Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
Satzung der Konferenz der Ständigen Diakone im Erzbistum Köln (Diakonenkonferenz)
Vom 29. Juni 2022
ABl. EBK 2022, Nr. 109, S. 140
####§ 1
Aufgaben
- Die Diakonenkonferenz pflegt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über Dienst und Leben der Ständigen Diakone und sorgt sich um die Förderung des Ständigen Diakonates im Erzbistum Köln.
- In allen Fragen des Ständigen Diakonates kann die Diakonenkonferenz Anregungen und Empfehlungen an den Erzbischof geben.
- Besondere Aufmerksamkeit widmet die Diakonenkonferenz folgenden Anliegen und Themen:
- a.
- Die Spiritualität der Ständigen Diakone, unter besonderer Berücksichtigung von deren Ehe und Familie.
- b.
- Die Communio von Bischof, Priestern und Diakonen, die Förderung der mitbrüderlich-diakonalen Gemeinschaft und der Gemeinsamkeit aller pastoralen Dienste.
- c.
- Die Situation der Diakone im Hauptberuf bzw. mit Zivilberuf.
- d.
- Schwerpunkte der Seelsorge des Ständigen Diakons.
- e.
- Anregungen für die Fort- und Weiterbildung der Ständigen Diakone.
- f.
- Vorbereitung des Diakonentages;
- g.
- Herausgabe des Diakonenbriefes;
- h.
- Stellungnahme zu dienstrechtlichen und sozialen Angelegenheiten der Ständigen Diakone;
- i.
- Eingabe von Vorschlägen für die Entsendung von Vertretern der Ständigen Diakone in Diözesangremien.
- 1 Die Diakonenkonferenz wählt aus ihrer Mitte den Diözesansprecher der Ständigen Diakone und seinen Stellvertreter.
2 Der Diözesansprecher wird als sachverständiger Gast regelmäßig zu den Tagungen des Priesterrates eingeladen. 3 Im Einzelfall kann er sich durch einen anderen Diakon vertreten lassen.
#§ 2
Zusammensetzung
Zu den einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Vorsitzende Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
- 1 Die Diakonenkonferenz besteht aus geborenen, gewählten und gegebenenfalls aus berufenen Mitgliedern. 2 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3 Wiederwahl ist einmal möglich.
- Als geborene Mitglieder gehören der Diakonenkonferenz an:
- der Direktor der Hauptabteilung Seelsorge-Personal als Vorsitzender;
- der Bischofsvikar für die Ausbildung der Ständigen Diakone;
- der Direktor des Erzbischöflichen Diakoneninstituts.
Als gewählte Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung gehören der Diakonenkonferenz an:- a.
- vier Diakone im Hauptberuf;
- b.
- vier Diakone mit Zivilberuf;
- c.
- zwei Diakone im Hauptberuf, die sich im Ruhestand befinden (im Weiteren: Diakone im Ruhestand).
- Der Erzbischof kann bis zu vier weitere Ständige Diakone in die Diakonenkonferenz berufen.Die Mitgliedschaft in der Diakonenkonferenz erlischt:
- a.
- mit dem Rücktritt des Mitgliedes (der Rücktritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen);
- b.
- mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Erzbistums.
- Der in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal für die Ständigen Diakone zuständige Personalreferent nimmt als ständiger Gast an der Diakonenkonferenz teil.
§ 3
Arbeitsweise
- 1 Die Diakonenkonferenz tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Der Vorsitzende beruft die Diakonenkonferenz ein und steht ihr vor. 3 Der Diözesansprecher bereitet sie vor und moderiert sie.
- Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Diözesansprecher fest.
- Die Mitglieder der Diakonenkonferenz können dem Vorsitzenden Tagesordnungspunkte vorschlagen.
- Die Einladung ist vom Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
- 5. 1 Die Diakonenkonferenz ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. 2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst.
- Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Erzbischof wird durch den Vorsitzenden über die Sitzungen informiert.
§ 4
Wahl
- Das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl gemäß § 2 Abs. 3 besitzen
- a.
- Ständige Diakone, die im Erzbistum Köln inkardiniert sind, und
- b.
- Ständige Diakone aus anderen Bistümern, die durch den Erzbischof zu einem Dienst im Erzbistum Köln ernannt sind.
- 1 Die Wahl erfolgt durch Brief. 2 Sie ist geheim.
- 1 Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe obliegen einem Wahlausschuss. 2 Dem Wahlausschuss gehören drei Ständige Diakone an, die vom Vorsitzenden nach Einholung ihres Einverständnisses ernannt werden. 3 Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für die Wahl zur Diakonenkonferenz kandidieren.
- 1 Die Wahl zur Diakonenkonferenz wird im Amtsblatt angekündigt. 2 Gleichzeitig wird der Zeitplan für die Offenlegung des Wählerverzeichnisses und die Zusendung der Wahlunterlagen sowie für die Abgabe von Wahlvorschlägen und die Einsendung der Stimmzettel bekanntgegeben.
- 1 Der Wahlausschuss erstellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. 2 Dieses Wählerverzeichnis wird in den zwei Wochen vor Beginn der Zusendung der Wahlunterlagen beim Wahlausschuss im Erzbischöflichen Generalvikariat offengelegt und kann dort in den Dienststunden eingesehen werden. 3 Während der Offenlegung kann beim Wahlausschuss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden. 4 Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss, der seine Entscheidung dem Beschwerdeführer mitteilt.
- Jeder Wahlberechtigte kann bis zu zehn Kandidaten zur Wahl vorschlagen, und zwar
- a.
- vier Ständige Diakone im Hauptberuf;
- b.
- vier Ständige Diakone mit Zivilberuf sowie
- c.
- zwei Ständige Diakone im Ruhestand.
- Die Wahlvorschläge sind an den Wahlausschuss zu richten.
- In die Kandidatenliste ist nur aufzunehmen, wer von wenigstens drei Wahlberechtigten vorgeschlagen wurde und gegenüber dem Wahlausschuss schriftlich sein Einverständnis mit der Kandidatur erklärt hat.
- Die Kandidatenliste ist getrennt für Ständige Diakone im Hauptberuf, für Ständige Diakone mit Zivilberuf und für Ständige Diakone im Ruhestand aufzustellen.
- 1 Die Kandidatenliste wird im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung kann beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Kandidatenliste erhoben werden. 3 Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss, der seine Entscheidung dem Beschwerdeführer mitteilt und gegebenenfalls eine Abänderung der Kandidatenliste im Amtsblatt bekanntgibt.
- 1 Jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel mit der Wahlliste. 2 Jeder Wahlberechtigte kann auf dem Stimmzettel
- a.
- vier Kandidaten mit Hauptberuf,
- b.
- vier Kandidaten mit Zivilberuf,
- c.
- zwei Kandidaten im Ruhestand
ankreuzen.3 Werden mehr Kandidaten angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig. - 1 Gewählt sind in jeder Gruppe die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Dienstalter.
- Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt bekanntgegeben.
- 1 Einsprüche gegen die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich unter Angaben von Gründen beim Wahlausschuss eingelegt werden. 2 Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
- Das Wahlergebnis wird mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden endgültig und im Amtsblatt veröffentlicht.
- Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Diakonenkonferenz aus, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der mit den meisten Stimmen folgende Kandidat der entsprechenden Gruppe.
§ 5
Inkraftreten
1 Diese Satzung tritt zum 1. August 2022 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. Mai 2012 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2012, Nr. 102, S. 105 ff.) außer Kraft.