Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
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##§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln
Vom 13. Dezember 2013
ABl. EBK 2014, Nr. 123, S. 141
#Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
– nachfolgend auch das „Land“ –
und
dem Erzbistum Köln
vertreten durch den Erzbischof von Köln
– nachfolgend auch das „Erzbistum“ –
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
– nachfolgend auch das „Land“ –
und
dem Erzbistum Köln
vertreten durch den Erzbischof von Köln
– nachfolgend auch das „Erzbistum“ –
wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhls folgende Vereinbarung geschlossen:
###Präambel
1 Derzeit bestehen der Bergische Schulfonds und der Gymnasialfonds Münstereifel als nicht rechtsfähige Sondervermögen im Haushalt des Landes.
2 Zur abschließenden vermögensmäßigen Ordnung vereinbaren die Parteien das Folgende:
###§ 1
Zuordnung der Bestandteile der Sondervermögen
(
1
)
60 Prozent der jeweiligen Fonds verbleiben ohne Zweckbindung im Haushalt des Landes (siehe Anlagen 1.1 und 1.3).
(
2
)
40 Prozent der Vermögen des jeweiligen Fonds werden nach Maßgabe der Regelungen des § 2 dem zu errichtenden Erzbischöflichen Schulfonds Köln zugeordnet (siehe Anlagen 1.2 und 1.3).
(
3
)
Der Zuordnung wird der Vermögensbestand zum 31. Dezember 2012 (nachfolgend “Stichtag”) zugrunde gelegt.
(
4
)
1 Surrogate, Früchte, Nutzungen und Lasten werden entsprechend der Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Stichtag zugeordnet; Zinsen auf das Barvermögen werden anteilig verteilt. 2 Es erfolgt eine - gegebenenfalls anteilige - Abgrenzung zum Stichtag.
(
5
)
1 Falls während einer Zeit von fünf Jahren ab Wirksamwerden der Vereinbarung festgestellt wird, dass Grundstücke des Bergischen Schulfonds und der Gymnasialfonds Münstereifel in der Zuordnung nicht oder zu Unrecht aufgeführt wurden, so sind die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 durch eine zusätzliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem Erzbistum wieder herzustellen; eine Haftung des Erzbistums aus eigenen Mitteln ist ausgeschlossen. 2 Wenn und soweit wesentliche Belastungen oder wesentliche Sach- und Rechtsmängel der nach Absatz 2 und Absatz 3 auf den Erzbischöflichen Schulfonds Köln die Stiftungen übertragenen Grundstücke bekannt werden, die nicht in die Gutachten, die das Land dem Erzbistum vorgelegt hat, wertmäßig eingeflossen sind, gilt vorstehende Regelung zugunsten des Erzbischöflichen Schulfonds Köln entsprechend. 3 Wenn und soweit wesentliche Belastungen oder wesentliche Sach- und Rechtsmängel der nach Absatz 2 auf den Erzbischöflichen Schulfonds Köln übertragenen Grundstücke bekannt werden, die nicht in die Gutachten, die das Land dem Bistum vorgelegt hat, wertmäßig eingeflossen sind, gilt vorstehende Regelung zugunsten des Erzbischöflichen Schulfonds Köln entsprechend.
#§ 2
Übertragungsverpflichtung des Landes
Das Land verpflichtet sich gegenüber dem Erzbistum, den als Anlage 2 beigefügten Zuwendungsvertrag innerhalb von einem Monat nach Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts abzuschließen und innerhalb dieses Zeitraumes alles zur Vermögensübertragung auf den Erzbischöflichen Schulfonds Köln gemäß diesem Vertrag ihm Obliegende vorzunehmen.
#§ 3
Verzichts- und Freistellungserklärungen des Erzbistums
(
1
)
1 Das Erzbistum verzichtet im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung vorgesehene Übertragung von Vermögen auf den Erzbischöflichen Schulfonds Köln nach § 2 auf sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, gegen das Land aus oder im Zusammenhang mit dem vormaligen Bergischen Schulfonds und dem vormaligen Gymnasialfonds Münstereifel. 2 § 4 bleibt unberührt.
