Erzbistum Köln
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Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern

Vom 5. Dezember 1994

ABl. EBK 1995, Nr. 8, S. 10;
zuletzt geändert am 9. Oktober 2024 (ABl. EBK 2024, Nr. 172, S. 279)

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§ 1
Abschluß des Gestellungsvertrages

( 1 ) Werden Ordensmitglieder in nichtordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum Köln eingesetzt, so ist zwischen den Gestellungsvertragsparteien ein Gestellungsvertrag nach Maßgabe dieser Ordnung und der Anlage zu dieser Ordnung abzuschließen.
( 2 ) Die Vertragsparteien können in begründeten Einzelfällen anstelle des Gestellungsvertrages einen anderen Vertrag abschließen oder zulassen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Erzbischofs oder seines Beauftragten.
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.
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§ 2
Gestellungsgeld

Für die Gestellung von Ordensmitgliedern (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld.
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§ 3
Staffelung des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld bemisst sich nach folgenden Gestellungsgruppen:
Gestellungsgruppe
Zuordnungskriterien
Anwendungsbeispiele
G I
Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlichter Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pfarrer, Kaplan
  • Kategorialseelsorge (Krankenhaus-, Jugend-, Schul-, Priester-, Obdachlosen-, Gefängnis-, Militärseelsorge)
  • Pastoralreferent/innen (mit Master)
  • Gehobene Tätigkeit in Generalvikariaten oder kirchlichen Einrichtungen
  • Geistliche Begleitung / Psychologen
  • Lehrtätigkeiten / Professuren an Hochschulen
  • Lehrtätigkeit an Schulen
  • Geschäftsführung / Vorstand
  • Arzt/Ärztin
  • Bildungshausleiter/in
  • Heimleitung (große Einrichtung)
  • Pflegedienstdirektoren/in (große Einrichtung)
G II
Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pflegedienstdirektor/in (mittelgroße und kleine Einrichtung)
  • Stationsleitung
  • Leiter/in Sozialstation
  • Verwaltungsleitung (mittelgroß)
  • Gemeindereferent/in
  • Fachkrankenschwester
  • Sozialarbeiter/in, Krankenhaussozialdienst
  • Heilpädagog/e/in
G III
Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege (Pflegefachfrau, -mann)
  • Sonstige/r Seelsorgehelfer/in
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Erzieher/in
  • Jugend- und Heimerzieher
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Physio-/Ergotherapeut
  • Sachbearbeitung / Verwaltung (kein Sekretariat)
G IV
Sonstige Ordensangehörige
  • Hauswirtschaftskräfte
  • Küster/in / Mesner/in
  • Empfang / Pforte
Für alle Gestellungsgruppen
Sprachkompetenzregelung:
Für ausländische Ordensangehörige gilt ein Abschlag von 30 v. H. des Gestellungsgeldes, solange nicht Sprachkenntnisse in der
Gestellungsgruppe I und II von C1,
Gestellungsgruppe III von B2,
Gestellungsgruppe IV von B1
eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann.
( 2 ) Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen erfolgt durch den Gestellungsvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung, der die Gestellungsleistung in Empfang nimmt, sowie der Ordensgemeinschaft.
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§ 4
Höhe des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld für 2025 beträgt jährlich wie folgt:
Gruppe
EUR/Jahr
I
83.160
II
69.240
III
51.480
IV
43.920
( 2 ) Das Gestellungsgeld ist monatlich in Raten in Höhe eines Zwölftels im voraus an die Ordensgemeinschaft zu zahlen. Dauert das Gestellungsverhältnis kein volles Kalenderjaht, ist nur der entsprechende Jahresanteil für die Dauer der Gestellung zu zahlen.
( 3 ) Bei Teilgestellung ist ein entsprechend verringertes Gestellungsgeld zu vereinbaren.
( 4 ) Neben dem Gestellungsgeld nach Absatz 1 sind Sonderzahlungen ausgeschlossen.
( 5 ) Die Gestellungsvertragsparteien können in begründeten Einzelfällen die Höhe des Gestellungsgeldes abweichend von Absatz 1 vereinbaren.
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§ 5
Anpassung des Gestellungsgeldes

Die Höhe des Gestellungsgeldes wird jährlich überprüft und fortgeschrieben und im Amtsblatt veröffentlicht, sofern Empfehlungen zur Änderung durch Beschluß der Gremien des Verbandes der Diözesen Deutschlands ergangen sind.
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§ 6
Abgeltung von Sachleistungen

