Erzbistum Köln
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Rahmenstatut für die Bezirksbeauftragten für den katholischen Religionsunterricht an Berufsbilden Schulen und Kollegschulen im Erzbistum Köln

Vom 16. April 1997

ABl. EBK 1997, Nr. 116, S. 117

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1. Bezirke

1.1
Die Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen im Erzbistum Köln sind nach schulorganisatorischen Gesichtspunkten zusammengefaßt. Zur Zeit bestehen folgende Bezirke:
1)
Gebiete der Erzdiözese Köln in Rheinland-Pfalz
2)
Bonn
3)
Kreis Neuss
4)
Düsseldorf
5)
Erftkreis
6)
Kreis Euskirchen und Rhein-Sieg-Kreis (linksrheinisch)
7)
Köln, Gewerbliche Schulen, Sozialpädagogische Schulen und Kollegschulen
8)
Köln, Kaufmännische Schulen und Kollegschulen
9)
Kreis Leverkusen und Rheinisch-Bergischer Kreis (West)
10)
Kreis Mettmann
11)
Solingen und Remscheid
12)
Rheinisch-Bergischer Kreis (Ost) und Oberbergischer Kreis
13)
Rhein-Sieg-Kreis (rechtsrheinisch)
14)
Wuppertal
Eine Änderung der bestehenden Bezirke erfolgt durch die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsicht.
1.2
Die im Fach Katholische Religionslehre unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer eines Bezirks bilden eine Arbeitsgemeinschaft.
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2. Bezirksbeauftragte

2.1
Jeder Bezirk wird von einer Bezirksbeauftragten oder einem Bezirksbeauftragten betreut.
2.2
Die Tätigkeit der Bezirksbeauftragten wird nicht besonders vergütet. Die Bezirksbeauftragten erhalten im Rahmen des geltenden Rechts eine Stundenermäßigung (RdErl. d. Kultusministeriums v. 17. 2. 1995 in der jeweils geltenden Fassung, BASS 21–11 Nr. 9). Nachgewiesene Ausgaben, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, trägt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel das Erzbistum.
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3. Aufgaben der Bezirksbeauftragten

3.1
Die Bezirksbeauftragten haben in Zusammenarbeit mit der Referentin/dem Referenten für die Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen in der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates für die geordnete Durchführung des Religionsunterrichts Sorge zu tragen.
3.2
Die Bezirkbeauftragten haben in Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern für Katholische Religionslehre ihrer Bezirke insbesondere folgende Aufgaben:
3.2.1
Die Bezirksbeauftragten halten Kontakt mit den Schulleitungen in ihren Bezirken. Sie beraten die Schulleiterinnen und Schulleiter in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung.
3.2.2
Sie halten in ihren Bezirken Kontakt zu den Fachkonferenzen Katholische Religionslehre.
3.2.3
Zur Information an die Referentin/den Referenten für die Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates erstellen sie Unterlagen über die Soll- und Iststunden für die einzelnen Schulen ihrer Bezirke im Fach Katholische Religionslehre.
3.2.4
Die Bezirksbeauftragten berufen die Arbeitsgemeinschaften ihrer Bezirke vier- bis sechsmal im Schuljahr ein.
Sie betreiben in ihren Bezirken insbesondere Lehrerfortbildung in Kooperation mit den für Lehrerfortbildung zuständigen diözesanen und überdiözesanen Einrichtungen und in Absprache mit der/dem zuständigen Referentin/Referenten (vgl. RdErl. d. Kultusministeriums v. 17. 2. 1995, BASS 21–11 Nr. 9).
Durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen können die im Fach Katholische Religionslehre unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer ihre dienstliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.
Beratungsgegenstände in den Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere:
  • Richtlinien/Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht;
  • praxisrelevante Aspekte des Religionsunterrichts;
  • religionspädagogische Lehr- und Lernmittel sowie Lernverfahren;
  • Maßnahmen zur Kompetenzerweiterung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer;
  • Schulpastoral;
  • verwaltungstechnische und -rechtliche Fragen.
3.2.5
Sie berichten der Referentin/dem Referenten für die berufsbildenden Schulen und Kollegschulen der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates über
  • ihre Tätigkeit als Bezirksbeauftragte;
  • die Zuweisung von Lehrerinnen und Lehrern mit der Fakultas bzw. Beauftragung für Katholische Religionslehre;
  • die Situation des Katholischen Religionsunterrichts an den einzelnen Schulen ihrer Bezirke, insbesondere über Lehrermangel und Unterrichtsausfall.
3.2.6
Die kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht gemäß Vereinbarung zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und den (Erz-) Diözesen in Nordrhein-Westfalen vom 18. 2. 1956 (BASS 20–53 Nr. 1) und die Erstellung von Gutachten über Unterrichtende im Fach Katholische Religionslehre gehören nicht zu ihren Aufgaben. Von dieser Bestimmung ist das Recht des Landes, seine Bediensteten zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen, unberührt.
3.3
Die Bezirksbeauftragten nehmen an den von der Referentin/dem Referenten für die Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen in der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates einberufenen Tagungen und Konferenzen für Bezirksbeauftragte teil.
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4. Wahl und Ernennung der Bezirksbeauftragten

