Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“
Vom 17. Januar 2020
1 Ergänzend zur „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 6. Dezember 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 2, S. 5 ff.) werden die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen getroffen, die die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe beschreiben. 2 Zudem werden über die Ordnung hinausgehende administrative Regelungen für das Erzbistum Köln getroffen.
####zu A. Einführung
- 1.
- Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit sind an die Deutsche Bischofskonferenz zu richten.Empfänger diözesaner Zuwendungen und Zuschüsse, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterfallen, müssen ab sofort in ihren Zuwendungsanträgen vermerken, in welcher Form sie den Vorgaben der Ordnung entsprechen.
zu B. Zuständigkeiten
- 7.
- Darüber hinaus gehört dem ständigen Beraterstab des Erzbischofs die/der Interventionsbeauftragte und deren/dessen Vertretung an.
- 11.
- Die zuständige Person der Leitungsebene im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte oder deren/dessen Vertretung.
- 14.
- Dritter im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte oder deren/dessen Vertretung.
zu C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises
- 21.
- Sofern der Betroffene ausdrücklich darauf besteht, das Erstgespräch mit der Ansprechperson alleine (ohne Hinzuziehung einer weiteren Person durch die Ansprechperson) zu führen, wird dies von der Ansprechperson dokumentiert und dem Wunsch des Betroffenen entsprochen.
- 26.
- 1 Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte oder deren/dessen Vertretung. 2 Ein Vertreter des Dienstgebers wohnt zusätzlich der Anhörung bei.
- 33.
- Ein Vertreter des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte bzw. deren/dessen Vertretung.
- 36.
- Der Voruntersuchungsführer im Sinne dieser Regelung ist die/der Interventionsbeauftragte.
- 37.
- siehe Nr. 36
zu D. Hilfen
- 45.
- Als geeignete Person im Sinne dieser Regelung gilt die/der Interventionsbeauftragte oder deren/dessen Vertretung.
- 48.
- Den genannten Stellen werden alle erforderlichen Informationen durch die Interventionsbeauftragte/den Interventionsbeauftragten bzw. deren/dessen Vertretung zur Verfügung gestellt.
- 49.
- Die notwendige Information bzw. die Koordination des Informationsflusses der betroffenen Personen bzw. Einrichtungen erfolgt über die Interventionsbeauftragte/den Interventionsbeauftragten bzw. deren/dessen Vertretung.
Administrative Regelungen für das Erzbistum Köln
- Die Beauftragung der Ansprechpersonen erfolgt durch vertragliche Vereinbarung in Form eines Beratervertrages sowie einer schriftlichen Beauftragung durch den Erzbischof.
- Die beauftragten Ansprechpersonen sind mit Kontaktdaten und Profession im Amtsblatt des Erzbistums Köln und auf der Homepage zu veröffentlichen.
- Die beauftragten Ansprechpersonen unterstützen das Erzbistum bei erforderlichen Anpassungen der Verfahrensabläufe.
- 1 Die streng vertraulichen Verfahrensakten werden durch den Generalvikar verwaltet. 2 Die/Der Interventionsbeauftragte führt im Auftrag des Generalvikars die Verfahrensakten. 3 Sie/Er führt die Recherchen, verantwortet die Dokumentation und erstellt Statistiken. 4 Sie/Er unterstützt die beauftragten Ansprechpersonen bei deren Arbeit.
- 1 Die Mitglieder des Beraterstabes werden durch den Erzbischof von Köln in der Regel für drei Jahre ernannt. 2 Diejenigen Mitglieder, die nicht in einem Dienst-/Beschäftigungsverhältnis zum Erzbistum Köln KdöR stehen, erhalten einen Beratervertrag. 3 Sie sind auf die Einhaltung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) zu verpflichten. 4 Die Mitglieder des Beraterstabes können das Amt jederzeit, ohne Angabe von Gründen, niederlegen.
- Die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Beraterstabes ist im Amtsblatt und auf der Homepage des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
- Das Erzbistum Köln hält für die Interventionsbeauftragte/den Interventionsbeauftragten und ihre/seine Mitarbeiter sowie für die beauftragten Ansprechpersonen und die Mitglieder des Beraterstabes die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Supervision bereit.
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.