( 1 ) Werden im Zusammenhang mit der Gestellung Sachleistungen gewährt, sind diese zu bewerten und in dieser Höhe vom Gestellungsgeld einzubehalten oder der Ordensgemeinschaft in Rechnung zu stellen.
( 2 ) Für unentgeltlich gewährte Verpflegung und unentgeltlich überlassene Wohnung sowie Nebenkosten können Pauschbeträge festgesetzt und im Gestellungsvertrag vereinbart werden.
  1. Bei Zuweisung einer Wohnung sind der steuerliche Mierwert dieser Wohnung und die Nebenkosten zu ermitteln und von der Ordensgemeinschaft zu tragen, wobei die Beträge entweder der Ordensgemeinschaft in Rechnung gestellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten werden.
  2. Abweichend von Nr. 1 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich gewährten Verpflegung und unentgeltlich überlassenen Wohnung sowie Nebenkosten nach der gemäß § 17 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – SGB IV erlassenen Sachbezugsverondnung vereinbart werden.
  3. Abweichend von Nr. 2 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich überlasse nen Wohnung sowie Nebenkosten nach der Anlage 12 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ – AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter) vereinbart werden.
( 3 ) Weitere Nebenleistungen (z. B. Garage, Telefonbenutzung, private Nutzung des Dienstwagens u. a.) sind nach den ortsüblichen Preisen zu bewerten.
Absatz 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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§ 7
Zuschuß für eine Haushälterin

Beschäftigt die Ordensgemeinschaft für den Ordenspriester eine Haushälterin, so erhält die Ordensgemeinschaft unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Diözesanpriester gelten, einen Zuschuß und ggf. eine Zulage zu den Personalkosten für die Haushälterin. Sofern vom Erzbistum Beiträge für das Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk erhoben werden, sind diese vom Gestellungsgeld einzubehalten.
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§ 8
Schulen

Für in Schulen eingesetzte Ordensmitglieder gelten die im Schulbereich anzuwendenden Vorschriften. Dabei ist der Abschluß von Gestellungsverträgen nicht ausgeschlossen.
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§ 9
Haftung

Wegen ihrer Gestellung sind die Ordensmitglieder in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern.
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§ 10
Fürsorge und Versorgung

Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt der Ordensmitglieder in gesunden, kranken und alten Tagen. Bei Erkrankung des Ordensmitgliedes wird das Gestellungsgeld für die Dauer von bis zu zwei Monaten an die Ordensgemeinschaft weitergezahlt.
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§ 11
Freizeit

Die Ordensmitglieder erhalten geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien sowie zur geistlichen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu norwendige Freistellung ist rechtzeitig zu vereinbaren.
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§ 12
Überleitungsvorschriften

Bestehende Gestellungsverträge sind auf diese Ordnung umzustellen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1992, Nr. 134, S. 193 ff.) außer Kraft.
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Anlage zur „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“

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Ordensgestellungsvertrag
Zwischen
vertreten durch
und
der Ordensprovinz/dem Provinzialat der
vertreten durch
nachfolgend „Ordensgemeinschaft“ genannt.
wird folgende Vereinbarung auf der Grundlage der ordensrechtlichen Bestimmungen des CIC und der „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“ des Erzbistums Köln in ihrer jeweiligen Fassung getroffen:
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§ 1

( 1 ) Die Ordensgemeinschaft stellt mit Wirkung vom ein oder mehrere Ordensmitglieder (nachfolgend „Ordensmitglied“ genannt) zur Verfügung. Das Ordensmitglied hat die zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderliche Qualifikation. Anzahl der Ordensmitglieder, Einsatzort, Aufgabengebiet. Tätigkeitsumfang etc. ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages und wird bei Veränderung fortgeschrieben.
( 2 ) In persönlicher und ordensrechtlicher Hinsicht bleibt das Ordensmitglied seinem Ordensoberen unterstelle. Es kann daher von seinem Ordensoberen abberufen und durch ein anderes Ordensmitglied ersetzt werden. Die Abberufung oder Versetzung seitens des Ordens wird rechtzeitig abgestimmt. Dabei sollen die Belange des ausgeübten Apostolats gebührend berücksichtigt werden. Es ist eine angemessene Frist einzuhalten, sie soll in der Regel mindestens drei Monate betragen.
( 3 ) Im Falle der Abberufung oder Versetzung eines Ordensmitgliedes wird sich die Ordensgemeinschaft um Ersatz bemühen.
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§ 2

