Erzbistum Köln
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Satzung für die Gemeinderäte der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS) im Erzbistum Köln

Vom 20. März 2009

ABl. EBK 2009, Nr. 96, S. 84

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Präambel

Das II. Vatikanische Konzil hat das biblische Bild aufgegriffen und die Kirche als Volk Gottes auf dem Weg durch die Zeit beschrieben. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zur gemeinsamen Verantwortung für den Heilsauftrag der Kirche berufen. Gott hat den Gliedern seines Volkes vielfältige Begabungen geschenkt. Für das Leben und den Aufbau der Gemeinde ist es wichtig, diese Begabungen zu erkennen und zu entfalten.
Daher sollen die Katholiken anderer Muttersprache gemäß Motuproprio „Pastoralis migratorum cura“ über die Wanderseelsorge vom 15. August 1969, Kapitel VII, Punkt 60 in Diözesan- und Pfarrseelsorgeräten vertreten sein und gemäß den Leitlinien für die Seelsorge an Katholiken anderer Muttersprache (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. Juli 2003, Stück 14, Nr. 161, vgl. dort Ziff. 4.1.) Gemeinderäte zur Mitwirkung und Mitverantwortung beim Heilsdienst und Weltauftrag der Kirche wählen. Sie dienen dem Aufbau einer lebendigen Gemeinde und sind der Verkündigung der Botschaft, der Feier des Glaubens und dem Dienst am Nächsten verpflichtet.
Jeder Gemeinderat trägt die Bezeichnung „Gemeinderat der Internationalen Katholischen Mission“, ergänzt um die jeweilige Nationalität oder Muttersprache und unter Hinzufügung des Amtssitzes.
Die Verantwortung, die der Pfarrer aufgrund seiner Weihe und Sendung hat, und die Verantwortung der Laien sind aufeinander verwiesen.
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§ 1
Der Gemeinderat

In jeder Mission ist ein Gemeinderat zu bilden. In den Seelsorgestellen kann ein Gemeinderat gebildet werden. Dies entscheidet im Einzelfall der für die IKS beauftragte Bischofsvikar (vgl. Richtlinien für die Internationale Katholische Seelsorge (IKS) im Erzbistum Köln, Amtsblatt des Erzbistum Köln vom 1. November 2008, Nr. 228).
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§ 2
Aufgaben des Gemeinderates

( 1 ) Der Gemeinderat hat die Aufgabe, zusammen mit dem Pfarrer und den hauptamtlichen Pastoralkräften das Leben der Gemeinde in seinen vielfältigen Erscheinungsformen wahrzunehmen, ihre Entfaltung zu fördern und je nach Sachbereich beratend oder abschließend mitzuwirken.
( 2 ) Der Pfarrer ist verpflichtet, wichtige Fragen der Pastoral in der Mission vor einer Entscheidung mit dem Gemeinderat abschließend zu beraten. In sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben kann der Gemeinderat selbstständig tätig werden.
( 3 ) Der Gemeinderat entsendet entsprechend „§ 3 Abs. 2c“ der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. Januar 2009, Stück 1, Nr. 2, 149. Jahrgang) je einen/e Vertreter/in der im Seelsorgebereich ansässigen Missionen oder Seelsorgestellen mit beratender Stimme in den Pfarrgemeinderat des Seelsorgebereichs.
( 4 ) Der Gemeinderat wirkt mit bei der Pflege des geistigen und kulturellen Erbes des Heimatlandes, hilft bei der Integration in Deutschland und beteiligt sich in christlicher Verantwortung an der Verbesserung der sozialen, gesellschafts- und bildungspolitischen Situation der fremdsprachigen Katholiken.
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§ 3
Mitglieder des Gemeinderates

