anliegens auch in der Heimatgemeinde durch eine Erwähnung bei den Vermeidungen oder in den Fürbitten („Memento“) berücksichtigt werden. 2 Dabei ist die Intention von zusätzlichen Gedenken deutlich zu unterscheiden, zum Beispiel: Wir feiern die heilige Messe für N. N. Zugleich gedenken wir der verstorbenen Eheleute N. N. usw., oder: Wir feiern die heilige Messe für N. N. Außerdem gedenken wir N. N. usw., für die auswärts heilige Messen gefeiert werden.
IV. Zusammenlegung von Meßstipendien
Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom September 1992 hat sich dafür ausgesprochen, daß das Dekret der Kleruskongregation vom 22.2.1991 zur Frage der plurintentionalen Messen (Zusammenlegen von Meßstipendien in besonderen Fällen) im Bereich der DBK nicht angewendet werden soll.
##V. Bination und Trination
- 1 Priester, die am selben Tag mehrmals zelebrieren, können jede heilige Messe nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben wurde. 2 Für Binations- und Trinationsmessen, die in Form der Konzelebration gefeiert werden, kann jedoch aus keinem Rechtsgrund ein Stipendium angenommen werden (c. 951 CIC).
- Was die Verwendung der Stipendien für Binations- und Trinationsmessen betrifft, gilt folgende Regelung:
- Die Verwendung der Stipendien für die am ersten Weihnachtstag gestattete zweite und dritte hl. Messe steht dem Zelebranten frei.
- Die Stipendien, die für die am Allerseelentag gestattete zweite und dritte Messe genommen werden, sind an das Bonifatiuswerk abzuführen.
- Ordenspriestern wird gestattet – auch wenn sie in der Pfarrseelsorge tätig sind –, Stipendien für Binations- und Trinationsmessen der jeweiligen Ordensleitung zur Verfügung zu stellen.
- Alle sonstigen Binations- und Trinationsstipendien sind an das Erzbischöfliche Generalvikariat mit dem Vermerk „Binations- bzw. Trinationsstipendien“ einzusenden.
- 1 Weiterzugebende Binations- und Trinationsstipendien sind ungekürzt abzuführen. 2 Der einzelne Priester ist nicht berechtigt, über diese selbst zu verfügen.
VI. Stipendienbücher
- 1 Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien entgegengenommen werden, sind verpflichtet, ein amtliches Stipendienbuch zu führen, in dem alle dort bestellten heiligen Messen mit Angabe der Intentionen, der Stipendien sowie der Persolvierung bzw. Weitergabe einzutragen sind (c. 958 § 1). 2 Dieses von den für den Ort der Zelebration Verantwortlichen zu führende Stipendienbuch kann auch die Form eines sog. Persolvierungskalenders haben.
- 1 Darüber hinaus hat jeder Priester ein persönliches Stipendienverzeichnis zu führen, in das jede Meßverpflichtung einzutragen ist, für die ihm direkt ein Stipendium gegeben wurde (vgl. c. 955). 2 Zu vermerken sind die Intention und die Höhe des Stipendiums, außerdem Tag und Ort der Persolvierung oder der Weitergabe des Stipendiums.
- Bei der Weitergabe von Meßstipendien ist sowohl im amtlichen Stipendienbuch wie im persönlichen Stipendienverzeichnis der Adressat der Weitergabe zu vermerken.
- Die genannten Bücher sind bei der Bischöflichen Visitation vorzulegen (vgl. c. 958 § 2).
B. Stolgebühren
- Die Gebühren für Trauungen und Beerdigungen werden zur Zeit ausgesetzt.
- Nur für außergewöhnliche Aufwendungen können angemessene Beträge erhoben werden.
C. Meßstiftungen
#I. Begriff
1 Eine Meßstiftung ist eine unselbständige fromme Stiftung. 2 Sie besteht in der Übergabe von Vermögen, d. h. Geldwerten, Immobilien u. ä. (Stiftung) an eine öffentliche juristische Person der Kirche (z. B. Kirchengemeinde, Bistum) mit der Auflage, aus den jährlichen Erträgnissen des Vermögens heilige Messen nach der Meinung des Gebers zu feiern. 3 Dafür steht dem Zelebranten ein Betrag in Höhe des Diözesanstipendiums zu. 4 Die Verpflichtung ist zeitlich begrenzt. 5 Nach ihrer Beendigung fällt das Vermögen, falls nichts anderes festgelegt wurde, der juristischen Person selbst zu.
##II. Errichtung
- 1 In der Regel sollte für ein Anliegen eine Stiftung errichtet werden.2 Eine Stiftung darf nur unter folgenden Bedingungen angenommen werden, auf die der Stifter hinzuweisen ist:
- Die Dauer der Verpflichtung beträgt längstens 25 Jahre,
- dem Diözesanbischof wird eine Reduktionsbefugnis eingeräumt,
- kann die Stiftungsverpflichtung aus besonderen Gründen später nicht mehr am Stiftungsort erfüllt werden, so ist die Erfüllung ausnahmsweise auch außerhalb des Stiftungsortes möglich.
- Der Mindestbetrag für die Dotation einer Messstiftung beträgt 250,– Euro bei einer hl. Messe jährlich..
- 1 Der Stifter beantragt – in der Regel beim Pfarrer – die Errichtung einer Meßstiftung (s. Meßstiftungsurkunde, I.). 2 Der Kirchenvorstand befindet über die Annahme dieses Antrages (s. Meßstifungsurkunde, II.). 3 Im entsprechenden Beschluß des Kirchenvorstandes ist festzuhalten, daß die mit der beantragten Meßstiftung verbundenen Verpflichtungen rebus sic stantibus erfüllt werden können.4 Die zur gültigen Annahme einer Meßstiftung erforderliche schriftliche Erlaubnis des Ordinarius (c. 1304 § 1 CIC; s. Meßstiftungsurkunde, III.) beantragen die Kirchengemeinden durch die Eingabe der Meßstiftungsurkunde in dreifacher Ausfertigung und des entsprechenden Beschlusses des Kirchenvorstandes (Auszug aus dem Sitzungsbuch) an das Erzbischöfliche Generalvikariat.5 Die Persolvierung von Meßstiftungsverpflichtungen gehört zu den Amtspflichten des Priesters.6 Wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Meßstiftung angenommen werden soll, bei der von vornherein feststeht, daß die Erfüllung in der annehmenden Pfarrei nicht möglich ist, hat diese zu versichern, daß für die Erfüllung der Meßverpflichtungen in einer anderen Kirche Sorge getragen wird und daß das Einverständnis des Stifters hierzu vorliegt.
- Von der genehmigten Meßstiftungsurkunde erhält ein Exemplar der Stifter, ein Exemplar die juristische Person, bei der die Stiftung errichtet wurde, und ein Exemplar die bischöfliche Kurie.
- 1 In jeder Pfarrei bzw. bei der in Frage kommenden juristischen Person sowie beim Ortsordinarius ist ein Meßstiftungsbuch zu führen, in das eingetragen wird: Höhe des Stiftungsgutes, Stifter, eingegangene Verpflichtungen und Anliegen, Laufzeit sowie Erfüllung und Ort der Erfüllung der Verpflichtungen (c. 1307 § 2 CIC). 2 Die Forderung des c. 1307 § 2 CIC nach einer zusätzlichen Liste der aus frommen Stiftungen folgenden Belastungen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß, wird durch den pfarrlichen Aushang/die Pfarrnachrichten/das Publicandum erfüllt.
Hinweis:
1 Einkünfte aus Meßstipendien sind steuerpflichtig. 2 Die Priester werden aufgefordert, diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.