( 1 ) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen jedweder Art bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind von beiden Vertragspartnern zu beachten.
( 2 ) Die Ordensgemeinschaft verpflichtet das Ordensmitglied, seinen Dienst unter Beachtung der in Betracht kommenden kirchlichen Vorschriften und Weisungen des Ortsordinarius sowie nach den Weisungen des jeweiligen Vorgesetzten zu verrichten. Dabei sind die sich für das Ordensmitglied aus der Zugehörigkeit zur Ordensgemeinschaft ergebenden Belange zu berücksichtigen. Im übrigen bleibt das Ordensmitglied in der Ausübung des Apostolats auch seinem Ordensoberen unterstellt.
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§ 3

( 1 ) Für die Gestellung des Ordensmitgliedes (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld, das in zwölf Monatsraten jeweils im voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Gestellungsgeldes richtet sich nach den vom Ortsordinarius festgelegten und im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlichten Särzen und ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 2 ) Im Rahmen der Gestellung ist das Ordensmitglied in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern. Näheres ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 3 ) Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt des Ordensmitgliedes in gesunden, kranken und alten Tagen.
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§ 4

( 1 ) Bei Erkrankung des Ordensmitgliedes wird das Gestellungsgeld für die Dauer von bis zu zwei Monaten an die Ordensgemeinschaft weitergezahlt; deshalb meldet die Ordensgemeinschaft dem Vertragspartner Beginn und Ende der Erkrankung.
( 2 ) Die Ordensgemeinschaft stellt bei Erkrankung des Ordensmitgliedes nach Möglichkeit eine Vertretung. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Eine Vertretung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.
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§ 5

Das Ordensmitglied erhält geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien sowie zur geistlichen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zu vereinbaren.
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§ 6

( 1 ) Sonderleistungen, z. B. Wohnung, Verpflegung, Heizung etc., werden gemäß der Anlage zu diesem Vertrag der Ordensgemeinschaft in Rechnung gestellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten.
( 2 ) Beschäftigt die Ordensgemeinschaft im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Arbeitsvertrages mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, erhält die Ordensgemeinschaft unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Diözesanpriester gelten, einen Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Arbeitgeberkosten. Beschäftigt die Ordensgemeinschaft im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Gestellungsvertrages mit einem Tätigkeitsumfang von wenigstens 50 v. H., gewährt die Erzdiözese der Ordensgemeinschaft einen Zuschuss von 50 v. H. des (gegebenenfalls anteiligen) Gestellungsgeldes der Gestellungsgruppe III. Sofern vom Erzbistum Beiträge für das Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk erhoben werden, sind diese vom Gestellungsgeld einzubehalten.
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§ 7

( 1 ) Dieser Ordensgestellungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden. Hierbei sind die dienstlichen, besonders die seelsorglichen sowie die ordensinternen Belange zu berücksichtigen.
( 2 ) Dieser Ordensgestellungsvertrag tritt mit seinem Abschluß an die Stelle der bisherigen Ordensgestellungsverträge.
( 3 ) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere der Anlage, bedürfen der Schriftform.
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§ 8

Dieser Ordensgestellungsvertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Vertragspartner ethalten je eine Ausfertigung. Gleiches gilt bei Fortschreibung der Anlage.
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§ 9

Dieser Ordensgestellungsvertrag gilt mit Wirkung vom . Er bedarf zu seiner Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
, den
, den
Für die Ordensgemeinschaft:
Für
Anlage zum Gestellungsvertrag vom:
Az.:
Seite:
EINSATZ VON ORDENSMITGLIEDERN
Name und Anschrift des Ordens
Name und Anschrift der/des Einrichtung/Vertragspartners
Lfd. Nr.
Einsatzort/ Einrichtung
Aufgaben-
gebiet
Tätigk.-Umfang
Gestellungsbeginn
Ende
Persönl. Angaben (Name, Geburtsdatum, Ausbildung)
Gestell.-gruppe
Höhe des Gest.-geldes z. G.-beginn
Sonderregelungen (z. B. Wohnung)
Sonstiges (z. B. Haftpflicht)
Kostenstelle