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder
  1. Geborene Mitglieder:
    Der Pfarrer der Mission ist kraft seines Amtes geborenes Mitglied des Gemeinderates. Falls vorhanden, wird eine weitere Pastoralkraft von den Vertretern der Pastoralen Dienste in der Mission mit Stimmrecht in den Gemeinderat entsandt.
  2. Gewählte Mitglieder:
    Gewählt werden mindestens sechs und höchstens 16 Mitglieder.
    Den Umfang des Gemeinderates legt – nach Größe und Zusammensetzung der jeweiligen Mission – der Bischofsvikar nach Absprache mit der Mission und ihrem Pfarrer fest.
    Der Gemeinderat kann für von ihm festgelegte Gebiete des Bereichs der Mission die Zahl der zu Wählenden proportional oder paritätisch aufteilen, damit jedes Gebiet entsprechend im Gemeinderat vertreten ist.
    Mindestens vier Wochen vor der Wahl wird bekannt gegeben, dass nach dem oder nach den Gottesdiensten eines Samstags und des anschließenden Sonntags Vertreter der Laien für den Gemeinderat schriftlich gewählt werden können. Vorgeschlagen werden kann jeder am Leben der Gemeinde bzw. Missionsstelle teilnehmende wählbare Laie (vgl. § 4 Abs. 2). Spätestens eine Woche vorher muss die Liste der zur Wahl stehenden Kandidaten/innen, zumindest an den Gottesdienststellen der Mission, schriftlich ausgehängt sein.
    Die Liste (Wahlvorschlag) soll um die Hälfte mehr Kandidaten bzw. Kandidatinnen enthalten, mindestens jedoch zwei mehr, als zu wählen sind.
    Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten/innen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Gewählt sind die Kandidaten/innen in der Reihenfolge der auf sie mit Stimmenmehrheit entfallenden Stimmen.
  3. Berufene Mitglieder
    Der Pfarrer kann nach Anhörung der gewählten Mitglieder des Gemeinderats und – falls vorhanden – der weiteren Pastoralkraft im Sinne von § 3 Abs. 1a weitere Mitglieder berufen. Unter ihnen sollte mindestens eine Person jünger als 25 Jahre sein, sofern diese Altersgruppe unter den gewählten Mitgliedern nicht angemessen vertreten ist.
    Es müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Mitglieder sein. Gegebenenfalls ist die Zahl der Mitglieder entsprechend zu erhöhen.
( 2 ) Nicht stimmberechtigte Mitglieder
  1. Die nicht dem Gemeinderat angehörenden beauftragten pastoralen Dienste einer Mission können dem Gemeinderat nicht stimmberechtigt angehören.
  2. Die Vorsitzenden der Sachausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderats beratend teilzunehmen.
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§ 4
Wahlgrundsätze

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und sich der Mission angeschlossen haben. Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts kann nur in einer Mission erfolgen.
( 2 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert sind. Sie sollen das Sakrament der Firmung empfangen haben bzw. bereit sein, es zu empfangen. Im Zweifelsfall entscheidet auf Antrag des Pfarrers oder des amtierenden Gemeinderats der Bischofsvikar der IKS über die Zulassung der Kandidatur.
( 3 ) Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich über Stimmzettel. Bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist Briefwahl möglich im Zeitraum zwischen dem Aushang der Kandidaten/innenliste und dem Wahltag. Doppelte Stimmabgaben sind auszuschließen.
Der mit der Durchführung der Wahl beauftragte Wahlvorstand, dem mindestens drei Mitglieder angehören müssen, hat die Personen, die ihren Stimmzettel oder Briefwahlzettel abgegeben haben, in eine Liste einzutragen. Bei Namensgleichheit ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen. Diese Wählerliste ist zehn Jahre aufzubewahren.
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§ 5
Amtszeit

( 1 ) Im Fall einer Direktwahl durch die Mitglieder der Mission beträgt die Amtszeit des Gemeinderats vier Jahre.
Im Fall einer Entsendung der Mitglieder des Gemeinderates durch Teil- oder Filialgemeinden, Nationalitäten, Gemeinschaften und Gruppierungen müssen die aus diesen Kreisen entsandten Vertreter/innen mindestens alle vier Jahre durch die entsprechende Gruppierung neu entsandt werden. Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts eines/einer Delegierten ist möglichst bald eine Nachwahl durch den amtierenden Gemeinderat durchzuführen, die bis zur Neukonstituierung des Gemeinderats gültig ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeit gemäß § 4 Abs. 2 entfällt oder der/die Gewählte gegenüber dem Pfarrer sowie der/dem Vorsitzenden des Gemeinderates den Rücktritt erklärt hat.
( 3 ) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Gemeinderates oder des Pfarrers durch den Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge (IKS), nachdem die Sachlage mit dem auszuschließenden Mitglied sowie dem Pfarrer und weiteren Vertretern des Gemeinderates erörtert worden ist.
( 4 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so wählt der Gemeinderat für die restliche Amtszeit mit Mehrheit den/die Nachfolger/in hinzu (Kooptation). Bei Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 c) kann der Pfarrer nach Anhörung des Gemeinderates für die restliche Amtszeit eine Nachberufung vornehmen.
( 5 ) Scheidet mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, findet keine Kooptation statt. Der Bischofsvikar ist innerhalb eines Monats vom Vorsitzenden oder vom Pfarrer über die Situation zu informieren. Nach Prüfung der örtlichen Situation entscheidet der Bischofsvikar über das weitere Vorgehen.
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§ 6
Konstituierung des Gemeinderates