4.1
Die Bezirksbeauftragten werden von den Mitgliedern ihrer Bezirksarbeitsgemeinschaft für fünf Jahre gewählt.
4.2
Die Wahl soll aus schulorganisatorischen Gründen spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode einer/eines Bezirksbeauftragten erfolgen. Zur Wahlversammlung lädt die/der amtierende Bezirksbeauftragte gemeinsam mit der Referentin/dem Referenten für die Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen in der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich ein. Im Falle der Vakanz lädt die vorgenannte Referentin/der vorgenannte Referent ein.
4.3
Die Wahl leitet die Referentin/der Referent für die Berufsbildenden Schulen und Kollegschulen in der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates oder eine von ihr/ihm beauftragte Vertretung.
Die ordnungsgemäß einberufene Wahlversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Sie beschließt und wählt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind die unter 1.2 genannten Lehrerinnen und Lehrer, die im laufenden Schuljahr das Fach Katholische Religionslehre unterrichten. Erreicht keine Kandidatin/kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl hinsichtlich der beiden, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
4.4
Wählbar sind alle hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer des Bezirks mit der Fakultas Katholische Religionslehre, die in zwei der letzten drei Schuljahre mindestens fünf Wochenstunden Katholische Religionslehre unterrichteten und im laufenden Schuljahr in diesem Fach eingesetzt sind.
4.5
Fachleiter für Katholische Religionslehre sollen nicht zu Bezirksbeauftragten gewählt werden.
4.6
Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das der Leiterin/dem Leiter der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates zu übermitteln ist.
Die Leiterin/der Leiter der Wahlversammlung teilt der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates das Ergebnis der Wahl mit.
4.7
Jede/r Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach der Wahl mit der Behauptung, es liege ein Verstoß gegen das Statut vor, Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen und bei der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates einzulegen. Die Leiterin/der Leiter der Hauptabteilung Schule/Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates entscheidet über den Einspruch.
4.8
Wird festgestellt, daß die Wahl ungültig war, findet innerhalb eines Monats eine neue Wahl statt.
4.9
Erhebt der Erzbischof keinen Einspruch, ernennt er die Bezirksbeauftragte/den Bezirksbeauftragten für fünf Jahre und teilt der Bezirksregierung die Ernennung mit.
4.10
Eine Bezirksbeauftragte/ein Bezirksbeauftragter scheidet aus ihrem/seinem Amt aus
  • auf eigenen Wunsch;
  • mit Ablauf der Amtsperiode;
  • mit Ausscheiden aus dem Schuldienst;
  • bei Entzug der Missio canonica;
  • wenn sie/er mehr als ein Jahr weniger als fünf Wochenstunden im Fach Katholische Religionslehre unterrichtet.
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5. Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieses Statuts im Amt befindlichen Bezirksbeauftragten bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie ernannt sind, im Amt.
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6. Schlußbestimmung

Dieses Statut tritt am 1.5.1997 für das Erzbistum Köln in Kraft.