Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker in der Erzdiözese Köln
Vom 1. September 2003
ABl. EBK 2003, Nr. 265, S. 261
####§ 1
Zweck der Prüfung
Die C-Prüfung gibt Damen und Herren die Möglichkeit, ihre Eignung zur teilzeitbeschäftigten kirchenmusikalischen Tätigkeit nachzuweisen.
#§ 2
Anerkennung der Prüfung
1 Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. 2 Die verlangten Prüfungsanforderungen (vgl. § 10) stimmen mit den Anforderungen überein, die von der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz im November 2002 für die C-Prüfung empfohlen worden sind.
#§ 3
Ort und Zeit der Prüfung
- Prüfungsort ist in der Regel Köln.
- 1 Die Prüfung im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung findet in der Regel einmal jährlich statt. 2 Weitere C-Prüfungen werden vom Erzbischöflichen Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker auf Antrag festgesetzt.
§ 4
Einteilung der Prüfung
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.
- Die schriftliche Prüfung umfasst Klausurarbeiten in den Fächern( 1 )Tonsatz60 Min.( 2 )Gehörbildung60 Min.
- Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer( 1 )Liturgik15 Min.( 2 )Singen und Sprechen15 Min.( 3 )Liturgiegesanga.lateinisch (Gregor. Choral)15 Min.b.deutsch15 Min.( 4 )Chorleitung45 Min.( 5 )Liturgisches Orgelspiel20 Min.( 6 )Orgelliteraturspiel20 Min.( 7 )Klavierspiel15 Min.( 8 )Tonsatz10 Min.( 9 )Gehörbildung10 Min.( 10 )Chorpraktisches Klavierspiel15 Min.( 11 )Musikgeschichte15 Min.( 12 )Orgelkunde10 Min.
- Nach Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Prüfung in Chorleitung sowie in anderen Fächern in begründeten Ausnahmefällen von der übrigen Prüfung abgetrennt werden.
- Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte, die nicht überschritten werden sollen.
§ 5
Tätigkeit des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses für Kirchenmusiker (in dieser Ordnung kurz „Prüfungsausschuss“)
- Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungstermine an.
- 1 Die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2 Sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu bewahren.
- (1) 1 Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss, vertreten durch den Vorsitzenden, oder ein von ihm Beauftragter, und ein von ihm in Übereinstimmung mit dem Prüfungsausschuss bestellter Fachprüfer. 2 Er sorgt für die Aufsicht bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten. 3 Der Verlauf der schriftlichen Prüfung wird einschließlich besonderer Vorkommnisse in einem Protokoll festgehalten.(2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt in Übereinstimmung mit dem Prüfungsausschuss einen Fachlehrer zur Beurteilung der schriftlichen Arbeiten. 2 In gleicher Weise wird ein Zweitkorrektor bestellt, der die Arbeiten unabhängig beurteilt. 3 Bei abweichender Benotung entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss.
- (1) 1 Bei der praktisch-mündlichen Prüfung prüfen in den einzelnen Fächern die vom Vorsitzenden in Absprache mit dem Prüfungsausschuss beauftragten Fachlehrer. 2 Ein zweiter Prüfer führt jeweils als Beisitzer das Protokoll.(2) 1 Können sich die Prüfer nicht auf eine Bewertungsnote einigen, wird dies im Protokoll vermerkt. 2 Die Entscheidung trifft dann der Prüfungsausschuss.
- 1 Der Prüfungsvorgang ist in einer Niederschrift aufzunehmen. 2 Diese muss enthalten:
- Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,
- das Prüfungsdatum,
- die Gegenstände der Einzelprüfungen und die Bewertung,
- die Schlussentscheidung der Prüfungskommission.
Die Niederschrift ist von den Prüfern zu unterzeichnen.
(Siehe hierzu die Veröffentlichung im Amtsblatt Köln, Stück 1.12.2002, Nr. 295 über den Erzbischöflichen Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker)
#§ 6
Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- im Allgemeinen das vollendete 17. Lebensjahr
- eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung
§ 7
Berücksichtigung anderer Prüfungen
1 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen musikalischen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können von der Prüfung in den entsprechenden Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern sie den Anforderungen der C-Prüfung entsprochen haben. 2 Der Antrag auf Befreiung ist mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. 3 Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
4 Eine Entscheidung des Prüfungsausschusses ist nicht notwendig in Fällen, in denen die Ordnungen „Anerkennung von Musikexamina für die kirchenmusikalische C-Prüfung“ (Amtsblatt Köln, 15.4.1996, Nr. 97) und/oder „Anerkennung von Schulmusikexamina für den kirchenmusikalischen Dienst“ (Amtsblatt Köln, 15.12.1990, Nr. 244) angewandt werden können.
