Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Außerdienststellung und Profanierung von Kirchen und Kapellen im Erzbistum Köln

Vom 17. April 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 79, S. 102

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Präambel

Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage der cc. 1212, 1222 § 2, 1224 § 2, 1238 § 1 CIC 1983 das Verfahren zur Außerdienststellung sowie zur Profanierung von Kirchen und Kapellen im Erzbistum Köln.
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I. Außerdienststellung von Kirchen

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§ 1
Vorverfahren für eine Außerdienststellung von Kirchen

Die Profanierung (Rückführung der Kirche/Kapelle zu profanem Gebrauch) setzt kirchenrechtlich keine Außerdienststellung der Kirche voraus. Eine Kirche kann somit auch ohne vorherige Außerdienststellung profaniert werden. Vor einer Außerdienststellung einer Pfarr- und Gemeindekirche ist aber ein Vorverfahren durchzuführen. Eine Außerdienststellung liegt dann vor, wenn die Kirche nicht mehr als Pfarr- und Gemeindekirche genutzt wird.
Werden in einer Kirchengemeinde Überlegungen zur Außerdienststellung einer Kirche angestellt, hat der Pfarrer zeitnah nach Befassung im Pfarrgemeinderat schriftlich das Erzbischöfliche Generalvikariat – Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden – hierüber zu informieren. Der Information ist eine schriftliche Stellungnahme des Pfarrgemeinderats beizufügen. Der Pfarrer soll zur Vorbereitung eines möglicherweise folgenden Antrags auf Profanierung der Kirche von Beginn an auch den Kirchenvorstand in die Überlegungen um die Zukunft der Kirche einbeziehen.
Nach Eingang des Schreibens des Pfarrers mit Stellungnahme des Pfarrgemeinderats bringt der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden dieses zur Beratung in die zuständige fachbereichsübergreifende Regionalkonferenz und anschließend in die Leitungskonferenz Kirchengemeinden ein. Er leitet es zur Information an den Fachbereich Kunstdenkmalpflege, die zuständige Regionalrendantur sowie die AG Umnutzung und Profanierung (vgl. II § 3) weiter. 10 Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden holt im Weiteren Stellungnahmen des zuständigen Dechanten und Weihbischofs zu den Überlegungen der Kirchengemeinde ein. 11 Der Fachbereich Kunstdenkmalpflege setzt sich mit dem Pfarrer wegen der Inventarisierung und der Bewertung der Ausstattung der Kirche in Verbindung und informiert die Kunstkommission.
12 Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden soll den Pfarrer spätestens acht Wochen nach Eingang des Schreibens und der schriftlichen Stellungnahme des Pfarrgemeinderats über die Einschätzung der Leitungskonferenz Kirchengemeinden und die Stellungnahmen des Dechanten und des Weihbischofs informieren.
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§ 2
Außerdienststellung

Nach Kenntnisnahme des Beratungsergebnisses kann der Pfarrer als Rector Ecclesiae die Kirche außer Dienst stellen. Die liturgische Gestaltung der Außerdienststellung erfolgt grundsätzlich nach dem vom Erzbistum empfohlenen Ritus. Das Allerheiligste ist zu bergen.
Eine Genehmigung der Außerdienststellung der Kirche durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ist nicht erforderlich. Der Pfarrer hat den Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden aber über seine Entscheidung und die Umsetzung der Außerdienststellung zu informieren, der diese Information wiederum an die betroffenen (Fach-)Bereiche des Erzbischöflichen Generalvikariats weiterleitet.
Im Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht hat der Kirchenvorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Bauinstandhaltung für das außer Dienst gestellte Kirchengebäude sichergestellt ist. Die Ausstattung ist erst nach Rücksprache und Genehmigung durch den Fachbereich Kunstdenkmalpflege zu entfernen.
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II. Profanierung von Kirchen

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§ 1
Vorverfahren für eine Profanierung von Kirchen

Sollte die Kirche nicht vorab entsprechend der Regelung in I. dieser Richtlinie außer Dienst gestellt worden sein, ist vor einem Antrag auf Profanierung folgendes Vorverfahren durchzuführen:
Bei Überlegungen zur teilweisen oder gänzlichen Umnutzung oder Aufgabe einer Kirche und einer damit verbundenen Profanierung informiert der Pfarrer zeitnah nach einer ersten Befassung im Pfarrgemeinderat und im Kirchenvorstand schriftlich das Erzbischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden, über die Planungen. Der Information sind schriftliche Stellungnahmen des Pfarrgemeinderats und des Kirchenvorstands beizufügen.
Nach Eingang des Schreibens des Pfarrers mit Stellungnahmen des Pfarrgemeinderats und des Kirchenvorstands bringt der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden dieses zur Beratung in die zuständige fachbereichsübergreifende Regionalkonferenz und anschließend in die Leitungskonferenz Kirchengemeinden ein. Er leitet es zur Information an den Fachbereich Kunstdenkmalpflege, die zuständige Regionalrendantur und die AG Umnutzung und Profanierung weiter. Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden holt weiterhin Stellungnahmen des zuständigen Dechanten und Weihbischofs zu den Überlegungen der Kirchengemeinde ein. Der Fachbereich Kunstdenkmalpflege setzt sich mit dem Pfarrer wegen der Inventarisierung und der Bewertung der Ausstattung in Verbindung und informiert die Kunstkommission.
Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden soll spätestens acht Wochen nach Eingang des Schreibens des Pfarrers mit den Stellungnahmen des Pfarrgemeinderats und des Kirchenvorstands dem Pfarrer eine Rückmeldung geben, die sowohl eine erste Einschätzung des Anliegens als auch Hinweise zum weiteren Verfahren beinhaltet.
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§ 2
Antrag auf Profanierung