( 1 ) Spätestens drei Wochen nach der Wahl lädt der Pfarrer die künftigen Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 a) und Abs. 1 b) und Abs. 2 zu einer Sitzung ein und hört sie zur Berufung der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 c) an.
( 2 ) Innerhalb weiterer drei Wochen findet die konstituierende Sitzung des Gemeinderates statt. In ihr wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Vorstand, Vertreter/innen für die entsprechenden Gremien der Kooperation im Seelsorgebereich, gegebenenfalls einen/e Vertreter/in für den örtlichen deutschen Pfarrgemeinderat (darunter möglichst den/die Vorsitzende/n des GR) und Vertreter/in der Gemeinde(n) sowie einen/e Vertreter/in für die mittlere Ebene (Dekanat, Stadt, Kreis).
( 3 ) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates leitet der Pfarrer.
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§ 7
Vorstand

Der Vorstand eines Gemeinderates besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Pfarrer als geborenes Mitglied sowie zwei bis vier vom Gemeinderat zu wählenden Mitgliedern. Der Pfarrer und der/die in der konstituierenden Sitzung gewählte Vorsitzende sind Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand hat die Aufgabe, für eine lebendige und zukunftsorientierte Arbeit des Gemeinderates in allen Bereichen zu sorgen und die Arbeit des Gemeinderates nach Maßgabe dieser Satzung zu leiten.
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§ 8
Orts-, Sachausschüsse und Projektgruppen

( 1 ) Für Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Gemeinderates bedürfen, kann der Gemeinderat Sachausschüsse bilden oder Sachbeauftragte für diese Bereiche bestellen. Für zeitlich befristete Aufgaben können Projektgruppen eingerichtet werden. Für Missionen, die an mehreren Orten ihr Leben entfalten, können auch Ortsausschüsse gebildet werden.
( 2 ) Die Mitglieder der Sachausschüsse, der Projektgruppen und der Ortsausschüsse werden vom Gemeinderat berufen. Es können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind. Die Vorsitzenden der Sachausschüsse, die Sachbeauftragten sowie die Leiter der Projektgruppen und Ortsausschüsse sollen dem Gemeinderat angehören.
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§ 9
Sitzungen

( 1 ) Der Gemeinderat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden mindestens dreimal im Jahr zusammen, außerdem dann, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder der Pfarrer dies verlangt.
( 2 ) Über die Beratungen des Gemeinderates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Die Protokolle gehören zu den amtlichen Akten, sind in der Mission aufzubewahren und bei der bischöflichen Visitation vorzulegen.
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§ 10
Beschlussfassung

( 1 ) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Bischofsvikar.
( 3 ) Erklärt der Pfarrer in pastoralen Fragen förmlich aufgrund der ihm durch sein Amt gegebenen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, oder äußert sein/e Vertreter/in (vgl. § 3 Abs. 1 a) entsprechende Vorbehalte, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage soll im Gemeinderat innerhalb einer Frist von einem Monat erneut beraten werden. Bei schwerwiegenden Konflikten kann der Bischofsvikar für die Internationale Katholische Seelsorge (IKS) angerufen werden.
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§ 11
Gemeindeversammlung

Der Gemeinderat soll mindestens einmal im Jahr die Gemeinde zu einer Gemeindeversammlung einladen, in der seine Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.
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§ 12
Auflösung des Gemeinderates

Der Bischofsvikar kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe im Einvernehmen mit dem Leiter der Mission den Gemeinderat auflösen. Für den Rest der Amtszeit kann der Bischofsvikar eine Neuwahl ansetzen.
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§ 13
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung für die Gemeinderäte im Erzbistum Köln tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln zum 1. April 2009 in Kraft.