#§ 8
Meldung zur Prüfung
- 1 Findet die Prüfung im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung statt, so ist keine Anmeldung zur Prüfung notwendig. 2 Zur Prüfung im Fach „Orgelliteraturspiel“ ist eine Liste von 15 im Laufe des Studiums erarbeiteten Orgelwerken entsprechend § 8,4 (4) vorzulegen.
- Wer nur eine Teilprüfung ablegen möchte, muss dies bei der Meldung zur Prüfung angeben und dabei die Fächer nennen, auf die sich die Teilprüfung erstrecken soll.
- Gegebenenfalls ist auch der Antrag auf Befreiung von Fächern, die bereits im Rahmen einer anderen Prüfung Gegenstand der Prüfung waren, mit den erforderlichen Unterlagen beizufügen (vgl. § 6).
- Dem Gesuch um Zulassung zu einer C-Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, sind folgende Unterlagen beizufügen:
- (1)
- Lebenslauf mit Angaben über die Schul- und Fachausbildung
- (2)
- beglaubigte Abschrift oder Kopie des letzten Zeugnisses der allgemeinbildenden Schule
- (3)
- Bescheinigungen über die Ausbildung als Nachweis der für die Prüfung notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse
- (4)
- Liste mit den für die Prüfung vorbereiteten Klavierwerken
- (5)
- Liste von 15 im Laufe des Studiums erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad, beginnend mit den drei für die Prüfung vorbereiteten Werken
- (6)
- Unterlagen über bereits abgelegte Teilprüfungen
- (7)
- Nachweis über die Mitarbeit in kirchlichen Chören
- Die entsprechenden Anträge sind zu richten an den Erzbischöflichen Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker, Marzellenstraße 32, 50668 Köln.
§ 9
Zulassung zur Prüfung
- Mit der Zulassung teilt der Prüfungsausschuss den Bewerberinnen und Bewerbern die vorzubereitenden Aufgaben für die Fächer Liturgiegesang und Chorleitung mit.
- 1 Über die Zulassung zu einer Prüfung, die nicht im Rahmen der diözesanen C-Ausbildung erfolgt, entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 In diesen Fällen benachrichtigt er die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich spätestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit.3 Eine Nichtzulassung ist zu begründen.
§ 10
Prüfungsanforderungen
- Liturgik (mündlich 15 Min.)
- Theologie und Spiritualität
- Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Stundengebet und anderen Gottesdienstformen unter Berücksichtigung verschiedener Zielgruppen
- Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres
- Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien
- Singen und Sprechen (15 Min.)
- Vortrag von zwei Liedern/Gesängen
- Vortrag eines geistlichen Textes
- Liturgiegesang (30 Min.)
- lateinisch (Gregorianischer Choral) (15 Min.)
- Vortrag eines Gregorianischen Gesanges (oligotonischer Stil)
- Einüben eines Scholagesanges
- Grundkenntnisse der Gregorianik
- deutsch (15 Min.)
- Vortrag eines Kantorengesanges
- Einüben eines Gemeindegesanges
- Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen
- Chorleitung (45 Min.)
- Dirigieren eines dem Chor bekannten polyphonen Satzes
- Einstudieren einer dem Chor unbekannten Komposition (insgesamt 30 Min.)
- Grundkenntnisse der chorischen Stimmbildung unter Einbeziehung altersspezifischer Aspekte (5 Min.)
- Kolloquium über Probenmethodik und Chorliteratur unter Einbeziehung altersspezifischer Aspekte (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) (10 Min.)
- Liturgisches Orgelspiel (20 Min.)Begleitsätze und Intonationen zum Gemeindegesang zu allen Bereichen des Kirchenjahres und der üblichen Kasualien:
- Lieder (auch vom Blatt)
- Psalm (Stundengebet)
- Neues Geistliches Lied
- lateinischer Gesang aus dem Gotteslob
- improvisierte Vor-, Zwischen- und Nachspiele
- V/A-Gesänge
- Orgelliteraturspiel (20 Min.)
- Vortrag von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Werken verschiedener Formen und Stilepochen
- Nachweis eines stilistisch vielfältigen Repertoires von zwölf weiteren Werken
- Klavierspiel (15 Min.)
- Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk
- Tonsatz
- schriftlich (Klausur, 60 Min.)
- vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz
- praktisch/mündlich (10 Min.)
