Erzbistum Köln
.Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Köln
§ 1
§ 2
§ 3
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
##§ 1
§ 2
§ 3
Artikel 5
Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Köln
– KVVG – vom 1. November 2024
(EG KVVG Köln)
Vom 10. Oktober 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 186, S. 315
#Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinland-pfälzischen Anteils des Erzbistums Köln
1 Gemäß § 22 KVVG wird durch ein Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss oder Rechtsakt erst durch Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. 2 Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
###§ 1
Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuss) der (Kirchen-) Gemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
- Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
- Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen;
- Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
- Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Abschluss von Reiseverträgen;
- Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter lit. a) Ziff. 3 und 7 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen;
- Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 EUR
- Schenkungen;
- Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Kauf- und Tauschverträge;
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
- Werkverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge;
- Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge und Treuhandverträge;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
- Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt.
- Im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
- Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
- 1.1
- alle unter lit. a) Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 bis 13, 18 und 19 genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte;
- 1.2
- Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärztinnen und Chefärzten sowie leitenden Oberärztinnen oder Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitungen sowie Oberärztinnen oder Oberärzten;
- 1.3
- Belegarztverträge.
- Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 EUR alle unter lit. b) aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 EUR übersteigt.
(
2
)
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
#§ 2
Verfahren
1 Bei Eingaben zur kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen grundsätzlich der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2 Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
#§ 3
Vorausgenehmigungen
1 Der Ortsordinarius kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). 2 Die Regelung ist im Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
#Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG, zur Wahlordnung und zur Geschäftsanweisung der Generalvikar. 2 Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
- § 4 Abs. 2 KVVG (Vermögensverwaltung)
- § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
- § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
- § 23 S. 2 KVVG (Schlichtungsverfahren),
- § 3 Geschäftsanweisung (Vorausgenehmigungen).
Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-) Gemeindeverbände
1 Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. 2 Nach § 32 Abs. 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 3 §§ 25, 26 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 gelten bis zu einer diözesanen Neuregelung als kirchliches Recht fort.
#Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände
##§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl
1 Gemäß § 32 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 2 Dies gilt auch für bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“). 3 § 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
#§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung
1 Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung wird die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. 2 § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung finden insoweit keine Anwendung.
#§ 3
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924
1 Bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“) gehören den betreffenden Kirchenvorständen weiterhin als stimmberechtigte Mitglieder an. 2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Wegfall der zugrundeliegenden Rechtstitel. 3 Auf eine Ablösung der Rechtstitel soll hingewirkt werden.
#Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den nordrhein-westfälischen und den rheinland-pfälzischen Landesteil der Erzdiözese Köln in Kraft.