Beabsichtigt die Kirchengemeinde nach Außerdienststellung der Kirche entsprechend I. dieser Richtlinie bzw. Durchführung eines Vorverfahrens nach II. § 1 der Richtlinie, die Kirche zu profanieren, hat der Pfarrer einen schriftlichen Antrag auf Profanierung an den Erzbischof zu stellen. Dieser Antrag ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat – Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden – einzureichen. Dem Antrag sind schriftliche Stellungnahmen des Kirchenvorstands und des Pfarrgemeinderats zur geplanten Profanierung der Kirche beizufügen.
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§ 3
Beratung in der Arbeitsgruppe „Umnutzung und Profanierung von Kirchen“ des Erzbischöflichen Generalvikariats

Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden legt den Profanierungsantrag der Arbeitsgruppe „Umnutzung und Profanierung von Kirchen“ des Erzbischöflichen Generalvikariats (sog. AG Umnutzung und Profanierung) vor. Ihr obliegt die Prüfung und Beratung der mit der Antragstellung verbundenen pastoralen, rechtlichen, baulichen und wirtschaftlichen Aspekte. Für die Steuerung des Profanierungsverfahrens und die Geschäftsführung der AG Umnutzung und Profanierung ist der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden zuständig. Den Vorsitz der AG Umnutzung und Profanierung hat die Bereichsleitung Strategie inne.
Der AG Umnutzung und Profanierung gehören an:
  • die Bereichsleitung Strategie,
  • die Bereichsleitung Pastorale Entwicklung,
  • die Bereichsleitung Bau und Nachhaltigkeit,
  • die Bereichsleitung Medien und Kommunikation,
  • der/die Justitiar/-in,
  • der/die Erzdiözesankonservator/-in,
  • die Fachbereichsleitung Entwicklung Pastorale Einheiten,
  • die Fachbereichsleitung Bau Kirchengemeinden,
  • der/die für die betreffende Kirche zuständigen Referenten/in des Fachbereichs Entwicklung Pastorale Einheiten,
  • der/die für die betreffende Kirche zuständige/n Baureferenten/-in.
Die AG Umnutzung und Profanierung erarbeitet eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen und legt die Federführung für das jeweilige Verfahren fest. Diese Empfehlung wird dem Pfarrer zugeleitet, der sie dem Pfarrgemeinderat und dem Kirchenvorstand zugänglich macht.
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§ 4
Entscheidungsfindung in der Kirchengemeinde

Wird die Profanierung der Kirche in der Kirchengemeinde nach Kenntnisnahme von dem Beratungsergebnis der AG Umnutzung und Profanierung weiterverfolgt, sind für die Entscheidungsfindung vor Ort folgende Schritte zu beachten:
  • Die Einbeziehung der Gläubigen am betreffenden Kirchort wie auch in der außerkirchlichen Öffentlichkeit sind unerlässlich. In öffentlichen Versammlungen, in Arbeits- und Gesprächskreisen sind das Vorhaben und die möglichen Nachnutzungen des Kirchraums ausführlich vorzustellen und zu erörtern. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand legen dafür gemeinsam das Verfahren fest.
  • Besteht am Kirchort ein Ortsausschuss, fasst dieser unter Berücksichtigung der vor Ort geführten Diskussion ein schriftliches Votum zum beabsichtigten Vorhaben und leitet es dem Pfarrgemeinderat rechtzeitig vor dessen abschließender Beratung zu. Dieses Votum des Ortsausschusses soll über das Abstimmungsergebnis hinaus alle wesentlichen Argumente für oder gegen die Profanierung und die beabsichtigte Nachnutzung umfassen.
  • Unter Würdigung des Votums des Ortsausschusses berät der Pfarrgemeinderat über die Profanierung und fasst das Ergebnis in einer schriftlichen Stellungnahme zusammen. Zeichnet sich ab, dass die Auffassung des Pfarrgemeinderats vom Votum des Ortsausschusses abweicht, ist vor einer abschließenden Beschlussfassung des Pfarrgemeinderats nochmals das Gespräch mit dem Ortsausschuss zu suchen. In jedem Fall ist das Votum des Ortsausschusses als Teil der Stellungnahme des Pfarrgemeinderats zu dokumentieren.
  • Der Kirchenvorstand hat die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates und des Ortsausschusses zur Profanierung der Kirche zu erörtern. 10 Der abschließende Beschluss des Kirchenvorstands zur Profanierung der Kirche hat auf die Stellungnahme des Pfarrgemeinderats und des Ortsausschusses Bezug zu nehmen. 11 Neben pastoralen und wirtschaftlichen Erwägungen muss der Beschluss des Kirchenvorstands zwingend ein würdiges und schlüssiges Nachnutzungskonzept für die Kirche beinhalten. 12 Ohne dieses Nachnutzungskonzept ist eine weitere Beratung im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Vorbereitung der Entscheidung des Erzbischofs über die Profanierung der Kirche nicht möglich.
13 Sämtliche Verfahrensschritte sind zur Herstellung der Gerichtsfestigkeit schriftlich zu dokumentieren.
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§ 5
Prüfung des Kirchenvorstandsbeschlusses zur Profanierung