- Spielen erweiterter Kadenzen
- Analyse einfacher harmonischer Verläufe
- Spielen eines bezifferten Basses
- Gehörbildung
- schriftlich (Klausur 60 Min.)
- Musikdiktate:einstimmigzweistimmigvierstimmig (homophon)
- praktisch/mündlich (10 Min.)
- Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen
- Akkordangaben von der Stimmgabel
- Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
- Chorpraktisches Klavierspiel (15 Min.)
- Spielen einer in vier Systemen notierten Chorpartitur
- Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Chorsatzes
- Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen
- Musikgeschichte (mündlich 15 Min.)
- Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke
- Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen
- Orgelkunde (mündlich 10 Min.)Elementare Kenntnisse über:
- Technische Anlage der Orgel
- Bauformen und Klang der Orgelpfeifen
- Namen, Einteilung und Verwendung der Register
- Pflege der Orgel
§ 11
Bewertung der Prüfung
- Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:15 = 1 +14 = 1 (sehr gut)13 = 1–12 = 2+11 = 2 (gut)10 = 2–9 = 3+8 = 3 (befriedigend)7 = 3–6 = 4+5 = 4 (ausreichend)4 = 4–3 = 5+2 = 5 (mangelhaft)1 = 5–0 = 6 (ungenügend)
- Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fächer mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
- Die Prüfung ist auch bestanden
- bei einer Note „mangelhaft“ in den Fächern Musikgeschichte oder Orgelkunde
- bei einer Note „mangelhaft“ in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz, Chorpraktisches Klavierspiel, wenn diese durch eine mindestens gute Leistung in einem der Fächer Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Liturgiegesang, Liturgik, Singen und Sprechen, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches Klavierspiel ausgeglichen wird.
- Bei bis zu zwei mangelhaften Bewertungen können die betreffenden Fachprüfungen einmal wiederholt werden.
- Die Prüfung gilt als nicht bestanden bei
- mangelhaften Leistungen in zwei oder mehr Fächern
- bei einer ungenügenden Leistung
- bei mangelhafter Leistung in einem der Fächer Liturgiegesang, Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Liturgik, Singen und Sprechen, Gehörbildung
- bei mangelhafter Leistung in einem der Fächer Klavierspiel, Tonsatz, Chorpraktisches Klavierspiel, wenn diese nicht durch mindestens eine gute Leistung in einem der Fächer Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Liturgiegesang, Liturgik, Singen und Sprechen, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches Klavierspiel ausgeglichen wird.
- 1 Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung bekannt. 2 Auf Wunsch teilt er dabei auch die Ergebnisse in den einzelnen Fächern mit.
§ 12
Abschluss und Wiederholung der Prüfung
- 1 Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren einmal wiederholt werden. 2 Fächer, die mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind, werden dabei angerechnet.
- Wird auch in der Nachprüfung keine bessere Note als „mangelhaft“ erreicht, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 13
Rücktritt von der Prüfung
- 1 Muss ein Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktreten oder sie abbrechen, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. 2 Bis dahin bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet.
- Erklärt ein Prüfling vor Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuss schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.
- 1 Falls ein Prüfling ohne angemessene Begründung während der Prüfung zurücktritt oder einen Prüfungstermin ohne angemessene Begründung versäumt, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2 Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 14
Prüfungszeugnis
- Alle Prüflinge erhalten über die bestandene Prüfung ein Zeugnis.1 Im Zeugnis sind Gesamt- wie Einzelnoten aufzuführen. 2 Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Fächer unterschiedlich gewertet:Gruppe 1 (dreifach):Liturgiegesang, Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, OrgelliteraturspielGruppe 2 (zweifach):Liturgik, Singen und Sprechen, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches KlavierspielGruppe 3 (einfach):Musikgeschichte, Orgelkunde
- Bei vom Prüfungsausschuss anerkannten, aber nicht vor der diözesanen Prüfungskommission abgelegten Teilprüfungen entfallen die Angabe von Noten in diesen Fächern und die Gesamtnote.
- 1 Besondere Leistungen können im Zeugnis anerkennend vermerkt werden. 2 Nicht erwähnt werden eine Ablegung der Prüfung in Teilen, eine Nachprüfung oder eine Wiederholungsprüfung.
- 1 Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der Prüfung. 2 Es wird vom Generalvikar und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Generalvikars versehen.
- Hat ein Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, so wird ihm dies auf Wunsch bescheinigt.
§ 15
Inkraftsetzung
1 Diese Ordnung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
2 Damit erlischt automatisch die Gültigkeit der Prüfungsordnung vom 26.3.1996 (Amtsblatt Köln, 15.4.1996, Nr. 95).