(
2
)
Das Erzbistum wird keine über diese Übertragung von Vermögen nach dieser Vereinbarung hinaus gehenden Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zweckbindung des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel geltend machen.
(
3
)
1 Das Erzbistum stellt das Land von allen etwaigen Ansprüchen, die von Rechtsträgern und Einrichtungen, die nach kirchlichem Recht der Aufsicht des Erzbischofs von Köln unterstehen, gegen das Land aus oder im Zusammenhang mit dem Bergischen Schulfonds und dem Gymnasialfonds Münstereifel geltend gemacht werden, frei. 2 Das Erzbistum verpflichtet sich, nach besten Kräften darauf hin zu wirken, dass auch von katholischen Rechtsträgern oder Einrichtungen, die nach kirchlichem Recht anderweitiger kirchlicher Aufsicht unterstehen, gegen das Land aus oder im Zusammenhang mit dem Bergischen Schulfonds und dem Gymnasialfonds Münstereifel keine Ansprüche geltend gemacht werden.
#§ 4
Freistellungserklärungen des Landes
(
1
)
Das Land stellt das Erzbistum und den Erzbischöflichen Schulfonds Köln von allen etwa im Zuge der Durchführung dieses Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern frei.
(
2
)
Das Land stellt das Erzbistum und den Erzbischöflichen Schulfonds Köln von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 genannten Art, die aus oder im Zusammenhang mit dem Bergischen Schulfonds und dem Gymnasialfonds Münstereifel geltend gemacht werden, frei.
(
3
)
Das Erzbistum übernimmt kein Vermögen aus dem Bergischen Schulfonds und dem Gymnasialfonds Münstereifel und haftet – wie in der Vergangenheit – nicht mit eigenem Vermögen für etwaige Verpflichtungen des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel beziehungsweise für Verpflichtungen, die aus dem Vermögen des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zu befriedigen wären.
(
4
)
Eine Freistellungsverpflichtung des Landes ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen nach den Bestimmungen des Zuwendungsvertrages (Anlage 2) eine Haftung des Landes im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln ausgeschlossen oder begrenzt wird.
#§ 5
Verwaltung des Vermögens in der Übergangszeit
Das Land ist im Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Übertragung der jeweiligen Vermögensbestandteile auf den Erzbischöflichen Schulfonds Köln weiterhin zur ordnungsgemäßen Verwaltung der in Anlage 1.2 aufgeführten Vermögensbestandteile berechtigt und verpflichtet.
#§ 6
Mitwirkungsverpflichtung
Land und Erzbistum verpflichten sich wechselseitig, nach besten Kräften auf die unverzügliche Durchführung dieses Vertrages und auf die etwa erforderliche Mitwirkung staatlicher beziehungsweise kirchlicher Träger hinzuwirken.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der schriftlichen Form, soweit nicht strengere Formanforderungen gelten. 2 Mündliche Nebenabreden gibt es nicht.
(
2
)
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so soll anstelle einer solchen unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer solchen Lücke ohne weiteres eine solche zulässige Bestimmung gelten, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten oder dem, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie den regelungsbedürftigen Punkt bedacht hätten, nach Inhalt, Art, Maß und Umfang so nahe wie möglich kommt.
#§ 8
Zustimmung
(
1
)
1 Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Heiligen Stuhles und der Bestätigung durch Landesgesetz gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geschlossen. 2 Sie tritt am Tage nach dem Austausch von Noten in Kraft, in denen das Land Nordrhein-Westfalen und der Heilige Stuhl die Vereinbarung inhaltlich billigen und erklären, dass die jeweils in ihrem Rechtsbereich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im GV. NRW und im Amtsblatt des Erzbistums Köln bekannt gemacht1#.
(
2
)
Jede der Parteien ist berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2014 wirksam geworden ist.
