Erzbistum Köln
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Satzung der Konferenz der Ständigen Diakone im Erzbistum Köln (Diakonenkonferenz)

Vom 29. Juni 2022

ABl. EBK 2022, Nr. 109, S. 140

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§ 1
Aufgaben

  1. Die Diakonenkonferenz pflegt einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch über Dienst und Leben der Ständigen Diakone und sorgt sich um die Förderung des Ständigen Diakonates im Erzbistum Köln.
  2. In allen Fragen des Ständigen Diakonates kann die Diakonenkonferenz Anregungen und Empfehlungen an den Erzbischof geben.
  3. Besondere Aufmerksamkeit widmet die Diakonenkonferenz folgenden Anliegen und Themen:
    a.
    Die Spiritualität der Ständigen Diakone, unter besonderer Berücksichtigung von deren Ehe und Familie.
    b.
    Die Communio von Bischof, Priestern und Diakonen, die Förderung der mitbrüderlich-diakonalen Gemeinschaft und der Gemeinsamkeit aller pastoralen Dienste.
    c.
    Die Situation der Diakone im Hauptberuf bzw. mit Zivilberuf.
    d.
    Schwerpunkte der Seelsorge des Ständigen Diakons.
    e.
    Anregungen für die Fort- und Weiterbildung der Ständigen Diakone.
    f.
    Vorbereitung des Diakonentages;
    g.
    Herausgabe des Diakonenbriefes;
    h.
    Stellungnahme zu dienstrechtlichen und sozialen Angelegenheiten der Ständigen Diakone;
    i.
    Eingabe von Vorschlägen für die Entsendung von Vertretern der Ständigen Diakone in Diözesangremien.
  4. Die Diakonenkonferenz wählt aus ihrer Mitte den Diözesansprecher der Ständigen Diakone und seinen Stellvertreter.
Der Diözesansprecher wird als sachverständiger Gast regelmäßig zu den Tagungen des Priesterrates eingeladen. Im Einzelfall kann er sich durch einen anderen Diakon vertreten lassen.
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§ 2
Zusammensetzung

Zu den einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Vorsitzende Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
  1. Die Diakonenkonferenz besteht aus geborenen, gewählten und gegebenenfalls aus berufenen Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich.
  2. Als geborene Mitglieder gehören der Diakonenkonferenz an:
    1. der Direktor der Hauptabteilung Seelsorge-Personal als Vorsitzender;
    2. der Bischofsvikar für die Ausbildung der Ständigen Diakone;
    3. der Direktor des Erzbischöflichen Diakoneninstituts.
    Als gewählte Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung gehören der Diakonenkonferenz an:
  3. a.
    vier Diakone im Hauptberuf;
    b.
    vier Diakone mit Zivilberuf;
    c.
    zwei Diakone im Hauptberuf, die sich im Ruhestand befinden (im Weiteren: Diakone im Ruhestand).
  4. Der Erzbischof kann bis zu vier weitere Ständige Diakone in die Diakonenkonferenz berufen.
    Die Mitgliedschaft in der Diakonenkonferenz erlischt:
  5. a.
    mit dem Rücktritt des Mitgliedes (der Rücktritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen);
    b.
    mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Erzbistums.
  6. Der in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal für die Ständigen Diakone zuständige Personalreferent nimmt als ständiger Gast an der Diakonenkonferenz teil.
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§ 3
Arbeitsweise

  1. Die Diakonenkonferenz tagt mindestens zweimal im Jahr. Der Vorsitzende beruft die Diakonenkonferenz ein und steht ihr vor. Der Diözesansprecher bereitet sie vor und moderiert sie.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem Diözesansprecher fest.
  3. Die Mitglieder der Diakonenkonferenz können dem Vorsitzenden Tagesordnungspunkte vorschlagen.
  4. Die Einladung ist vom Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
  5. 5. Die Diakonenkonferenz ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst.
  6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  7. Der Erzbischof wird durch den Vorsitzenden über die Sitzungen informiert.
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§ 4
Wahl

  1. Das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl gemäß § 2 Abs. 3 besitzen
    a.
    Ständige Diakone, die im Erzbistum Köln inkardiniert sind, und
    b.
    Ständige Diakone aus anderen Bistümern, die durch den Erzbischof zu einem Dienst im Erzbistum Köln ernannt sind.
  2. Die Wahl erfolgt durch Brief. Sie ist geheim.
  3. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntgabe obliegen einem Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören drei Ständige Diakone an, die vom Vorsitzenden nach Einholung ihres Einverständnisses ernannt werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für die Wahl zur Diakonenkonferenz kandidieren.
  4. Die Wahl zur Diakonenkonferenz wird im Amtsblatt angekündigt. Gleichzeitig wird der Zeitplan für die Offenlegung des Wählerverzeichnisses und die Zusendung der Wahlunterlagen sowie für die Abgabe von Wahlvorschlägen und die Einsendung der Stimmzettel bekanntgegeben.
  5. Der Wahlausschuss erstellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Dieses Wählerverzeichnis wird in den zwei Wochen vor Beginn der Zusendung der Wahlunterlagen beim Wahlausschuss im Erzbischöflichen Generalvikariat offengelegt und kann dort in den Dienststunden eingesehen werden. Während der Offenlegung kann beim Wahlausschuss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss, der seine Entscheidung dem Beschwerdeführer mitteilt.
  6. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu zehn Kandidaten zur Wahl vorschlagen, und zwar
    a.
    vier Ständige Diakone im Hauptberuf;
    b.
    vier Ständige Diakone mit Zivilberuf sowie
    c.
    zwei Ständige Diakone im Ruhestand.
  7. Die Wahlvorschläge sind an den Wahlausschuss zu richten.
  8. In die Kandidatenliste ist nur aufzunehmen, wer von wenigstens drei Wahlberechtigten vorgeschlagen wurde und gegenüber dem Wahlausschuss schriftlich sein Einverständnis mit der Kandidatur erklärt hat.
  9. Die Kandidatenliste ist getrennt für Ständige Diakone im Hauptberuf, für Ständige Diakone mit Zivilberuf und für Ständige Diakone im Ruhestand aufzustellen.
  10. Die Kandidatenliste wird im Amtsblatt veröffentlicht. Innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung kann beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Kandidatenliste erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss, der seine Entscheidung dem Beschwerdeführer mitteilt und gegebenenfalls eine Abänderung der Kandidatenliste im Amtsblatt bekanntgibt.
  11. Jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel mit der Wahlliste. Jeder Wahlberechtigte kann auf dem Stimmzettel
    a.
    vier Kandidaten mit Hauptberuf,
    b.
    vier Kandidaten mit Zivilberuf,
    c.
    zwei Kandidaten im Ruhestand
    ankreuzen.
    Werden mehr Kandidaten angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig.
  12. Gewählt sind in jeder Gruppe die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Dienstalter.
  13. Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt bekanntgegeben.
  14. Einsprüche gegen die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich unter Angaben von Gründen beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
  15. Das Wahlergebnis wird mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden endgültig und im Amtsblatt veröffentlicht.
  16. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Diakonenkonferenz aus, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit der mit den meisten Stimmen folgende Kandidat der entsprechenden Gruppe.
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§ 5
Inkraftreten

Diese Satzung tritt zum 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. Mai 2012 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2012, Nr. 102, S. 105 ff.) außer Kraft.