Erzbistum Köln
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Ordnung zur Nutzung pfarreigener Kirchen und Gebäude in den Seelsorgebereichen für pastorale Zwecke der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS)

Vom 5. Dezember 2023

ABl. EBK 2024, Nr. 10, S. 13

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§ 1
Nutzungsüberlassung und Nutzungsentschädigung

( 1 ) Die Kirchengemeinden stellen der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS) für pastorale Zwecke der IKS Kirchen und kirchengemeindliche Gebäude zur Nutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung.
( 2 ) Die Überlassung zur Nutzung oder Mitbenutzung ist schriftlich zu vereinbaren und erfolgt gegen Nutzungsentschädigung.
( 3 ) Die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. Er legt insbesondere die Voraussetzungen der Nutzungsüberlassung und die Höhe der Nutzungsentschädigung fest.
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§ 2
Finanzierung

( 1 ) Für die Nutzung der Versammlungs- und Büroflächen von Kirchen und kirchengemeindlichen Gebäuden in der Erzdiözese Köln durch die Internationale Katholische Seelsorge (IKS) erhalten die Kirchengemeinden eine Nutzungsentschädigung. Bis zu einer Regelung durch den Generalvikar (§ 1 Abs. 3) gestaltet sich diese wie folgt:
Kategorie B1:
Für die ausschließliche Nutzung kirchengemeindlicher Gebäude und Räume durch die IKS werden pauschal 6,40 € pro Quadratmeter monatlich gezahlt.
Kategorie B2:
Für die ausschließliche Nutzung kirchengemeindlicher Gebäude und Räume durch die IKS, bei denen keine andere Vermietung oder Veräußerung möglich ist, werden pauschal 4,80 € pro Quadratmeter monatlich gezahlt.
Kategorie C:
Für die Mitbenutzung kirchengemeindlicher Gebäude und Räume durch die IKS werden folgende Nutzungsentschädigungen gezahlt:
  1. bis 100 Quadratmeter genutzte Fläche:
    pauschal 32,00 € pro Veranstaltung;
  2. 100 bis 500 Quadratmeter genutzte Fläche:
    pauschal 64,00 € pro Veranstaltung;
  3. ab 500 Quadratmeter genutzte Fläche:
    pauschal 128,00 € pro Veranstaltung.
Kategorie D:
Für die Nutzung von Kirchen durch die IKS werden pauschal 40,00 € pro Veranstaltung gezahlt. Direkt aufeinanderfolgende Veranstaltungen gelten bei einer Gesamtdauer von bis zu 3 Stunden als eine Veranstaltung im Sinne dieser Richtlinie. Die Nutzungsordnung für Kirchengebäude der Erzdiözese Köln vom 6. Mai 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 460) ist zu beachten.
Die Pauschalen für die Kategorien B1, B2, C und D decken alle Miet-, Betriebs-, Neben-, Heiz- und Abnutzungskosten ab.
( 2 ) Bei einer eventuellen Erhöhung der Zuweisungspauschalen an die Kirchengemeinden steigen die oben festgesetzten Pauschalbeträge für die Nutzungsentschädigungen in gleichem Verhältnis. Der erhöhte Pauschalbetrag ist schriftlich zu dokumentieren.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Nutzung pfarreigener Kirchen und Gebäude in den Seelsorgebereichen für pastorale Zwecke der Internationalen Katholischen Seelsorge vom 12. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 10) außer Kraft.