####Anlagenverzeichnis
- 1.1
- Vermögensverzeichnis des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel – Zuordnung zum Land
- 1.2
- Vermögensverzeichnis des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel - Zuordnung zum Erzbischöflichen Schulfonds Köln
- 1.3
- Vermögensverzeichnis des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel – Übersichten der Zuordnungen
- 2.
- Zuwendungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln
Anlage 1.1
hier: Gymnasialfonds Münstereifel | |||||||||||
Zuordnung | Gutachten -Nr. Land | Bezeichnung Ort | Straße | Haus-Nr. | Grundbuch Gemarkung | Blatt | Bemerkung/Nutzung | Flur | Flur- stück/e | Größe in m² | Wert |
Land | Bad Münstereifel, Kirchensahr, Nettersheim, Hönningen, Dümpelfeld | verschiedene | keine Angabe | Forst, Wald | keine Angabe | verschiedene | 1.535.000 m² | 1.995.500,00 € | |||
Grundvermögen | 1.535.000 m² | 1.995.500,00 € | |||||||||
Barvermögen | 171.215,12 € |
Anlage 1.2
Anlage 1.3
Vermögensverzeichnis des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel - Übersichten der Zuordnungen | ||||
Vermögensbestand Bergischer Schulfonds | ||||
Barvermögen | 44.149.163,37 € | |||
Grundvermögen | 32.892.050,00 € | |||
Gesamtvermögen | 77.041.213,37 € | |||
Quote Soll Bergischer Schulfonds | ||||
Land | 60 % | 46.224.728,02 € | ||
Kirche | 40 % | 30.816.485,35 € | ||
Gesamtvermögen | 77.041.213,37 € | |||
Zuordnung Bergischer Schulfonds | Land | Kirche | Summe | |
Barvermögen | 30.312.728,02 € | 13.836.435,35 € | 44.149.163,37 € | |
Grundvermögen | 15.912.000,00 € | 16.980.050,00 € | 32.892.050,00 € | |
Summe | 46.224.728,02 € | 30.816.485,35 € | 77.041.213,37 € | |
60,00 % | 40,00 % | |||
Vermögensbestand Gymnasialfonds Münstereifel | ||||
Barvermögen | 1.615.691,86 € | |||
Grundvermögen | 1.995.500,00 € | |||
Gesamtvermögen | 3.611.191,86 € | |||
Quote Soll Gymnasialfonds Münstereifel | ||||
Land | 60 % | 2.166.715,12 € | ||
Kirche | 40 % | 1.444.476,74 € | ||
Gesamtvermögen | 3.611.191,86 € | |||
Zuordnung Gymnasialfonds Münstereifel | Land | Kirche | Summe | |
Barvermögen | 171.215,12 € | 1.444.476,74 € | 1.615.691,86 € | |
Grundvermögen | 1.995.500,00 € | 0,00 € | 1.995.500,00 € | |
Summe | 2.166.715,12 € | 1.444.476,74 € | 3.611.191,86 € | |
60,00 % | 40,00 % | |||
Vermögensbestand Bergischen Schulfonds und Gymnasialfonds Münstereifel | ||||
Barvermögen | 45.764.855,23 € | |||
Grundvermögen | 34.887.550,00 € | |||
Gesamtvermögen | 80.652.405,23 € | |||
Quote Soll Bergischen Schulfonds und Gymnasialfonds Münstereifel | ||||
Land | 60 % | 48.391.443,14 € | ||
Kirche | 40 % | 32.260.962,09 € | ||
Gesamtvermögen | 80.652.405,23 € | |||
Zuordnung Bergischen Schulfonds und Gymnasialfonds Münstereifel | Land | Kirche | Summe | |
Barvermögen | 30.483.943,14 € | 15.280.912,09 € | 45.764.855,23 € | |
Grundvermögen | 17.907.500,00 € | 16.980.050,00 € | 34.887.550,00 € | |
Summe | 48.391.443,14 € | 32.260.962,09 € | 80.652.405,23 € | |
60,00 % | 40,00 % |
Anlage 2
Zuwendungsvertrag
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
– nachfolgend auch das “Land” -
und
dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln
– nachfolgend auch „Erzbischöflicher Schulfonds“ –
###zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
– nachfolgend auch das “Land” -
und
dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln
– nachfolgend auch „Erzbischöflicher Schulfonds“ –
Präambel
1 In Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 2 der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln vom (nachfolgend „Zuordnungsvereinbarung“ genannt) schließt das Land mit dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln diesen Zuwendungsvertrag über die Zuführung von Vermögen zum Erzbischöflichen Schulfonds Köln ab. 2 In § 1 der Zuordnungsvereinbarung ist unter anderem geregelt, nach welchen Quoten die Bestandteile der jeweiligen Sondervermögen des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel dem Land und dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln zugeordnet werden.