Der Beschluss des Kirchenvorstandes über die Profanierung der Kirche ist mit Dokumentation der verschiedenen Beratungen in der Kirchengemeinde, insbesondere mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderats und des Ortsausschusses, zur Prüfung und weiteren Bearbeitung beim Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden einzureichen. Dieser sorgt dafür, dass die Befassung in der zuständigen Regionalkonferenz, der Leitungskonferenz Kirchengemeinden, der AG Umnutzung und Profanierung, der Kunstkommission und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – in der Erzbischöflichen Verwaltungskonferenz sowie den beispruchsberechtigten Gremien erfolgt. Weiterhin hat der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden die abschließenden Voten des zuständigen Dechanten und des Weihbischofs einzuholen.
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§ 6
Beteiligung des Priesterrates

Nach Abschluss der Beratungen im Erzbischöflichen Generalvikariat und Vorliegen der Voten des Dechanten und des Weihbischofs erfolgt die Anhörung des Priesterrates nach c. 1222 § 2 CIC 1983 zur Profanierung der Kirche. Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden erstellt für den Priesterrat unter Beteiligung der Fachbereiche Entwicklung Pastorale Einheiten, Bau Kirchengemeinden, Weltliches Recht Kirchengemeinde sowie Kunstdenkmalpflege die entsprechende Vorlage, in die auch das abschließende Votum der Kunstkommission Eingang findet.
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§ 7
Entscheidung des Erzbischofs

Nach erfolgter Anhörung des Priesterrates entscheidet der Erzbischof über die Profanierung der Kirche. Der Fachbereich Servicepoint Kirchengemeinden teilt dem Pfarrer, den kirchengemeindlichen Gremien sowie den betroffenen (Fach-) Bereichen des Erzbischöflichen Generalvikariats die Entscheidung textlich mit.
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§ 8
Erzbischöfliches Dekret

Trifft der Erzbischof die Entscheidung zur Profanierung der Kirche, erstellt die Leitung des Büros Generalvikar nach Freigabe durch den Bereich Recht und Compliance auf der Grundlage eines zur Umsetzung freigegebenen Nachnutzungskonzepts das Dekret zur Profanierung der Kirche und ihrer Altäre. Hierin wird auch bestimmt, wann die Profanierung im Rahmen des letzten Gottesdienstes in dieser Kirche vollzogen wird. Das Profanierungsdekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 9
Liturgische Feier zur Profanierung

Die Profanierung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Eucharistiefeier, der der Generalvikar oder ein anderer vom Erzbischof Beauftragter vorsteht.
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§ 10
Weiteres Vorgehen

Die zur Umsetzung des Nachnutzungskonzepts notwendigen baulichen und rechtlichen Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der Kunstdenkmalpflege und der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht unverzüglich vom zuständigen Kirchenvorstand zu erfüllen.
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III. Profanierung von Kapellen

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§ 1
Benedizierte Kapellen

Kapellen, die benediziert sind, können auf Antrag des Rector Eccelsiae und Vorlage eines bestätigenden Votums des Eigentümers und des Pfarrgemeinderats durch den Ordinarius ohne Beteiligung des Priesterrats profaniert werden. Die AG Umnutzung und Profanierung ist vorab zum vorgelegten Nachnutzungskonzept anzuhören. Der Kunstkommission sind das Nachnutzungskonzept und der Verbleib der Ausstattung zur Kenntnis zu geben. Das Profanierungsdekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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§ 2
Konsekrierte Kapellen

Für konsekrierte Kapellen gelten die Regelung zur Außerdienststellung und Profanierung von Kirchen analog.
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IV. Anstaltskirchen und -kapellen

Über die Profanierung von Anstaltskirchen, die nicht im Eigentum einer Kirchengemeinde oder des Erzbistums stehen, entscheidet bei Anstaltskirchen der Erzbischof nach Antrag des Eigentümers und Beteiligung des Priesterrats. Das Profanierungsdekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die II. §§ 3, 6, 7 und 8 dieser Richtlinie gelten analog. Für Anstaltskapellen gilt III. entsprechend.
Für Anstaltskirchen und -kapellen, die im Eigentum einer Kirchengemeinde oder des Erzbistums stehen, gelten die Regelungen zur Außerdienststellung und Profanierung von Kirchen bzw. Kapellen analog.
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V. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft.