Erzbistum Köln
.Sonderbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO -
Sonderbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO -
für den Bereich der Erzdiözese Köln
gemäß § 23 Abs. 3 MAVO zur Bildung
einer Mitarbeitervertretung beim Erzbistum Köln
für Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten
Vom 9. September 2011
KA 2011, Nr. 149, S. 265
Gemäß § 23 Abs. 3 der Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011 Nr. 145 Seite 237 ff) werden die folgenden Sonderbestimmungen erlassen.
####§ 1
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1 Die Gemeinde- und Pastoralassistentinnen und -assistenten und Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Gestellungsvertrages mit dem Erzbistum Köln in Vollzeit/Teilzeit oder zu ihrer Ausbildung oder aufgrund ihrer Ordenszugehörigkeit tätig sind, sind zur Ausübung ihres Dienstes für das Erzbistum Köln Pfarreien oder sonstigen Einrichtungen oder Dienststellen zugeordnet. 2 Sie gehören der Dienstgemeinschaft der dort Beschäftigten an und sind deshalb dort nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 MAVO wahlberechtigt und wählbar.
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1 Zur Gewährleistung der Mitwirkung bei Maßnahmen, die das Erzbistum als Dienstgeber (Anstellungsträger) bzw. im Rahmen von Gestellungsverträgen für die Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und –referenten trifft, die nicht Einrichtungen des Erzbistums zugeordnet sind, wird beim Erzbistum Köln gemäß § 23 MAVO eine besondere Mitarbeitervertretung gebildet.
2 § 3 Abs. 2 MAVO bleibt unberührt.
#2 § 3 Abs. 2 MAVO bleibt unberührt.
§ 2
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1
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1 Die Wahl der besonderen Mitarbeitervertretung erfolgt durch Briefwahl. 2 Für ihre Durchführung ist § 11 Abs. 4 MAVO anzuwenden. 3 Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung, die Wahl, die Amtszeit und die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung, für die Mitarbeiterversammlung und für die Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bestimmungen der MAVO.
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Die gemäß § 1 Abs. 2 zu bildende Mitarbeitervertretung hat Mitwirkungsrechte gemäß MAVO.
#§ 3
1 Diese Sonderbestimmungen treten zum 01. Oktober 2011 in Kraft.
2 Die Sonderbestimmungen vom 24. Juni 2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008 Nr. 177 S. 206) treten gleichzeitig außer Kraft.