###§ 1
Zuwendung
1 Das Land verspricht dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember 2012 (nachfolgend „Stichtag“) die Zuwendung des in § 2 bezeichneten Barvermögens und des in § 3 bezeichneten Grundvermögens zu den jeweils dort genannten Bedingungen. 2 Der Erzbischöfliche Schulfonds nimmt dieses Zuwendungsversprechen an.
#§ 2
Barvermögen
(
1
)
Das dem Erzbischöflichen Schulfonds Köln vom Land zuzuwendende Barvermögen beträgt 15.280.912,09 EUR, in Worten: fünfzehnmillionenzweihundertachtzigtausendneunhundertzwölf Euro neun Cent (nachfolgend „Barvermögen“).
(
2
)
1 Surrogate, Früchte und Nutzungen des Barvermögens werden zum Stichtag abgerechnet und stehen bis zum Stichtag dem Land und ab dem Stichtag dem Erzbischöflichen Schulfonds zu. 2 Lasten des Barvermögens trägt bis zum Stichtag das Land und ab dem Stichtag der Erzbischöfliche Schulfonds.
#§ 3
Grundvermögen
(
1
)
Das dem Erzbischöflichen Schulfonds zuzuwendende Grundvermögen (nachfolgend „Grundvermögen“) besteht aus den im „Verzeichnis des Grund- und Barvermögens Erzbischöflicher Schulfonds Köln” bezeichneten und beschriebenen Vermögensteilen (Anlage 1.2 zur Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel).
(
2
)
1 Surrogate, Früchte und Nutzungen des Grundvermögens werden zum Stichtag abgerechnet und stehen bis zum Stichtag dem Land und ab dem Stichtag dem Erzbischöflichen Schulfonds zu. 2 Lasten des Grundvermögens trägt bis zum Stichtag das Land und ab dem Stichtag der Erzbischöfliche Schulfonds.
(
3
)
Das Grundvermögen wird vom Land dem Erzbischöflichen Schulfonds mit allen Rechten, gesetzlichen Bestandteilen und etwaigem Zubehör zugewendet.
(
4
)
1 Der Erzbischöfliche Schulfonds übernimmt mit wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag jeweils
- bestehende Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnisse,
- die jeweils im Grundbuch eingetragenen Belastungen,
- im Grundbuch nicht eingetragene altrechtliche Dienstbarkeiten,
- nachbarrechtliche Beschränkungen, die zu ihrer Entstehung der Zustimmung des betroffenen Eigentümers bedürfen,
- Baulasten.
2 Der Erzbischöfliche Schulfonds Köln übernimmt die vorgenannten Dienstbarkeiten, nachbarrechtlichen Beschränkungen und Baulasten. 3 Wenn und soweit wesentliche solche Belastungen nicht in die vorgelegten Gutachten für die Grundstücke wertmäßig eingegangen sind, gilt § 1 Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land NRW und dem Erzbistum Köln entsprechend.
(
5
)
1 Die Zuwendung des Grundvermögens erfolgt im gegenwärtigen gebrauchten altersbedingten Zustand. 2 Eine bestimmte Beschaffenheit von Grund und Boden, von Aufbauten und Zubehör, insbesondere Grenzen, Größe, Güte ist seitens des Landes nicht geschuldet.
