Erzbistum Köln
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Richtlinie Nebenkostenabrechnung der Regionalkantoren
Vom 7. März 2019
ABl. EBK 2019, Nr. 53, S. 56;
geändert am 1. Juli 2019 (ABl. EBK 2019, Nr. 80, S. 81)
1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Regionalkantoren, sowohl im jeweils zugewiesenen Stadt- bzw. Kreisdekanat wie auch für die jeweilige Diözesanaufgabe, entstehen den Regionalkantoren Kosten, die vom Arbeitgeber, Erzbistum Köln, Stabsstelle Kirchenmusik, erstattet werden. 2 Im Einzelnen gilt dies für
- Reisekosten:1 Die Reisekostenabrechnung erfolgt, wie alle im Folgenden aufgezählten Kostenaspekte, auf dem dafür von der Stabsstelle Kirchenmusik zur Verfügung gestellten Excel-Formular, und zwar pro Quartal und jeweils bis spätestens zum Ende des dem Quartalsende folgenden Monats.2 Für die Erfassung des Kilometergeldes mit privatem PKW kann entweder eine entsprechende Software genutzt werden oder es ist das von der Stabsstelle Kirchenmusik zur Verfügung gestellte Fahrtenbuch zu verwenden.3 Hierbei ist die Anlage 15 der KAVO zu berücksichtigen: Für Fahrten mit dem privaten PKW wird eine Pauschale von 0,35 Euro je km abgerechnet. 2 Davon sind 0,05 Euro über die Gehaltsabrechnung zu versteuern. 4 Die Meldung des zu versteuernden Betrages erfolgt einmal jährlich durch die Stabsstelle Kirchenmusik direkt an die jeweils zuständige Rendantur.5 Ebenfalls können Bahn-, Taxi- und ggfs. Flugkosten bei Vorlage einer entsprechenden Dienstreisegenehmigung (sobald das Reiseziel außerhalb des Erzbistums liegt) abgerechnet werden sowie Hotel- und Übernachtungskosten. 6 Die einzelnen Kostenpositionen müssen durch Belege nachgewiesen werden.
- Telefon-/Internetkosten:Hier können für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen auf dem Privatanschluss ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden.
- Büromaterialien, jeweils mit Beleg
- Bewirtungskosten:sind abzurechnen unter Vorlage des Beleges, der eine genaue Angabe zu Anlass und den teilnehmenden Personen beinhalten muss.
- 1 Soweit es erforderlich erscheint, können Präsente, die im Rahmen der dienstlichen Arbeit als Regionalkantor geboten erscheinen, ebenfalls abgerechnet werden, unter Beachtung der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien.2 Geldgeschenke sind nicht erlaubt. 3 Im Übrigen wird auf die im Erzbischöflichen Generalvikariat geltende „Richtlinie zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ hingewiesen.
- Soweit für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, Chortreffen etc., Kompositionen, Rechte oder Lizenzen zu erwerben sind, können auch diese abgerechnet werden, und zwar gegen den Nachweis der entsprechenden Kosten durch Belege.
- 1 Fachliteratur für die Arbeit als Regionalkantor ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der Stabsstelle Kirchenmusik abzurechnen. 2 Der Auslagenersatz kann nur steuerfrei erfolgen, wenn die Fachliteratur anschließend in das Eigentum des Erzbistums übergeht.
- 1 Sollten von den Regionalkantoren Fortbildungen angeboten werden, die weitere Kosten mit sich bringen, etwa Referentenhonorare etc., sind diese im Vorfeld mit der Stabsstelle Kirchenmusik abzustimmen. 2 Die Rechnungen müssen in diesen Fällen auf das Erzbistum Köln ausgestellt werden und werden dann direkt von der Stabsstelle Kirchenmusik zur Zahlung an den Rechnungssteller angewiesen.
3 Kosten für die Chorarbeit innerhalb des Diözesan-Cäcilien-Verbandes können über diese Nebenkosten nicht abgerechnet werden. 4 Dafür steht den Regionalkantoren ein eigener Etat im Haushalt des Diözesan-Cäcilien-Verbandes zur Verfügung. 5 Ebenfalls nicht abgerechnet werden können Eintrittskarten von Konzertbesuchen sowie Instandhaltung oder Reparatur etwa von Computern.
6 Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1.1.2019 in Kraft.