(
6
)
1 Wenn und soweit in die vorgelegten Gutachten wesentliche sichtbare oder unsichtbare Sachmängel oder wesentliche Rechtsmängel nicht wertmäßig eingegangen sind, gilt § 1 Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung über die Zuordnung des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln entsprechend. 2 Eine weitergehende Haftung des Landes ist ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist oder bei Schadensersatzansprüchen/Haftung für grob fahrlässig verursachten Schäden oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Landes, seiner gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(
7
)
1 Der Besitz und die Gefahr einschließlich der das Grundvermögen betreffenden Versicherungen und die Verkehrssicherungspflicht gehen auf den Erzbischöflichen Schulfonds am Tag nach Abschluss dieses Zuwendungsvertrages über. 2 Das Land wird innerhalb von einer Woche nach Abschluss des Zuwendungsvertrages die Objektunterlagen für das Grundvermögen an den Erzbischöflichen Schulfonds übergeben. 3 Das Land bleibt bis zu dem in vorstehend Abs. 7 Satz 1 genannten Tag des Besitzübergangs zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundvermögens verpflichtet.
(
8
)
1 Das Land ermächtigt den Erzbischöflichen Schulfonds, ab dem in vorstehend Abs. 7 Satz 1 genannten Tag des Besitzübergangs alle Rechte des Landes aus den bestehenden Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. 2 Das Land ist verpflichtet, am oder nach dem Tag des Besitzübergangs den Erzbischöflichen Schulfonds auf dessen Aufforderung entsprechende schriftliche Ermächtigungen zu erteilen, Kosten übernimmt das Land in diesem Zusammenhang jedoch nicht.
(
9
)
1 Das Land wird bestehende Miet- und Pachtsicherheiten (nachfolgend gemeinsam „Mietsicherheiten“ genannt) zum Stichtag auf den Erzbischöflichen Schulfonds übertragen und die Mieter/Pächter (nachfolgend gemeinsam „Mieter“ genannt) hierüber informieren. 2 Der Erzbischöfliche Schulfonds verpflichtet sich, mit übergebenen Mietsicherheiten ausschließlich entsprechend den gesetzlichen und den mietvertraglichen Regelungen zu verfahren. 3 Sollte das Land von Mietern wegen an den Erzbischöflichen Schulfonds übertragenen Mietsicherheiten und dabei insbesondere im Hinblick auf deren Rückforderung in Anspruch genommen werden, hat der Erzbischöfliche Schulfonds das Land von diesen Ansprüchen in vollem Umfang freizustellen.
(
10
)
1 Die Nebenkostenabrechnungen für alle Miet- und Pachtverhältnisse für das Kalenderjahr 2013 führt das Land durch, das zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist. 2 Das Land wird von ihm bis zum Besitzübergang noch vereinnahmte Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter/Pächter für Zeiträume nach dem Stichtag unverzüglich mit dem Erzbischöflichen Schulfonds abrechnen; das Gleiche gilt für etwaige, vom Land verauslagte Heiz- oder Betriebskosten, sofern diese nicht aus dem Sondervermögen des Bergischen Schulfonds oder des Gymnasialfonds Münstereifel getragen wurden. 3 Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Neben- und Betriebskostenabrechnungen ab dem Stichtag wie auch das Risiko der Einbringlichkeit von Nachzahlungsforderungen gegen Mieter/Pächter für Zeiträume ab dem Stichtag gehen zulasten des Erzbischöflichen Schulfonds.
(
11
)
Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge und -kosten für Anlagen, die bis zum Stichtag hergestellt sind, fallen dem Land, Kosten für später hergestellte Anlagen fallen dem Erzbischöflichen Schulfonds zur Last.
(
12
)
Die Auflassung des Grundvermögens erfolgt unverzüglich nach Abschluss dieses Zuwendungsvertrages durch eine eigene notarielle Urkunde.
#§ 4
Kosten
Die Kosten dieses Vertrages, der Auflassungsurkunde nach § 3 Abs. 12, des Vollzuges dieses Vertrages und der Auflassungsurkunde sowie die Grunderwerbsteuer trägt das Land.